BGH stärkt Rechte von Flugreisenden bei Annullierungen
In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) werden Fluggastrechte weiter gestärkt […]
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google Links auf erwiesenermaßen falsche Informationen entfernen muss (Rechtssache C-460/20).
Wir fassen für Sie das Wichtigste auf unserem Blog zusammen!
Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften forderten Google auf, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten.
Darüberhinaus forderten sie Google auf, dass Fotos von ihnen, die in Gestalt von Vorschaubildern, sogenannte „thumbnails“, angezeigt werden, in der Übersicht der Ergebnisse einer anhand ihrer Namen durchgeführten Bildersuche gelöscht werden.
Hier wurde bei der Anzeige des Vorschaubildes der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung der Bilder nicht benannt und war auch im Übrigen nicht erkennbar, weshalb man auf Seiten mit Fehlinformationen geleitet wird.
Google lehnte es zunächst ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten. Das Unternehmen verwies darauf, dass es einen beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos gäbe. Darüber hinaus habe es nicht gewusst, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.
Der mit diesem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof hat den EuGH darum ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung, die u. a. das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) regelt, und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.
Das Urteil der Richter fiel eindeutig aus. So bedarf es in Zukunft keines gerichtlichen Urteils, wenn eine Person beweisen kann, dass ein Link auf eine Internetseite mit Falschinformationen führt.
Exkurs: Das Gericht erinnerte in der Entscheidung daran, dass die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vorsieht, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist. Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben.
Rechtstipp: Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information wird dann nicht berücksichtigt, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.
Wer ein Löschungsgesuch an Google anträgt, muss beweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist.
Rechtstipp: Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können.
Eine Person kann grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde. Das gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Wenn eine Person nachweisen kann, dass eine Suchanfrage auf eine Website mit offensichtlichen Falschinformationen führt, muss das Unternehmen die entsprechende Verlinkung löschen.
In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) betont der EuGH, dass die nach einer namensbezogenen Suche dargestellten Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann.
Sie haben Fragen zum Thema Löschung von Fehlinformationen? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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