Kein DSGVO-Schadensersatz bei Bagatellschäden
Bei Bagatellschäden gibt es keinen DSGVO-Schadensersatz, das entschied das LG Karlsruhe […]
Clubhouse ist die neue Trendapp im Jahr 2021. Die AGB des Unternehmens stimmen Juristen jedoch nachdenklich. Wieso das so ist, erfahren Sie in diesem Artikel!
Clubhouse ist eine Audio-App, bei der man sich nur mit einer Einladung registrieren kann. Durch Verknappung der Zugänge und einem gewissen „Staraufgebot“ schafft das Unternehmen einen exklusiven Kreis, was das Interesse an der App noch zusätzlich steigen lässt.
Das Prinzip der App beruht auf virtuellen Gesprächsrunden, an denen man teilnehmen kann. Das Gründen eigener Gesprächsrunden ist natürlich auch möglich.
Zur Zeit ist die App noch kostenlos und werbefrei. Da Clubhouse mittlerweile mindestens 1,3 Million Nutzer aufweist und sich bald refinanzieren muss, wird auf die Nutzer auf kurz oder lang eine Änderung in diesem Bereich zukommen. Wir rechnen damit, dass das Unternehmen beginnen wird über Werbung Geld einzuspielen.
Übrigens hat sich Clubhouse in seinen AGB vorbehalten Werbung einzuführen und auch Abo-Gebühren zu erheben.
Rechtstipp: Sie dürfen die App nicht ohne Erlaubnis des Unternehmens für eigene Werbezwecke nutzen!
Auch Clubhouse macht sich im großen Umfang die Daten der Nutzer zu nutze, um das Konsumverhalten zu analysieren und andere Vorlieben. Damit kann wiederum Werbung besser auf den Kunden zugeschnitten werden. Die politische Einstellung spielt für solche „Datenriesen“ auch immer eine große Rolle!
Aus unserer Sicht würden darüber hinaus die sogenannten Datenschutzbestimmungen des Unternehmens einer DSGVO-Prüfung kaum standhalten. Insgesamt sind die Formulierungen in den AGB viel zu unbestimmt, intransparent und für den Verbraucher ist es unmöglich nachzuvollziehen für welchen Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Clubhouse verlangt bei der Registrierung den Namen, die E-Mail Adresse und die Telefonnummer des Nutzers. Darüber werden Daten abgespeichert wie lange der Nutzer in der App ist und mit welchen Menschen er sich austauscht.
Achtung: Datenschutzrechtlich unzulässig ist weiterhin, dass die App auch Gespräche aufzeichnet. Nach Angaben des Unternehmens würden sie es nur tun, um etwaige Regelverstöße sanktionieren zu können. Der User weiß aber nicht, in welcher Weise Gespräche aufgezeichnet und ausgewertet werden
Außerdem muss man den Zugriff auf das Adressbuch im Handy erlauben, weil man ohne den Zugriff keine Freunde einladen kann.
Rechtstipp: Um Ihre Daten und die Daten Ihrer Bekannten, Ihrer Freunden und Ihrer Familie zu schützen, sollten Sie genau abwägen, ob eine Zugriffserlaubnis wirklich nötig ist. Dabei sollten Sie bedenken, dass die unbeteiligten Kontakte in Ihrem Adressbuch der Weitergabe ihrer Daten nicht zugestimmt hat. User können sich daher nicht auf Art. 6 Abs.1 a DSGVO berufen! Darüber hinaus legt die App sogenannte „Schattenprofile“ an. Das sind Profile über Personen, die in den Adressbüchern auftauchen, aber nicht selbst die App nutzen
Fakt ist, dass Clubhouse innerhalb der EU Probleme bekommen wird, weil die Datenschutzbestimmungen den Vorgaben der DSGVO nicht entsprechen.
Das Unternehmen möchte den Zugang bald schon für alle Nutzer eröffnen. Wir raten daher die App rechtlich genau unter die Lupe zu nehmen, damit Sie nicht in eine „Datenfalle“ tappen.
Überlegen Sie sich gut, ob das Mitschneiden von Gesprächen und der komplette Zugriff auf Ihr Adressbuch wirklich nötig ist. Wenn Sie sich gegen dieses Vorgehen beschweren möchten, können Sie sich an den Landesdatenschutzbeauftagten wenden.
Sie haben Fragen zum Thema Datenschutz und möchten eine Beratung zur DSGVO erhalten? Melden Sie sich bei uns! Unser im Datenschutzrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „Check 24 verweigert indirekt gestellte DSGVO-Auskünfte. Wir helfen!“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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