Hohe formelle Anforderungen nach neuem UWG – Wann ist eine Abmahnung wirksam?

Guido Kluck, LL.M. | 23. November 2020

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ wird es künftig für Abmahner schwerer bei Verstößen von Internethändlern gegen Informationspflichten abzumahnen. Das „Abmahngeschäft“ soll auch nicht mehr lukrativ sein.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel welche formellen Anforderungen nach dem neuem UWG zu beachten sind!

Schutz vor „Abzock-Abmahnungen“ mit neuem UWG?

Zunächst soll das neue Gesetz verhindern, dass Unternehmen das Wettbewerbsrecht ausnutzen, um mit Abmahnungen Missbrauch zu betreiben, und dadurch anderen (Konkurrenz-)Unternehmen zu schaden. 

Konkret sieht das so aus, dass bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- oder Informationspflichten Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mehr zustehen soll. Außerdem soll bei der ersten Abmahnung die Höhe der Vertragsstrafe begrenzt werden, sodass es nicht mehr zu ausufernden Strafen kommen kann.

Aus rechtlicher Sicht muss das abmahnende Unternehmen auch tatsächlich im Wettbewerb zum abgemahnten Unternehmen stehen. Das setzt eine weitere Schwelle. Darüber hinaus verhindert das Gesetz, dass sich Wirtschaftsverbände gründen, nur um mit Abmahnungen Profit zu machen. 

Hohe formelle Anforderungen

Gem. § 13 UWG der neuen Fassung gibt es in § 13 Abs. 2 UWG neue formelle Anforderungen, die eingehalten werden müssten. Hält der Abmahner diese nicht ein, kann er keine Abmahnkosten verlangen. 

Gem. § 14 Abs. 4 UWG der neuen Fassung könnte der Abgemahnte im Fall der Nichteinhaltung der formellen Anforderungen gem. § 13 Abs. 2 UWG seine Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner geltend machen.

Rechtstipp: liegen formelle Fehler in der Abmahnung vor, kann es als rechtsmissbräuchlich gelten!

Die formellen Anforderungen sind nicht eingehalten, wenn:

  • zu Hohe Abmahnkosten in Bezug auf den Gegenstandswert verlangt,
  • überhöhte Vertragsstrafen gefordert werden,
  • geforderte Unterlassungserklärung offensichtlichen über abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Neuerungen 

Neu ist, dass der Abmahnverein nun über seine „personelle und finanzielle Ausstattung“ informieren muss (§ 13 Abs. 2 Nr.2 UWG). Des Weiteren muss der Abmahnverein über den Umfang seines Handelns informieren und auch über seine Mitglieder. 

Außerdem ist nun der mit der Abmahnung gerügte Rechtsverstoß viel ausführlicher zu erläutern. Da gilt auch für die beigefügte Unterlassungserklärung. Mit dieser Neuerung soll für den Abgemahnten mehr Transparenz geschaffen werden. 

Neu ist außerdem, dass Abmahner nun die Abmahnkosten mit einer Pauschale abrechnen müssen, die den tatsächlichen Abmahnkosten entspricht. Abmahner müssen also genau beziffern, wie sich die Kosten zusammensetzen.

Rechtstipp: das neue UWG gilt für Abgemahnte zwei Tage nach der Verkündung des Gesetzes! Sie müssen die Abmahnung also tatsächlich erst zwei Tage nach Verkündung des Gesetzes erhalten haben (E-Mail/ Post).

Unterlassungsansprüche und Klagebefugnis von Wirtschafsverbänden

Der Abmahnende muss in Zukunft bei der Zusendung einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung angeben,  ob dieser im besonderen Maße über den bestehenden materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht. 

Das schützt den Abgemahnten, denn bisher lag es beim Verbraucher eine Unterlassungserklärung zu formulieren und daraufhin die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Nur so wurde eine Klage abgewendet.

Ab jetzt sollen Wirtschaftsverbände nur noch abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz geprüft und auf einer Liste eingetragen wurden. Außerdem müssen sie mind. 75 Mitgliedsfirmen haben.

Übrigens: Gewerkschaften bleiben auch mit diesem Gesetz klageberechtigt.

Fazit

Die formellen Ansprüche an eine Abmahnung steigen durch das neue UWG erheblich und einige Abmahner (darunter auch der IDO- Interessenverband) haben bereits auf das neue Gesetz reagiert und ihre Abmahnungen der neuen Rechtslage angepasst.

Wir sehen das neue Gesetz kritisch und vermuten, dass es für Abgemahnte künftig vielleicht doch teurer wird. Der Abgemahnte könnte auch einfach die Themen wechseln. 

Die Bezeichnung des geplanten Gesetz als „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ hat zweifelsohne Suggestivwirkung: Wer sollte etwas dagegen haben, wenn es darum geht, den fairen (= unlauteren) Wettbewerb zu stärken oder zu fördern? 

Die Frage ist aber, ob alle der im Regierungsentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen auch die angestrebte Wirkung haben, oder ob einzelne Regelungen ungewollt sogar zu einer Schwächung des UWG führen könnten?

Um die Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten, müssen Verstöße natürlich auch sanktioniert werden. Abmahnungen dienen dabei grundsätzlich als schnelle und kostengünstige Alternative um Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dadurch kann eine lange und schwierige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden.

Aus unserer Sicht sollten Abmahnungen aber im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht nur um des Profits willens. Von nun an werden sich Abmahnungen per Serienbrief nicht mehr lohnen! Dennoch gibt es auch an diesem Gesetz noch etwas Verbessungsbedarf. Aus unserer Sicht ist es noch wichtig unklare Rechtsbegriffe in nächster Zeit zu klären.

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht wie sie damit umgesehen sollen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Wettbewerbsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie in allen rechtlichen Belangen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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