Schleichwerbung und unlauterer Wettbewerb – was sich Influencer jetzt anhören müssen
Influencer sind wegen angeblicher Schleichwerbung und unlauterem Wettbewerb gerade sehr stark […]
Das Telemediengesetz (TMG) besagt in seinem § 5, dass jeder Dienstanbieter von geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenzen eine besondere identitätsbezogene Impressumspflicht hat und diese im Rahmen eines sogenannten Impressums ausweisen muss. Dadurch soll ein Mindestmaß an Transparenz und Informationen im Internet zum Schutz der Verbraucher sichergestellt werden. Vor allem aber soll damit gewährleistet werden, dass die Identitätsfeststellung möglich ist, um beispielsweise die Rechtsverfolgung im Falle eines Streits zu ermöglichen.
An die Ausgestaltung, den Inhalt, den Umfang und die Platzierung sind umfassende Voraussetzungen geknüpft, sodass Impressen nicht selten Gegenstand von Gerichtsverfahren sind, da nicht selten die Impressumspflicht ausreichend berücksichtigt wird.
Wir zeigen Ihnen, wie ein rechtssicheres Impressum zu gestalten ist.
Beim Impressum handelt es sich um eine Art Visitenkarte, die von Betreibern von dauerhaft betriebenen Internetseiten anzugeben ist. Damit soll der Webseitenbetreiber seinen allgemeinen Informationspflichten nachkommen. Der Nutzer der Seite soll damit die Möglichkeit haben, sich ein Bild über den Anbieter zu machen und diesen ggf. kontaktieren können.
Wenn die Plattform geschäftliche Zwecke verfolgt, ist das Impressum in jedem Fall eine Pflichtangabe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken genutzte Seiten nicht von dieser Pflicht erfasst werden.
Wird allerdings Werbung geschaltet, mit der die privat genutzt Seite finanziert werden soll beispielsweise, kann eine Impressumspflicht dadurch begründet werden.
Die Rechtsgrundlagen für die Impressumspflicht unterscheiden sich danach, ob ein elektronischen oder ein gedrucktes Werk vorliegt. So sind an die Art und Weise des Mediums auch verschiedene Anforderungen geknüpft.
Jeder Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, muss bestimmte Informationen zur Verfügung stellen (vgl. § 5 TMG). Demnach normiert der Paragraph die universelle Impressumspflicht für alle Dienstanbieter. Handelt der Dienstanbieter kommerziell, kommen weitere Informationen hinzu. Welche Inhalte bereitzustellen sind, ergibt sich auch dem Rundfunksstaatsvertrag (RStV).
§ 55 Abs. 1 RStV besagt, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, verschiedene Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen.
Bei den Telemedien handelt es sich um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste.
Telemedien sind unter anderem
Nicht um Telemedien handelt es sich bei
Handelt es sich um ein Printmedium im Sinne des § 7 Abs. 1 PresseG BE, müssen auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk genannt werden: Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber.
Bei Druckwerken handelt es sich um alle Medien, die durch die Buchdruckpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellt wurden und zur Verbreitung bestimmt sind. Darunter fallen auch besprochenen Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
Es muss sich um einen Dienstanbieter handelt, worunter jede natürliche und juristische Person fällt, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies ist das Unternehmen, welches für die Webseite verantwortlich ist.
Hinzukommen muss die Geschäftsmäßigkeit, also die Bereitstellung des Produkts bzw. der Dienstleistung gegen Entgelt und das Vorliegen von Telemedien. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. So fallen auch gemeinnützige Vereine und Personen unter die impressumspflichtigen Personen und Institutionen.
Dienstanbieter mit kommerzieller Natur, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, müssen weitere Voraussetzungen beachten.
§ 55 Abs. 1 RStV erfasst nur Anbieter von Telemedien. Die Begriffe unterscheiden sich nicht von denen des TMG. § 55 Abs. 1 RStV verlangt in Absatz 1 jedoch, dass es sich nicht ausschließlich um persönliche oder familiäre Zwecke handelt.
