Herausforderungen fürs Markenrecht auf virtuellen Messen

Guido Kluck, LL.M. | 29. Juli 2020

Gerade bedingt durch die aktuell weltweite Pandemielage werden immer mehr Messen virtuell durchgeführt. Die Coronakrise zwingt uns alle dazu einige Schritte weiter in Richtung digitale Transformation zu gehen. Das wirft viele rechtliche Fragen auf und stellt gerade an das Markenrecht große Herausforderungen.

Wir erklären Ihnen was Sie als MarkeninhaberIN beachten sollten!

„Virtuelle Messe“ – das hört sich zunächst befremdlich an. Gemeint ist aber lediglich, dass die Messe/ das Seminar als digitale Alternative online abgehalten wird. Bei einer virtuellen Messe bewegen sich die Besucher durch virtuell erstellte Messehallen und können, ganz wie bei einer klassischen Messe, an Ständen Halt machen und auch zur Orientierung auf dem Messegelände dient ein Übersichtsplan.

Herausforderung für das Markenrecht

Da auf virtuellen Messen auch Wettbewerber unmittelbar aufeinandertreffen, erfahren diese natürlich auch über die angebotenen Waren/ Dienstleistungen. Sie können sogar Einblick nehmen, wie das Werbekonzept aufgestellt ist! Und hier beginnt das Markenrecht interessant zu werden.

„Eine Marke verleiht dem Markeninhaber das absolute Recht, eine bestimmte Bezeichnung oder ein bestimmtes Logo exklusiv zur Kennzeichnung der eigenen Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Damit dient das Markenrecht der Markttransparenz. Im Interesse der Kunden soll es nicht zu Verwechslungen kommen. Wenn beispielsweise irgendwo ein angebissener Apfel drauf abgebildet ist, dann soll auch ein angebissener Apfel drin sein – im übertragenen Sinn.“

Auch auf einer virtuellen Messe ist das Markenrecht anwendbar, denn das Internet ist natürlich kein rechtsfreier Raum.

Wann ist deutsches Markenrecht anwendbar?

Deutsches Markenrecht ist anwendbar wenn die virtuelle Messe einen Bezug zur deutschen Rechtsordnung aufweist! Das ist dann der Fall, wenn sich die virtuelle Messe Bezug zu Deutschland aufweist, wie zB. durch die Besucher, die Werbung, die Sprache, oder wenn der ursprüngliche Veranstaltungsort in Deutschland lag.

Deutsches Markenrecht würden also dann keine Anwendung finden, wenn die Messe Ausschließlich auf Englisch abgehalten wird und auf ausländischem Boden stattfindet.

Was ist, wenn die virtuelle Messe sich auch an ein weiteres Land richtet?

Hier sieht es rechtlich so aus, dass bei einem Partnerland auch zusätzlich die rechtlichen Grundlagen herangezogen werden. Hier müssen Sie darauf achten, dass ggf. nicht nur deutsches Markenrecht, sondern auch das Markenrecht des jeweiligen Partnerlandes anwendbar ist.

Was passiert bei einer Markenrechtsverletzung auf einer virtuellen Messe?

Kommt es zu einer Markenrechtsverletzung, so kann der Markeninhaber diese Markenrechtsverletzung abmahnen und die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung fordern. 

Hierbei kann der Markeninhaber dem Vertreter normalerweise am Messestand eine schriftliche Abmahnung übergeben (es besteht kein Schriftformerfordernis i.S.d. § 126 BGB) – im virtuellen Raum erfolgt das natürlich per Email. 

Achtung: bitte dokumentieren Sie solch eine erfolgte Abmahnung, da sie zu Beweiszwecken vor Gericht ausschlaggebend ist (keine Abmahnung per Telefon!)

Was kann ich tun, wenn die Markenrechtsverletzung nicht unterbleibt?

Sollte ein Aussteller trotz erfolgter Abmahnung Ihrerseits weiterhin Ihr Markenrecht verletzen, dann raten wir Ihnen bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Aussteller zu beantragen.

Da eine virtuelle Messe von überall besucht werden kann, können Sie auch bundesweit ein Gericht auswählen bei welchem Sie eine einstweilige Verfügung gegen den Aussteller erwirken möchte – das ist für Sie von Vorteil!

Was ist nachteilig bei virtuellen Messen?

Ein großer Nachteil liegt in der Zustellung der einstweiligen Verfügung vor Ort. Normalerweise erfolgt die Zustellung der einstweiligen Verfügung nach §§ 192 ff. ZPO durch einen Gerichtsvollzieher am Ort der jeweiligen Markenrechtsverletzung, also am Messestand oder durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Ist aber, wie häufig der Fall, kein Anwalt vom Aussteller bevollmächtigt worden, bleibt Ihnen als Markeninhaber nur die Zustellung am Sitz des Ausstellers und hier liegt auch der Nachteil: es ist kosten- und zeitintensiv, gerade wenn der Aussteller keinen Firmensitz in Deutschland hat,

Fazit

Virtuelle Messen sind eine Neuerung, die absolut notwendig ist und uns von nun an auch in der Zukunft begleiten wird. 

Dieses Konzept hat viele Möglichkeiten und setzt durch das Markenrecht grenzen, damit die ideellen und wirtschaftlichen Aspekte des Markeninhabers weiterhin geschützt bleiben.

Sollte Sie eine Markenrechtsverletzung durch einen Aussteller erfahren oder rechtliche Beratung benötigen, wie Sie Ihre Marken bestmöglich schützen können, dann melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere zum Thema Markenrecht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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