Datenschutzbeauftragter warnt vor Impfregister
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Gerade wenn man bei einem Polizeieinsatz das Handy zückt und filmt, werden Polizisten nervös, fordern die Person auf, das Handy wegzulegen oder beschlagnahmen es sogar. Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 24.09.2021 (Az. 10 Qs 49/21) entscheiden, dass Handy-Aufnahmen von öffentlichem Polizeieinsatz straffrei sind.
Alles was Sie zum Thema Handyaufnahmen in der Öffentlichkeit wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Im Juni 2021 kam es in der Osnabrücker Innenstadt zu einem Polizeieinsatz, bei dem es unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden kam. Während dieser Maßnahmen wurden die Einsatzkräfte wiederholt durch umstehende Personen (u.a. auch durch den Beschwerdeführer) gestört. Die Polizeibeamten versuchten, die Situation zu beruhigen und sprachen hierzu Platzverweise aus. Der Beschwerdeführer fertigte währenddessen mit seinem Handy Video- und Tonaufzeichnungen der Situation an. Die Polizeibeamten forderten ihn auf, die Aufzeichnungen zu unterlassen, weil derartige Tonaufnahmen strafbar seien. Im weiteren Verlauf wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt.
Zunächst bestätigte das AG Osnabrück die Beschlagnahme des Handys durch die Polizisten. Das LG Osnabrück teilte aber eine andere Rechtsauffassung und hob die Entscheidung des AG Osnabrück daraufhin auf.
Für die Beschlagnahme hätten die Polizisten einen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung haben müssen. Dieser lag in diesem Fall nicht vor. Die Beschlagnahme war daher rechtswidrig.
§ 201 Abs. 1 StGB: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt: 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“
§ 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Jedoch sind die Aufnahmen der Polizisten im öffentlichen Raum gemacht worden, wo die Strafvorschrift aber nicht greift.
Rechtstipp: Die Vorschrift § 201 StGB schützt die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Diese Unbefangenheit sind bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt, nicht tangiert.
Dieser Fall zeigt noch einmal deutlich auf, dass Tonaufnahmen im § 201 StGB nicht stärker geschützt sind als Bildaufnahmen. Es kam hier darauf an, dass die Äußerungen der Polizeibeamten im dienstlichen Rahmen gefallen sind und, dass sich die Szene im öffentlichen Raum abspielte.
Rechtstipp: Die Tat gem. § 201 Abs.1 StGB ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird (§ 201 Abs. 2 S. 2 StGB).
Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen sind im öffentlichen Raum also straffrei. Achtung: Es gibt aber Ausnahmen, die es zu beachten gilt. Wann jedoch eine Handlung beispielsweise Urheberrechte Dritter verletzen kann, ist nicht immer eindeutig ersichtlich und nachvollziehbar. Im Bereich des Internets und insbesondere in den sozialen Medien sind die relevanten Inhalte in der Regel Fotos, Videos und Texte.
Fotos beispielsweise, die weiterbearbeitet werden, können Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG oder leistungsschutzrechtlich Lichtbilder nach § 72 UrhG sein. Nicht nur professionelle Bilder fallen darunter. Auch Schnappschüsse können bereits urheberrechtlich geschützt sein. Daher kann es bei unüberlegtem Handeln zu Verletzungen des Urheberrechts des Rechtsinhabers kommen.
Auch Texte können als Sprachwerke nach § 2 I Nr. 1 UrhG geschützt sein. Der Inhaber des Rechts bzw. Verfasser oder Hersteller des Werkes kann selbst erstellte Fotos, Videos oder texte jederzeit verwerten. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn er keine Urheberrechte an den Inhalten innehat bzw. die Lizenz zur Nutzung fehlt.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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