Darüber hinaus ist für die Informationspflichten nach § 55 Abs. 2 S. 1 RStV erforderlich, dass es sich um journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote handelt.
Darunter wird „eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebots abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.“
Unter journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote fallen unter anderem Digitalausgaben und Online-Ableger von Zeitschriften, aber auch Blogs und andere publizistisch ausgerichtete Seite können dazugehören.
Jedes Impressum muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. Im nächsten Schritt kommen weitere Anforderungen hinzu, die sich danach unterscheiden, um welche Art Anbieter es sich handelt.
Folgende Angaben müssen von allen Anbietern geleistet werden:
Für bestimmte Berufsgruppen wie etwa Makler, Gastronomiebetriebe oder Versicherungen gilt, dass sie die jeweils für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben und die Anschrift und der Behörde angeben müssen, um Verbrauchern bei Rechtsverstößen einen direkten Ansprechpartner zu vermitteln
Dasselbe gilt auch für Anhänger solcher Berufe, die reglementiert sind durch ihre zuständigen Kammern. In diesen Fällen müssen Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare etc. ihre zuständigen Kammern, ihre Berufsbezeichnung und den Staat angeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen die Vorschriften, die den Beruf regeln und die Stelle, an denen sie zu finden sind, genannt werden.
Bietet der Betreiber auf seiner Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, muss zudem ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben werden (siehe § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag). Bei Zeitungen oder Magazinen sind das in der Regel Geschäftsführer und Chefredakteur.
Nicht zwingend angegeben werden muss eine Telefonnummer. Der EuGH entschied, dass ein Kontaktformular ausreichend ist, sofern die Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten durch z. B. eine Mail oder einen Rückruf beantwortet werden. Allerdings ist diese Zeitangabe in de Regel für die meisten Unternehmen nur mit enormem Aufwand umsetzbar, sodass im Ergebnis die Angabe einer Telefonnummer der einfachste Weg ist.
Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die EU-weite Online -Streitbeilegungsplattform hinweisen.
Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, muss es Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Wenn eins von beiden der Fall ist, muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten aufgelistet werden. Ob dies im Impressum aufzuzeigen ist oder an anderer Stelle der Website, kann das Unternehmen selbst entscheiden. Wichtig ist jedoch, dass ein leichter Zugang gewährleistet ist und der Verbraucher die Informationen ohne Umstände wahrnehmen kann.
Sobald das genutzte Medium zu Werbezwecken genutzt wird, ist die Angabe eines Impressums verpflichtend. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bei rein privater Nutzung die Anbieterkennung nicht erbracht werden muss. Auch müssen Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten sowie die weiteren Pflichtangaben leicht erkennbar aufgeführt werden bzw. durch einen Link dorthin verwiesen werden. Auch hier ist darauf zu achten, dass das Impressum einfach und durch wenige Klicks erreichbar ist.
Wo das Impressum zu verorten ist, ist nicht einheitlich geregelt. Viele Anbieter gestalten die Umsetzung der Pflicht derart, dass das Impressum verlinkt wird. Wenn der Link selbst leicht und problemlos zu finden ist, ist dies ausreichend. Er muss jedoch von jeder Seite abrufbar sein. Um den Link eindeutig zu gestalten, sollte er als Impressum betitelt werden.
Das TMG sieht vor, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ ist. Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum dann, wenn es in höchstens zwei Schritten, also über zwei Links, erreichbar ist. Zudem muss die Anbieterkennzeichnung auch auf mobilen Endgeräten abrufbar sein, so dass OLG Hamm.
So ist es beispielsweise nicht ausreichend, wenn der Anbieter die Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt oder, wenn für das Abrufen des Impressums spezielle Leseprogramme notwendig sind.
