Herber Verlust oder cleveres Marketing?

Guido Kluck, LL.M. | 23. April 2019

Der 22.04.2019 – ein schwarzer Tag für die Marke Honor? Der Handyhersteller Honor meldete sich gestern mit einem Post an die User. Darin bittet er um Hinweise und bietet 5000 Euro Belohnung. Es geht um einen verlorenen gegangenen Prototyp eines Smartphones der Honor 20-Serie. Das neue Modell soll am 21.05.2019 in London vorgestellt werden. Gutes Timing für eine Marketing-Aktion?!

Prototyp im ICE verloren gegangen

Ein Social-Media-Marketing-Mitarbeiter des Unternehmens hatte den Prototyp über Ostern mit bei seiner Familie und berichtet, dass diese nach der Zugfahrt im ICE nicht mehr in seinem Rucksack war. Das Handy sei mehrfach mit Passwörtern gesichert und soll nun seinen Weg zurück zum Unternehmen finden.

Im Netz wird diskutiert, ob es sich dabei nicht um einen PR-Gag handeln könnte, da das Gerät in einem Monat vorgestellt werden soll. Außerdem stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten den Finder des Smartphones treffen.

Anspruch auf Rückgabe und Finderlohn?

Unterstellen wir mal, dass der Prototyp tatsächlich verloren gegangen ist im ICE und dort von jemandem gefunden wurde. Was muss oder darf der Finder nun machen?

Die Rechte und Pflichten des Finders sind in den §§ 965 ff. BGB ausführlich geregelt. Zunächst hat er den Eigentümer über den Fund zu informieren bzw. der zuständigen Behörde anzuzeigen und die Sache zu verwahren. Die Fundsache muss er dem Eigentümer herausgeben und kann für die Verwahrung und Erhaltung der Sache Geld für geleistete Aufwendungen von ihm verlangen. Außerdem hat er einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 3-5 % des Werts der Fundsache. Hierbei wäre natürlich interessant, ob die Rechtsprechung den Wert der Fundsache an den Entwicklungskosten des Prototyps festmacht oder an dem Wert des Gerätes, welches dann ab Ende Mai verkauft werden soll.

Den Prototyp von Honor muss der Finder also herausgeben und kann im Gegenzug einen angemessenen Finderlohn verlangen.

Eigentumserwerb und Herausgabe

Meldet sich der Eigentümer innerhalb von 6 Monaten nicht, erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache. Der ehemalige Eigentümer kann dann aber noch 3 Jahre lang die Herausgabe des erlangten Vermögensvorteils verlangen.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz eines PR-Gags

Falls die Vermutung zutrifft, dass es sich wirklich nur um einen cleveren PR-Gag handelt, stellt sich die Frage, ob dies nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Schon 2010 wurde Apple bei einem ähnlichen Vorfall Absicht unterstellt. Der Prototyp vom iPhone 4 war in einer Bar verloren gegangen und tauchte wenig später im Netz auf. Auch hier wurde eine Marketing-Masche vermutet.

Rechtlich betrachtet könnte eine solche Aktion grundsätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen. Man könnte sie als Schleichwerbung i.S.v. § 5a Abs. 6 UWG einordnen. Diese Norm untersagt Werbung, die vom Adressaten nicht als solche erkannt wird und damit zu einer Irreführung des Adressaten führt. Vorgeworfen wird dies zum Beispiel immer wieder Influencern, die ihre geschäftlichen Posts nicht als Werbung kennzeichneten. Wir berichteten bereits mehrfach darüber.

Die Ausschreibung eines Finderlohns mit dem Hintergrund des Verlusts des Smartphones konfrontiert die User mit dem neuen Smartphone von Honor und tarnt Werbung als redaktionellen Post – die Einordnung als versteckte Werbung fällt nicht schwer. Fraglich ist aber, ob Honor dies auch nachgewiesen werden kann. Da dies praktisch kaum möglich ist, wird Honor diesbezüglich nichts zu befürchten haben. Denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Fazit

Nachahmungen gleicher Art sollten aber aus wettbewerbsrechtlicher Sicht gut durchdacht werden. Denn wie gesagt, wenn man den Nachweis erbringen kann, dass es sich „nur“ um einen PR-Gag handelt, dann könnten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche drohen, die dann auch erfüllt werden müssten.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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