Haben Arbeitnehmer:innen einen Anspruch auf Teilzeit?

Guido Kluck, LL.M. | 15. August 2022

Viele Arbeitnehmer legen heutzutage großen Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance. Daher stellen uns Mandanten oftmals die Frage, ob man einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hat und was man tun kann, wenn der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung nicht positiv gegenübersteht?

Diese Fragen klären wir auf unserem Blog!

§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Der § 8 TzBfG regelt umfassend die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. 

Nach Absatz 1 kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

Rechtstipp: Rechtlich gesehen sieht das TzBfG also grundsätzlich einen konkreten Anspruch auf Teilzeit vor. 

Teilzeit geltend machen 

Wenn Sie Ihren zeitlichen Arbeitsumfang reduzieren möchten, müssen Sie die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Wichtig ist, dass in dem Antrag eine konkrete Verringerung der Arbeitszeit, ab einem konkret bestimmten Zeitpunkt (bei Brückenteilzeit: auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) verbindlich verlangt (und nicht nur unverbindlich ins Gespräch gebracht) wird. Es reicht demnach nicht aus, wenn nur eine ungefähre Verringerung zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt verlangt wird. Bei rechtlichen Unsicherheiten beraten wir Sie gern!

Achtung: Betriebliche Gründe können Teilzeitanspruch entgegenstehen 

Grundsätzlich besteht zwar ein Recht auf Teilzeit, das kann jedoch durch betriebliche Gründe beschränkt sein, die dem Begehren entgegenstehen können. 

Rechtstipp: Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren (siehe § 8 Abs. 4 TzBfG).

Übrigens liegt im Streitfall die Beweislast über die betrieblichen Gründe beim Arbeitgeber, der nachweisen muss, dass eine Vollzeitstelle weiterhin erforderlich ist. 

Teilzeitrecht ist einklagbar – verhandeln lohnt sich aber mehr 

Auch wenn das Teilzeitrecht einklagbar ist, raten wir unseren Mandanten von einer Klageerhebung im Interesse des Arbeitsklimas ab. Besser ist eine Verhandlungsbasis zu schaffen und die Teilzeit auszuhandeln. Hierfür steht unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team Ihnen jederzeit unkompliziert zur Seite, berät Sie gern und vertritt Ihre rechtlichen Interessen vollumfänglich.  

Weitere Ansprüche auf Teilzeit 

Es gibt noch weitere gesetzliche Ansprüche auf Reduzierung der Arbeitszeit, die jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen:

  • Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG (zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)
  • Teilzeitarbeit nach § 9a TzBfG (zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit)
  • Teilzeitarbeit in der Elternzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG
  • Teilzeitarbeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  • Teilzeitarbeit nach Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Teilzeitarbeit für schwerbehinderte Beschäftigte nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX

Fazit 

Das Teilzeitrecht kann durch betriebliche Gründe eingeschränkt werden, die im Streitfall aber substantiiert vom Arbeitgeber dargelegt werden müssen. Im Streitfall sollte die Klageeinreichung nicht die erste Wahl sein, da eine rechtliche Verhandlung über die Teilzeit vorteilhafter ist. Eine Alternative bietet dabei die sogenannte „Brückenteilzeit“, bei der man nach Ablauf der Teilzeit wieder automatisch in Vollzeit arbeitet. Die Befristung müsste dabei mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre dauern.

Die Voraussetzungen für einen Antrag sind mit denen der klassischen Teilzeit fast identisch, jedoch ist die Mitarbeiterzahl im Betrieb mit 45 Personen etwas höher.

Dieses Modell ist besonders attraktiv für Arbeitgeber, da sich der Zeitraum der Teilzeit konkret abschätzen lässt und es ihm Planungssicherheit gibt. Für Arbeitnehmer ist dieses Modell ebenso vorteilhaft, da der Zeitraum der Teilzeit nach seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend festgelegt wird. 

Sprechen Sie uns hierauf an! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenverlängerung
49,00 €

Markenverlängerung

Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.