IDO-Verband rechtsmissbräuchlich

Guido Kluck, LL.M. | 4. Februar 2020

Der IDO-Verband handelt rechtsmissbräuchlich! Dies entschied das LG Heilbronn (Urt. v. 20.12.19 – 21 O 38/19 KfH) erst kürzlich. Damit gibt es noch einen weiteren Angriffspunkt gegen die Abmahnungen des Verbandes.

Sind die Abmahnungen des IDO-Verbandes rechtsmissbräuchlich?

Wir berichteten diesen Monat schon mal über die aktuelle Abmahnwelle des Verbandes. Dort nannten wir drei mögliche Schwachstellen: eine rechtliche Unbegründetheit, Rechtsmissbräuchlichkeit und eine fehlende Abmahnbefugnis. Vor allem ging es in dem Artikel aber um die Abmahnbefugnis, die bei dem Verband immer wieder angezweifelt wird, da es fraglich ist, ob der Verband die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Mitgliedsanzahl hat. Dies hat zum Beispiel das LG Rostock (Urt. v. 25.04.2019 – 5a HK O 112/18) verneint.

Nun wurde dem Verband in dem Verfahren vor dem LG Heilbronn vorgeworfen, dass er nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe, sondern nur gegen sonstige Marktteilnehmer und dies rechtsmissbräuchlich sei. Tatsächlich konnte der Verband keine gegen eigene Mitglieder geltend gemachten Unterlassungsansprüche vorweisen. Daher schloss sich das LG Heilbronn der Ansicht an weist die Klage als unzulässig ab.

Abmahnung rechtsmissbräuchlich – Wie geht es nun weiter?

Die Entscheidung ist eine Bestätigung der Kritik an den Abmahnungen des IDO-Verbandes. Es ist daher gut möglich, dass der IDO-Verband in Berufung geht und das Urteil damit nicht rechtskräftig wird. Jedoch zeigt es wieder, dass es sich lohnen kann, Abmahnungen einem erfahrenen Anwalt vorzulegen und prüfen zu lassen.

Was sollten Betroffene tun?

Wer eine Abmahnung des IDO-Verbandes bekommen hat, hat also gute Angriffspunkte und damit auch Chancen, erfolgreich gegen diese vorzugehen. Dabei muss die Abmahnung im konkreten Einzelfall von einem erfahrenen Anwalt geprüft und daraus eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Keinesfalls sollte vorschnell der verlangte Schadensersatz gezahlt oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Dann muss man sich nämlich streng an diese halten, sonst kann der Gegner hohe Vertragsstrafen verlangen – teilweise fünfstellig!

Eine Abmahnung sollte also durchaus ernst genommen werden und die fristen nicht tatenlos verstreichen. Allerdings sollte man immer überlegt handeln und die Abmahnung prüfen lassen.

Wir helfen Ihnen!

Sie haben eine Abmahnung des IDO-Verbandes oder einem anderen Unternehmen bekommen? Dann wenden Sie sich gerne umgehend an uns. Wir prüfen die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit und entwickeln zusammen mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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