OLG Köln: „Thermomix“ auf Kochbüchern
Ob die Verwendung der Wortmarke „Thermomix“ auf Kochbüchern des Buchverlages GU […]
Ein Hobbybrauer beantragte 2017 die Löschung der Wortmarke „Felsquellwasser“, die die Brauerei Krombacher schon lange verwendet. Der Herr meinte, dass Krombacher die Marke nicht rechtserhaltend verwendet hat und sie deswegen verfallen ist. Da die Brauerei seinen Forderungen nicht nachkam, klagte er vor dem LG Bochum. Als Krombacher dort unterlag, legte das Unternehmen Berufung ein und das OLG Hamm hat nun am 24.01.2019 (4 U 42/18) darüber entschieden.
Der Kläger ist Hobbybrauer und versuchte, die Löschung des Begriffs „Felsquellwasser“ durchzusetzen, welches die große Brauerei Krombacher bereits seit den 1960-er Jahren verwendet. Er behauptet, die Brauerei habe die Wortmarke nicht rechtserhaltend benutzt. Dies begründet er damit, dass Wasser keine ähnliche Ware zum Bier sei und daher die Wortmarke Felsquellwasser nicht markenmäßig für die Ware Bier verwendet wurde – Krombacher verwende die Marke nur zur Kennzeichnung des Brauwassers und das Bier unter dem Zeichen Krombacher. Sie sei daher wegen Verfalls zu löschen. Die Brauerei Krombacher verteidigte sich und berief sich sowohl auf das ®-Zeichen hinter dem Begriff als auch auf den Umstand, dass der Begriff als Herkunftsnachweis verstanden werde.
Das OLG Hamm sah die Berufung der beklagten Brauerei Krombacher als begründet an. Eine Löschung wegen Verfalls gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Norm nicht durchzuführen. Krombacher hat die Wortmarke i.S.v. § 26 Abs. 1 und 3 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Den Begriff hat die Brauerei in ihrer Werbeaussage „mit Felsquellwasser gebraut“ zwar nur auf die Zutat Wasser bezogen, nicht auf das Endprodukt Bier, dies ist aber nach Ansicht des Gerichts nicht ausschlaggebend. Entscheidend war aber, dass „eine Benutzungsform eines Zeichens, die zu einer Markeneintragung wegen Verkehrsdurchsetzung geführt hat, auch nach der Markeneintragung als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden muss“. Dies entschied so der EuGH am 18.04.2013 (C-12/12). Da Krombacher die Nutzung der Wortmarke vor und nach Markeneintragung im selben Maße betrieben hat, reicht das also aus, um einen Verfall der Marke zu vermindern.
Auch die recht unscheinbare Nutzung des Werbeslogans auf dem Rückenetikett der Bierflaschen ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Gericht betont, dass es ausreicht, das die Nutzung der Marke nicht als Scheinhandlung zu werten ist. Und, dass das eindeutig der Fall ist, so das OLG Hamm, kann bei über vier Milliarden Bierflaschen seit Markeneintragung nicht bestritten werden.
Auch große Unternehmen sind vor markenrechtlichen Streitigkeiten nicht gefeit. Das zeigt nicht nur die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm, sondern auch schon die des EUIPO, nach der McDonald´s die Löschung der Marke Big Mac droht, weil die Fastfoodkette diese nach Ansicht des EUIPO nicht rechtserhaltend genutzt hat. Darüber berichteten wir bereits in einem vorherigen Blogartikel.
Markeninhaber sollten also immer genau im Blick haben, ob sie ihre Marken ausreichend nutzen und schon bei der Anmeldung über den Schutzumfang nachdenken. Unsere Kanzlei berät Sie gerne bei Fragen zu Markenanmeldungen und ihrer rechtserhaltenden Nutzung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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