DSGVO als neuer Aufhänger für Abzock-Masche der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale
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Bereits am 20. Mai 2011 hatten wir darüber berichtet, dass das von der Gewerbeauskunfts-Zentrale oder GWE Wirtschaftsinformations GmbH (kurz GWE) verwendete Formular nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf wettbewerbswidrig sei. Die Entscheidung des Landgericht Düsseldorf in dieser wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit wurde nun durch eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-20 U 100/11) bestätigt. Dabei soll der vorsitzende Richter besonders deutliche Worte hinsichtlich der Gestaltung des von der GWE verwendeten Formulars gefunden haben.
Im Weiteren soll das Gericht seine Entscheidung insbesondere auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sog. „Branchenbuch-Abzocke“ (Urteil vom 30.06.2011, AZ: I ZR 157/10) gestützt haben. In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein schriftliches Angebot für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim durchschnittlichen Betrachter den Eindruck erweckt, er erhalte lediglich einen Korrekturabzug für einen bereits getätigten Branchenbucheintrag, irreführend und auch als unlautere Verschleierung wettbewerbswidrig sei.
Die GWE ist gehalten, das bisher von ihr verwendete Formular, zukünftig nicht mehr in dieser Art zu verwenden. Dabei ist es der GWE insbesondere untersagt ausschließlich den Monatspreis auszuweisen, wenn es sich um einen zwei Jahresvertrag handelt.
Zunächst hat die Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss auf die von der Gewerbeauskunfts-Zentrale geltend gemachten Forderungen gegenüber Unternehmern, da es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung handelte und das Gericht gerade keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob der Unternehmer arglistig, i.S.v. § 123 BGB, getäuscht wird.
Gleichwohl wirkt sich diese Entscheidung dahingehend aus, dass auch das Amtsgericht Düsseldorf nicht mehr davon ausgehen kann, dass das von der GWE verwendete Formular nicht irreführend ist und somit kein Irrtum von Betroffenen vorliegen kann. Im Übrigen wird dies bereits seit geraumer Zeit vom Amtsgericht Düsseldorf nicht mehr angeführt. Vielmehr soll auch das Amtsgericht Düsseldorf aktuell von der Sittenwidrigkeit des Formulars und einer arglistigen Täuschung der Betroffenen aus.
Betroffene sollten jedoch – vor dem Ausbruch in Euphorie – genau prüfen (lassen), ob die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist.
Weiterhin ist Betroffenen zu raten sich gegen die geltend gemachte Forderung „zu wehren“ und insbesondere keine Zahlungen an die GWE zu leisten, da es keine Anspruchsgrundlage aufgrund der Sittenwidrigkeit und damit einhergehenden Nichtigkeit der Verträge sowie deren Anfechtbarkeit gibt. Auch ist Betroffenen zu raten für die Forderungsabwehr einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten können dann der GWE gegenüber in Ansatz gebracht werden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Gewerbeauskunfts-Zentrale diese Kosten erst dann ausgleichen soll, wenn diese gerichtlich auf Ausgleich dieser Kosten in Anspruch genommen wird.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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