BGH zum Markenschutz für Osterhasen
Der BGH hat das Urteil über den Rechtsstreit um den „Goldhasen“ […]
In einem überraschenden Hinweisbeschluss entschied das OLG München, dass die Ansprüche der rund 45.000 im Jahr 2019 eingereichten Dieselklagen bereits seit Ende 2018 verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar sind.
Bisher wurde die Ansicht vertreten, dass die Ansprüche zum 31. Dezember 2019 oder später verjähren.
Die Volkswagen AG hatte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen seine Motoren manipuliert, um die Abgaswerte nachhaltig zu verbessern. Dass ein in Deutschland lebenden VW-Fahrer nichts vom Dieselabgasskandal mitbekommen haben soll, ist nach Ansicht des OLG „nicht vorstellbar. Eine Gerichtssprecherin machte jedoch nochmal deutlich, dass es sich bei dieser Art von Beschluss um eine vorläufige Einschätzung handelt und keine abschließende Entscheidung zu diesem Thema darstellt. Den Klägern wird einmal mehr die Möglichkeit geboten, ihre Argumente vorzubringen.
In seinem aktuellen Hinweisbeschluss vertrat das Oberlandesgericht München (OLG), dass vermeintliche Ansprüche von Dieselfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG bereits Ende des Jahres 2018 verjährt gewesen sein sollen (Hinweisbeschl. v. 3.12.2019, Az. 20 U 5741/19).
Der Hinweisbeschluss erging im Rahmen einer Klage, bei der der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges, erworben im Juli 2013, Klage gegen die Volkswagen AG einreichte. Der Kläger reichte erst im März 2019 Klage ein.
Das Landgericht Landshut hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen (Urt. v. 06.9.2019, Az. 54 O 691/19).
Bereits hier berichteten wir über den Dieselabgasskandal.
Das OLG München ließ in seinem Hinweisbeschluss durchblicken, dass die Berufung zurückgewiesen werden würde und das Urteil des Landgerichts bestätigen werde. Als Begründung führte es aus, dass die geltend gemachten Ansprüche gegen die Volkswagen AG bereits verjährt seien.
Richtigerweise sah das OLG München zwar, dass die Partei, die sich auf den Umstand der Verjährung beruft, das Vorliegen der Verjährungsvoraussetzungen beweisen muss. Im Rahmen der Diesel-Abgasaffäre sei jedoch eine Besonderheit gegeben.
In diesen Fällen ist es in der Regel so, dass „der individuelle Verjährungsbeginn, also der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des Dieselskandals übereinstimmt.“
Insoweit ist es für das Gericht ausgeschlossen, dass ein in Deutschland lebender Kunde von VW keine Kenntnis oder zumindest keine fahrlässige Unkenntnis gehabt haben soll, wenn man die Masse der Berichterstattung über den Abgasskandal betrachtet.
Auch hier war der Abgasskandal bei uns Thema.
Eine gänzlich andere Ansicht zum Thema Verjährung im Dieselskandal vertritt das Landgericht Trier (Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18). Seiner Ansicht nach liegt bisher keine Verjährung vor und auch habe die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht einmal angefangen zu laufen.
Anders als das Münchner Gericht ist das LG Trier der Ansicht, dass aus „öffentlich bekannten Umständen“ noch nicht auf eine hinreichende Kenntnis zur Begründung eines Verjährungsbeginns zu schließen ist.
Vielmehr muss den betroffenen Käufern klar und deutlich vermittelt werden, dass sie womöglich betroffen sind. Diese sind erst in den Jahren 2016 und 2017 verschickt worden, sodass die Verjährung daher frühestens zum 31.12.2019 eintrete.
Das Landgericht sieht hier jedoch den Beginn der Verjährung noch nicht gegeben, da eine „eine problematische und ungeklärte Rechtslage“ vorliegt, die vorab zu klären ist.
Im Ergebnis begann demnach nach Auffassung der Münchner Richter und auch nach Ansicht der Volkswagen AG die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2015 zu laufen, sodass die Ansprüche entsprechend Ende 2018 verjährt wären.
Betrachtet man den Hinweis, dass die Anschreiben maßgeblich sein sollen, dürfte die Verjährungsfrist noch mindestens bis zum 31.12.2019 laufen. Insbesondere kann das Argument der Kenntniserlangung durch die Medien nicht greifen, da es durchaus vorkam, dass Kunden keine Kenntnis trotz diverser Medienberichte erlangten. Insoweit ist es im Sinne des Verbraucherschutzes rechtskonform, zumindest die versandten Anschreiben als fristauslösendes Ereignis heranzuziehen.
Es bleibt bei aller Spekulation und verschiedenen Urteilsgründen jedoch abzuwarten, wie der BGH am 5. Mai diesen Jahres über diese brisante Frage entscheiden wird.
Wenn Sie Frage zum Diesel-Skandal oder Ihren Rechten haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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