Bestandsschutz von sog. Berliner Altmietverträgen?
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Früher waren es die „Klingelton-Abo’s“, heute sind es In-App-Käufe in beliebten Spielen, wie Pokémon Go, Fortnite, oder Clash of Clans und Candy Crush, die Kinder bei Überlassung eines Mobilfunkgeräts tätigen können. Um zusätzliche Funktionen nutzen zu können, müssen Spieler in der App beispielsweise einen Schlüssel o.ä. kaufen. Das schafft für Kinder einen Kaufanreiz und drängt Kinder quasi zum Kauf solcher Features.
Worauf Eltern bei In-App-Käufen der Kinder achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel!
Gemeinsprachlich fällt unter den Begriff der In-App-Käufe jeder entgeltliche Erwerb von Leistungen im Rahmen der laufenden Nutzung einer im Voraus erworbenen App.
Bei In-App-Käufen erwirbt man zusätzliche Funktionen, Inhalte oder Leistungen im Zusammenhang mit der jeweiligen App (virtuelle Güter, zusätzliche Leben, zusätzliche Kanäle und Möglichkeiten.
Rechtstipp: Für die rechtliche Einordnung ist es irrelevant, ob die App kostenpflichtig ist oder nicht, denn beide Varianten können In-App-Käufe enthalten.
In-App-Käufe sind als Rechtskauf i.S.d. § 453 Abs.1 BGB zu werten. Demnach finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.
Rechtstipp: Bei einem Rechtskauf trägt der Verkäufer die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
Man könnte meinen, dass der jeweilige App-Store-Betreiber als Vertragspartner in Betracht kommt. Dieser ist nämlich, ebenso wie beim ursprünglichen Erwerb der App, am Umsatz beteiligt ist. Auch spricht dafür, dass der App-Store- Betreiber der jeweilige Vertragspartner ist, dass die Bezahlung regelmäßig über den App-Store abgewickelt wird und der Käufer im Rahmen des In-App-Kaufs sein Passwort für den jeweiligen App-Store eingeben muss, um dem Kauf zuzustimmen.
Jedoch spricht die Abwicklung „über“ die App dafür, dass der eigentliche Vertragspartner der Anbieter der App ist. Außerdem hat der Anbieter der App regelmäßig das geistige Eigentum am virtuellen Gut.
Es kommt drauf an! Grundsätzlich können Minderjährige keine Verträge schließen, ohne die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Anders sieht es beim Kauf von Sachen mit eigenen Mitteln aus (§ 110 BGB „Taschengeldparagraph“). Es kommt also darauf an, ob die Kinder ihr eigenes Gerät benutzt haben, wie die Zahlung abgewickelt wurde und ob das Kind das Passwort für den App-Store kannte.
Wir raten Eltern deshalb immer auf Nummer sicher zu gehen und ein den App-Store mit einem Passwort zu schützen, damit das Kind keine In-App-Käufe ohne Ihre Zustimmung abwickeln kann.
Achtung, wenn Sie Ihr Mobilfunkgerät Ihrem Kind überlassen und das Kind auch Ihr Passwort kennt! Dann kann durch Stellvertretung ein wirksamer Vertrag begründet werden, der zu Ihren Lasten geht.
Pauschal lässt sich daher sagen: Haben Sie nichts von der Installation der App, auf dem Gerät des Kindes gewusst und hat das Kind die Zahlungsinformationen heimlich erlangt, kann kein wirksamer Kaufvertrag entstanden sein.
Sollte ein In-App-Kauf Ihres Kindes vorliegen, raten wir Ihnen den Vertrag zu widerrufen. Dafür haben Sie grds. 14 Tage Zeit. Oftmals kann die Widerrufsfrist bereits durch Zustimmung erloschen sein, weil das Kind die Features bereits benutzt hat. In diesem Fall raten wir Ihnen, die Zahlung bei Ihrem Kreditkartenanbieter zurückzurufen (Chargeback-Verfahren).
Damit es erst gar nicht zu unerwünschten In-App-Käufen der Kinder und somit zu Kostenfallen kommt, sollte man gewisse Vorkehrungen treffen. Dazu gehört zunächst die In-App-Kauf Funktion zu deaktivieren. Des Weiteren sollten Sie Ihre Zahlungsmittel zusätzlich mit einem Passwort schützen und niemals an die Kinder verraten.
Sie haben Fragen zum Thema IT-Recht? Sie haben Probleme mit einem Anbieter, weil Ihr Kind Features in einer App gekauft hat? Melden Sie sich bei uns! Unser im IT-Recht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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