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Hochzeiten sind in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der einschneidenden Corona-Maßnahmen oft ausgefallen. Das führte zu Rechtsstreits, so auch vor dem Landgericht Frankenthal (Urt. v. 21.12.2021, Az. 8 O 198/21). Das Landgericht urteilte, dass ein Brautpaar von einem vor der Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag zurücktreten darf. Die zuständigen Richter bestätigten, dass das Paar weder abwarten müsse, noch draußen feiern muss.
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Im hiesigen Rechtsstreit plante ein Brautpaar im Mai 2020 im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung eine Hochzeitsfeier mit rund 100 Gästen. Die Feier sollte in einem historischen Mühlenanwesen stattfinden. Es schloss für die Party mit einem Caterer Anfang 2020 einen Vertrag und überwies eine Anzahlung in Höhe von mehr als 6.000 EUR.
Wegen der Corona-Auflagen einigte man sich auf eine Verlegung der Feierlichkeiten ins Jahr 2021. Doch auch im darauf folgenden Jahr war keine Feier möglich. Daraufhin erklärte das Brautpaar den Rücktritt vom „Catering-Vertrag“ und bestand auf Rückerstattung der Anzahlung. Das verweigerte der Caterer mit der Begründung, dass das Risiko der Pandemie nicht von ihm allein getragen werden könne.
Die zuständigen Richter gaben dem Brautpaar recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Pandemie und deren Folgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar gewesen waren. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses legten die Parteien dem Vertrag zu Grunde, dass die Feier in der Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko durchgeführt werden kann. So war es aber dann nicht! Das Paar hätte den Vertrag mit dem Caterer nicht geschlossen, wenn es von der veränderten Geschäftsgrundlage vorher gewusst hätte.
Darüber hinaus muss sich das Brautpaar weder auf eine Hochzeit draußen verweisen lassen, noch weiter warten, denn das Paar hat in diesem Fall schon lange genug abgewartet.
Wir berichteten schon hier über einen anderen Fall, den das OLG Celle entschieden hat. Hier musste ein Brautpaar an den Vermieter 2.000 EUR zahlen. Es sei rechtlich gesehen die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags entfallen, weshalb das Paar dem Vermieter nach Anpassung des Vertrags gemäß richterlichem Ermessen eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2.000 EUR leisten musste.
§ 313 Abs. 1 BGB: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“
Für Berliner ist die Entscheidung des Kammergerichts auch sehr interessant, denn das Kammergericht hat mit Beschluss vom 6. August 2021 (Az.: 21 U 19/21) in Bezug auf einen Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung für 90 Personen in einem Restaurant anlässlich eines 65. Geburtstages einen Grund zur Kündigung des Veranstaltungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht (a.a.O., zitiert nach juris Rn. 25ff.).
Urteil: Das Kammergericht weist darauf hin, dass aufgrund des Infektionsgeschehens zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestand (a.a.O. Rn. 30).
Das LG bestätigte, dass ein weiteres Abwarten für das Brautpaar nicht mehr zumutbar ist, da die Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen sollte. Das Urteil bezieht sich aber nur auf die Kosten eines Caterers. In anderen ähnlich gelagerten Fällen, muss der Vermieter einer Location zumindest teilweise ausgezahlt werden.
Eine Hochzeit ist also nicht „ohne Weiteres verlegbar“. Das ist auch in Hinsicht auf die Vorbereitungen und Planung absolut nachvollziehbar. In diesem Urteil erhielten die Kläger vom Caterer ihre Anzahlung komplett zurück! Wir gehen davon aus, dass das in anderen Fällen auch so entschieden werden wird.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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