Abkehr von der üblichen Haftungsquote 50:50 bei „doppelten Ausparkunfällen“?
Nach einem Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 7. Mai 2010 (Az. […]
Mit Urteil vom 24. Januar 2012 hatte sich der Bundesgerichtshof (AZ: II ZR 109/11) mit Fragestellungen rund um das Thema der Einziehung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft zu beschäftigen.
Dieses Thema wird in Gesellschaften immer dann relevant, wenn zwischen den Gesellschaftern Uneinigkeit herrscht und ein unliebsam gewordener Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll. Das Gesetz sieht unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit der Einziehung der Gesellschaftsanteile vor. Dabei muss die Einziehung mittels Beschluss aller Gesellschafter erfolgen.
In dem nun zu entscheidenden Fall hatte der Bundesgerichtshof einerseits die Frage zu entscheiden, ab wann der Einziehungsbeschluss die Rechte des betroffenen Gesellschafters als eingezogen gelten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wird ein Einziehungsbeschluss, der weder nichtig ist, noch für nichtig erklärt wird, mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschaft und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam. Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 5. April 2011 – II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 13; Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZR 263/07, ZIP 2009, 314 Rn. 7; Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 73/99, BGHZ 144, 365, 369 f.).
Das Gericht führt hierzu wörtlich aus:
Grundsätzlich werden Beschlüsse wirksam und vollziehbar, sobald sie gefasst worden sind. Gesetzlich steht der Einziehungsbeschluss nicht unter der Bedingung, dass das Einziehungsentgelt gezahlt wird. § 34 Abs. 3 GmbHG soll im Interesse der Gläubiger sicherstellen, dass die Gesellschafter die Kapitalerhaltungspflicht nach § 30 Abs. 1 GmbHG nicht durch die Aufgabe der Mitgliedschaft umgehen, soll aber nicht den Abfindungsanspruch der Gesellschafter schützen.
Das Gericht führt jedoch dann weiter aus:
Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, muss allerdings davor geschützt werden, dass die verbleibenden Gesellschafter sich mit der Fortsetzung der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert des Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters aneignen und ihn aufgrund der gläubigerschützenden Kapitalerhaltungspflicht mit seinem Abfindungsanspruch leer ausgehen lassen. Dazu genügt es aber, die verbleibenden Gesellschafter selbst in die Haftung zu nehmen, wenn sie nicht auf andere Weise für die Auszahlung der Abfindung sorgen.
Dies bedeutet, dass die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig haften, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH nunmehr zutreffend festgestellt, dass Einziehungsbeschlüsse bedingungsfrei sind und § 34 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 Abs.1 GmbHG Gläubigerinteressen schützen solle und nicht den Abfindungsanspruch ausscheidender Gesellschafter. Ausgleichend gesteht der Bundesgerichtshof den Betroffenen einen auf Treu und Glauben gestützten unmittelbaren anteiligen Haftungsanspruch gegen die weiteren Gesellschafter, welche die Einziehung beschlossen haben.
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