Gut­schein­lö­sung ist beim Ticketkauf manchmal rech­tens

Guido Kluck, LL.M. | 30. April 2021

Das AG München hat eine Klage auf Rückzahlung des Ticketkaufpreises im Rahmen der sog. „Gutscheinlösung“ zurückgewiesen (Az. 153 C 6021/20).

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Sachverhalt

Eine Ticketinhaberin hatte noch vor dem Ausbruch der Pandemie in Deutschland zwei Theaterkarten gekauft. Aufgrund der pandemischen Lage sagte der Veranstalter dann Mitte März 2020 alle Events vorerst ab. Daraufhin teilte ihr der Veranstalter mit, dass die Veranstaltung an einem späteren Termin stattfinden solle. Den Karteninhabern wurde daraufhin angeboten einen Gutschein zu akzeptieren. Das wollte die Ticketinhaberin nicht und erklärte deshalb den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Veranstalter zur Rückzahlung des Ticketpreises auf. Hierauf reagierte der Veranstalter jedoch mit der Zusendung eines Gutscheins.

Die „Gutscheinlösung“

Die sog. Gutscheinlösung ist eine zeitlich befristete Sonderregelung gem. § 326 Abs. 1, 4 BGB iVm Art. 240 § 5 EGBGB. Die Regelung ist durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht eingeführt worden und am 20.5.2020 in Kraft getreten. Unter den Voraussetzungen der Regelung und unter Erhebung der Einrede durch den Veranstalter, bewirkt die Sonderregelung eine Modifikation des zugunsten des Ticketinhabers bestehenden Erstattungsanspruchs. Der Ticketinhaber kann vorübergehend keine Barrückzahlung verlangen.

Rechtstipp: Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen (Art. 240 § 5 Abs. 3 EGBGB).

Art. 240 § 5 EGBGB verfassungsgemäß?

Bei Verbrauchern stieß diese Regelung nicht auf Zuspruch und auch Zivilrechtler, sowie Verbraucherschützen, sehen diese Sonderregelung kritisch. Dennoch wurde sie eingeführt, um die wirtschaftlichen Folgen und das Insolvenzrisiko für die Unternehmen abzufedern. Die Sonderregelung wurde gerichtlich überprüft und festgestellt, dass Art. 2 Abs.1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt ist und Art. 240 § 5 EGBGB keine unzulässige Rückwirkung entfaltet, da das Rückwirkungsverbot nur für strafrechtliche Vorschriften gilt.

Rechtstipp: Ein Rückwirkungsverbot gilt über das Rechtsstaatsprinzip auch für andere Gesetze, da das Vertrauen des Einzelnen in die Rechtssicherheit zu schützen ist.

Der Vertrauensschutz muss, nach Ansicht der zuständigen Richter am AG München jedoch zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung der Normen erfordern. So ist es, nach Ansicht des Gerichts, in diesem Fall.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt ist, weil es sich bei abgesagten Veranstaltungen um kulturellen Genuss handelt, nicht hingegen um eine für das Leben existenzielle Anschaffung oder eine systemrelevante Leistung. Laut AG München wird der Kauf eines Tickets für eine kulturelle Veranstaltung eher von finanziell leistungsstarken Personen vorgenommen. Der mit der Regelung des Art. 240 § 5 EGBGB betroffene Verbraucher ist in diesem Sinne kein finanziell schwacher Verbraucher, der hier besonders geschützt werden müsste. Die Richter führten weiter aus, dass die Norm für den Fall, dass doch im Einzelfall ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist, Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB eine Härtefallklausel vorsieht.

Kritik

Die Grundsätze der Privatautonomie werden durch diese Sonderregelung umgangen, wenn ein Kunde einem „Gutscheinzwang“ unterliegt, den er bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehen konnte. Außerdem kennt das deutsche Schuldrecht die Ausstellung eines Gutscheins, im Gegensatz zum klassischen Rückgewährschuldverhältnis, nicht. Auch im Gesetzgebungsverfahren traf diese Sonderregelung nicht auf Zustimmung.

Ferner wird mit der „Gutscheinlösung“ der Rechtsgrundsatz umgangen, dass Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“). Jedenfalls muss der Ticketkäufer, nach unserer Rechtsauffassung, zumindest die Wahl zwischen der Rückerstattung des Ticketpreises und der Ausstellung eines Gutscheins haben und die „Gutscheinlösung“ darf nicht zu einer Art „Krisenwährung“ werden.

Außerdem sind wir der Meinung, dass man nicht pauschal davon ausgehen kann, dass sich eher „finanziell leistungsstarke Personen“ Tickets für kulturelle Veranstaltungen leisten, so wie es die zuständigen Richter am AG München einschätzen. Viele Ticketkäufer sparen lange auf kostspielige Konzerte und Theaterveranstaltungen. Diese Käufer trifft es hart, wenn sie das bereits bezahlte Geld für die Tickets während der Coronapandemie nicht zurückerstattet bekommen. Ein Verweis auf die Härtefallregelung in Art. 240 § 5 EGBGB genügt weniger leistungsstarken Verbrauchern nicht, da der Klageweg langwierig ist und große Unternehmen Klageverfahren einplanen und sich erfahrungsgemäß sowieso nicht auf die Annahme eines Härtefalls einlassen. Auf die Tatsache, dass der Verbraucher bei der Geltendmachung eines Härtefalls seine persönlichen Wirtschaftsverhältnisse offenlegen muss, wollen wir hier nicht näher eingehen, weil es aus unserer Sicht dem Betroffenen ohnehin nicht zuzumuten ist.

Sie haben Fragen zum Thema Rückersattungsansprüche? Sie haben Probleme mit einem Veranstalter und bekommen Ihr Geld nicht zurückerstattet? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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