LG Köln: Rechtsschutz gegen Untätigkeit von Google
Das LG Köln hat im Eilverfahren (Beschluss vom 18.8.2020 – Az. 28 […]
Mit Beschluss vom 27.07.2020 (Az. BvR 1379/20) entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die im zivilrechtlichen Eilschutz geltenden Maßstäbe auch im Wettbewerbsrecht gelten.
Im Verfahren vor dem LG München I ging es um einen wettbewerbsrechtlichen Streit zum Thema „Produktbezeichnung im medizinischen Bereich“. Genauer: ein abgemahntes Unternehmen wollte keine Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgeben, da sie der Meinung waren, dass die Produkte ausreichend gekennzeichnet wären. Daraufhin beantragte der abmahnende Betrieb eine Unterlassungsverfügung bei Gericht. Das Gericht zweifelte jedoch an der Glaubhaftmachung der Antragstellerin, woraufhin diese den Antrag ergänzte und das Gericht dann eine einstweilige Verfügung erließ. Problematisch gestaltete sich hierbei die mangelnde Beteiligung am gerichtlichen Verfahren durch das abgemahnte Unternehmen. Auch lehnte das Gericht den Antrag des abgemahnten Unternehmens auf Einstellung der Zwangsvollstreckung schlicht ab. In der Folge kam es erst sieben Wochen später zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung.
Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung nicht zur Entscheidung an. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sei eine Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, nicht immer statthaft.
Das BVerfG entschied zunächst, dass allein das Vorgehen wie in diesem Fall nicht ausreiche, um eine statthafte Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Die Karlsruher Richter erkannten aber an, dass die einstweilige Verfügung in diesem Fall gegen die „prozessuale Waffengleichheit“ verstoße, sowie auf das Recht auf rechtliches Gehör.
Gerichte dürfen demnach auch im Wettbewerbsrecht keine einstweiligen Verfügungen erlassen, wenn deren Adressat nicht genau dieselben Informationen hat wie der Antragsteller.
In diesem Fall war nämlich der Verfügungsantrag nicht identisch mit dem Unterlassungsbegehren aus der zuvor ergangenen Abmahnung. Und auch das Gericht informierte das abgemahnte Unternehmen nicht über die Anträge.
Binnen kürzester Zeit ist es bereits die dritte Entscheidung zu dieser Problematik. Das BVerfG weitete damit auch die bereits bekannte „Rechtsprechung zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen Eilverfahren vom Presse- und Äußerungsrecht auf das Wettbewerbsrecht aus“.
Rechtlich bedeutet es, dass der Gegner zwingend vom Gericht angehört werden muss, wenn Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, von den in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüchen, abweicht.
Dass das BVerfG die im zivilrechtlichen Eilrechtsschutz (für das Presse- und Äußerungsrecht) auch auf die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht ausweitet, ist daher als Klärung dieser Rechtsfrage zu verstehen.
Im Herbst 2018 stellte das BVerfG nämlich schon klar, dass das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit vorschreibt, „dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag einer Partei […] Recht auf Gehör gewähren muss“. Nach Ansicht der Richter stand schon im 2018 fest, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, „eine Partei komplett vom Verfahren auszuschließen und ihr jegliche Erwiderung vor Ergehen der Entscheidung zu verwehren.“
Nun ist klargestellt worden, dass die Grundsätze im Eilverfahren auch im Wettbewerbsrecht gelten!
Das was schon im zivilrechtlichen Eilverfahren Geltung hatte, ist jetzt also auch vom BVerfG auf das Wettbewerbsrecht erweitert worden. Es gilt nun im Gewerblichen Rechtsschutz auch das, was man schon von den Maßstäben zur prozessualen Waffengleichheit und zum rechtlichen Gehör im zivilrechtlichen Rechtsschutz kannte.
Es heißt nun die Garantie des rechtlichen Gehörs auch im Wettbewerbsrecht umzusetzen. Wenn also der Verfügungsantrag von der Abmahnung abweicht, muss das abgemahnte Unternehmen zwingend vom Gericht angehört werden.
Sind jedoch Fehler im Verfahren vorgekommen, berechtigt es das abgemahnte Unternehmen noch nicht automatisch zur Verfassungsbeschwerde. Um diese erfolgreich einzureichen, muss ein Feststellungsinteresse nachgewiesen werden. Daran liegen hohe Anforderungen.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Abmahnung durch die Erdigo UG“.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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