Kündigungswelle bei Parship? Kann man einfach so kündigen?
Parship kann sich wohl auf eine Kündigungswelle gefasst machen. Die Verbraucherzentrale […]
In seinem jüngsten Urteil entschied der BGH am 20. Februar 2020, dass Händler nicht für Kundenbewertungen auf Amazon haften und auch sonst keine Anstrengungen unternehmen müssen, die die Korrektheit der Bewertung überprüfen (AZ: I ZR 193/18).
Dies gilt auch dann, wenn die Bewertungen irreführend sein können.
In dem Rechtsstreit vor dem BGH ging es um die Frage, ob Händler für Kunderezensionen auf Amazon haften müssen oder nicht. Der BGH entschied, dass Händler hierfür grundsätzlich nicht haften müssen. Damit verlor der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der die Löschung von Bewertungen zu einem Gesundheits-Tape (Kinesiologie-Tapes) begehrte und zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe begehrt.
Im vorliegenden Fall hatten mehrfach Kunden unter das Angebot ihre Bewertung angegeben und genannt, dass das Tape schnell gegen Schmerzen helfe. Doch eine Wirkung dieser Art wurde bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Bereits im Jahr 2013 begehrte der VSW die Unterlassung der Werbung, wonach das Tape medizinische Wirkung entfalte und erhielt von der Anbieterin des Tapes eine entsprechende Unterlassungserklärung im Jahr 2013.
2017 bot sie das Tape bei Amazon an, woraufhin die o.g. Bewertungen erfolgten. Dabei verwendete die Händlern selbst keine Werbeangaben, die ihr durch die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verboten waren.
Allerdings hatte Amazon dem Angebot des beklagten Händlers automatisch Kundenrezensionen zugewiesen, die unter anderem Hinweise wie „schmerzlinderndes Tape!“, „This product is perfect for pain…“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ enthielten.
Der VSW verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe, da der Händler sich die Bewertungen zu Eigen gemacht habe und damit irreführende Werbung betreibe. Zudem war der Verein der Ansicht, dass die Beklagte auf ihre Löschung hätte hinwirken müssen. Andernfalls hätte das Produkt nicht bei Amazon angeboten werden dürfen.
Bereits hier berichtetem wir über das Thema Bewertungen im Internet und wie mit negativen Bewertungen umzugehen ist.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Irreführungsverbote in §§ 3 HWG, 5 UWG ist die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Medizinprodukte von der deutschen Rechtsprechung durch das sogenannte Strengeprinzip geprägt. Da Adressaten gesundheitsbezogener Werbeangaben besonders schutzwürdig sind, darf müssen Irreführungen verhindert werden. Entsprechend streng sind die Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen.
Bereits das Landgericht Essen (Urteil vom 30.08.2017, Az. 42 O 20/17) und das OLG Hamm (Urteil vom 11.09.2018, Az. 4 U 134/17) wiesen die Klage der Wettbewerbsorganisation ab, wobei die Richtigkeit der Entscheidungen nunmehr durch die Entscheidung des BGH bestätigt wurde.
Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie können jedoch nicht Werbung im rechtlichen Sinne angewiesen werden und können auch nicht dem beklagten Händler zugerechnet werden.
Auch hat der Händler die Rezensionen nicht veranlasst oder auf sonstige Weise darauf Einfluss nehmen können. Zudem kommt hinzu, dass Amazon auf Anfrage des Händlers die Bewertungen nicht löschen wollte.
Nach umfassender Prüfung durch den BGH hatte der Händler nicht mit dieser Wirkung bzw. den Kundenbewertungen geworben. Zusätzlich betonte der BGH erneut, dass Bewertungen durch den Verbraucher gerade im wirtschaftlichen Sektor erwünscht und als Meinung auch verfassungsrechtlich geschützt sind und keine Pflicht des Verkäufers besteht, eine Irreführung der Verbraucher durch die Bewertungen zu vermeiden.
Insbesondere habe der Händler mit den Kundenbewertungen weder selbst geworben noch diese veranlasst. Zudem sind sie als Bewertung gekennzeichnet und schon aus diesem Grund nicht als Werbung aufzufassen.
Anhaltspunkte, die eine konkrete Gesundheitsgefährdung ersichtlich machten und damit das Recht auf Meinungsäußerung hätte aushebeln können, sah das Gericht ebenfalls nicht.
Insoweit entschied das Gericht, dass Verkäufer nicht in der Pflicht sind, Kundenbewertungen auf Online-Plattform wie Amazon auf Korrektheit zu überprüfen. Eine Pflicht besteht auch dann nicht, wenn es dem Händler zumutbar wäre, auf die Entfernung unrichtiger bzw. irreführender Bewertungen hinzuwirken.
Zudem seien die Kundenbewertungen erkennbar vom Angebot beim Online-Marktplatz Amazon getrennt und Nutzer würden sie auch nicht dem Verkäufer zurechnen.
Haben auch Sie fragen zum Thema Bewertungen im Internet, melden Sie sich gerne bei uns oder besuchen Sie unsere Website.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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