Corona und Venture Capital
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Es hatte sich bereits angekündigt und nun ist es soweit: Die sogenannte Gutscheinlösung ist da. Was so manchen Unternehmer aufatmen lässt, stößt bei den Verbrauchern auf großen Unmut. Dies erscheint angesichts der äußerst fragwürdigen Regelungen des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Veranstaltungsrecht“ auch nicht verwunderlich. Der kurz vor der Verkündung stehende Gesetzesentwurf betrifft nämlich alle vor dem 8. März gebuchten Veranstaltungen rückwirkend. Sollte es einem also bisher nicht gelungen sein den Ticketpreis für eine ausgefallene Veranstaltung geltend zu machen, kann der Veranstalter einen von nun an vorerst mit einem Gutschein entschädigen.
Wie der Titel zum Gesetzentwurf bereits verlauten lässt, betrifft die Gutscheinlösung das Veranstaltungsrecht. Konkret damit gemeint sind Veranstaltungen in Musik, Kultur, Sport, sowie Freizeit. Darunter fallen also in erster Linie Konzerte, Festivals, Theater und Oper. Aber auch Filmvorführungen, Lesungen oder Sportwettkämpfe. Zudem ist im Gesetzeswortlaut von „sonstigen Freizeitgestaltungen“ die Rede, so dass von einem sehr weiten Anwendungsbereich auszugehen ist. Ebenfalls vom Gesetz umfasst sind solche Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfinden. Also etwa Kurse, Abonnements oder Dauerkarten, sofern sie bereits im Voraus bezahlt wurden.
Da der Gutschein einem in der Regel nicht automatisch erteilt wird, ist ein Tätigwerden leider unausweichlich. So sollte man zunächst vom Veranstalter die Rückerstattung des gezahlten Betrags verlangen. Diesem bieten sich nun, im Gegensatz zu vorher, zwei Möglichkeiten. Entweder der Veranstalter zahlt einem den geforderten Betrag, oder er verweist auf die neue Gutscheinlösung und erteilt dem Verbraucher einen Gutschein. Dieser Gutschein muss dann mindestens dem Wert des Ticketpreises entsprechen. Bei Dauerkarten oder ähnlichen Konstellationen bemisst sich der Gutscheinwert anteilig am Wert der ausgefallenen Veranstaltungen.
Der Gutschein hat also einen Geldwert, der beim gutscheinspflichtigen Veranstalter für alle seine angebotenen Leistungen umgesetzt werden kann. Nicht zulässig ist es also, dass der Veranstalter einem vorgibt für welche Veranstaltungen man den Gutschein einzulösen hat. Im Ergebnis kann man sich also eine angebotene Veranstaltung aussuchen, bei Verfügbarkeit buchen und mit dem Gutschein bezahlen. Sollte die neu gebuchte Veranstaltung teurer sein, als die ursprünglich gebuchte, so muss man die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Ist sie hingegen günstiger, kann man das restliche Guthaben weiter verwerten.
Grundsätzlich muss man den Gutschein nach Inkrafttreten des Gesetzes akzeptieren, da es sonst keine anderen Möglichkeiten gibt an sein Geld heranzukommen. Es gibt jedoch auch hier erneut eine Härteklausel, bei der man die sofortige Auszahlung des Gutscheins verlangen können. Voraussetzung ist, dass die Gutscheinlösung einem angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Dafür müsste man nachweisen, dass man ohne sofortige Auszahlung des Gutscheins nicht in der Lage ist existentiell wichtige Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel) zu begleichen.
Eine weitere Möglichkeit dennoch an sein Geld zu gelangen, wäre es bis Ende nächsten Jahres zu warten. Sollte man nämlich mit Ablauf des Jahres 2021 keine Veranstaltung gefunden haben, die einem zusagt oder einfach nicht notwendige Zeit dafür aufbringen können, so muss der Veranstalter einem den Gutschein auszahlen. Bis dahin trägt man als Verbraucher jedoch das Insolvenzrisiko. Sollte also der Veranstalter vor Einlösung oder Auszahlung des Gutscheins insolvent gehen, ist das Geld sprichwörtlich „pfutsch“.
Als Verbraucher ist man es aus letzter Zeit eigentlich gewöhnt, dass einem die Rechte gestärkt werden. Hier ist das Gegenteil der Fall, was ein Gesetz jedoch nicht gleich rechtswidrig macht. Dennoch ist an diesem Punkt die Frage angebracht, da es sich hierbei um ein Gesetz mit Rückwirkung handelt. Grundsätzlich dürfen Gesetze aber nicht rückwirkend gelten, was sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unserer Verfassung ergibt. Ausnahmen von diesem Rückwirkungsverbot sind nur in engen Grenzen möglich, so dass dieses Gesetz nach seiner Verkündung möglicherweise verfassungswidrig ist. Entsprechende Mahnungen gibt es bereits z.B. seitens der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bevor diese Frage von den zuständigen Gerichten geklärt wird, handelt es sich jedoch um geltendes Recht.
Auch wenn Verbraucher diese Lösung des Gesetzgebers nicht begrüßen, muss sie doch als geltendes Recht akzeptiert werden. D.h. der Verbraucher muss akzeptieren, dass er lediglich einen Gutschein und nicht sein Geld zurück erhält.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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