Die Haftung für Rechtsverstöße auf verlinkten Webseiten ist im TMG selbst nicht geregelt. Es ist daher auf § 1004 BGB analog zurückzugreifen, der eine Haftung auch ohne Verschulden ermöglicht. Vorausgesetzt wird stattdessen die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfungspflichten.
Wenn ein Anbieter trotz Verpflichtung kein Impressum angelegt hat oder das Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Außerdem begeht er einen Wettbewerbsverstoß, aus welchem sich Unterlassungsansprüche von konkurrierenden Anbietern ergeben können, die meistens mit einer kostenpflichtigen Abmahnung einhergehen.
Wer entgegen § 55 Abs. 1 RStV bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält oder entgegen § 55 Abs. 2 RStV bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt, riskiert gem. § 49 Abs. 2 RStV ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro.
Wie soeben festgestellt, trifft die Impressumspflicht fast jede Art von Unternehmen, sodass nunmehr ein Blick auf die Einzelnen Unternehmensformen und deren Voraussetzungen zu werfen ist.
Haben Sie Webebanner, Anzeigen oder sonstige gesponsorte Beiträge auf Ihrer Internetpräsenz oder vertreiben Sie Waren und Dienstleistungen gegen Zahlung, unterliegen Sie höchstwahrscheinlich der Impressumspflicht. Diese trifft Sie auch, wenn Sie journalistisch-redaktionelle Arbeit betreiben.
Ihr rechtssicheres Impressum könnte So aussehen:
Max Müller
Ggf. Rechtsformzusatz
Musterstr. 1
04229 Leipzig
Kontakt:
Telefon: 012345678
Telefax: 012345679
E-Mail: max@müller.de
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE123456789
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1
ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit,
die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Falls vorhanden, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen und die exakte Berufsbezeichnung samt Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung anzugeben.
Auch hier gilt es, die Pflichtangaben unbedingt zu machen, um einer Haftung entgegenzuwirken. Soweit der Dienst in Ausübung bestimmter Berufe angeboten oder erbracht wird, (z.B. Rechtsanwalts-GmbH, usw.) sind u.a. Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und, wie diese zugänglich sind, zu machen.
Wenn auf der Internetpräsenz Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, müssen das Stamm- oder Grundkapital auch im Impressum angegeben werden. Sofern nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, muss der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 TMG genannt werden.
Handelt es sich um journalistisch-redaktionelle Angebote, ist ein inhaltlich Verantwortlicher, meist Redakteur oder Geschäftsführer, zu benennen. Existieren mehrere Verantwortliche, muss kenntlich gemacht werden, wer für welchen Teil des Dienstes verantwortlich ist.
Das Impressum könnte dabei so aussehen:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung/ UG
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Benjamin Beispiel
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 – 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRB 12345
Stammkapital: € 25.000 Euro
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Auch hier muss neben dem vollständigen Namen der Firma die Adresse und die Telefon- und Faxnummer angegeben werden. Hinzukommen die Firmenemailadresse sowie die Angabe des Registergerichts und der Registernummer. Da die Komplementärin die GmbH ist, muss deren Namen sowie sämtliche Geschäftsführer der GmbH angegeben werden.
Auch das Registergericht und die Registernummer der GmbH ist anzugeben. Weitere Angaben sind die Wirtschaftsidentifikationsnummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie eventuell geltende berufsrechtliche Regelungen sowie die Erreichbarkeit dieser berufsrechtlichen Regelungen.
Das Impressum könnte folgendermaßen aussehen:
Muster GmbH & Co.KG
Die Muster GmbH & Co. KG wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin: Andreas Mustermann GmbH, Registergericht: Amtsgericht Musterstadt, HRB 12345. Diese wiederum wird vertreten durch die Geschäftsführerin: Andrea Musterfrau
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Telefon: +49 (0)815 / 12 34 50
Telefax: +49 (0)815 / 12 34 51
E-Mail: hallo@mustermann.de
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 1234567
Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139 c Abgabenordnung: DE 1234567
Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Andreas Mustermann und Andrea Musterfrau, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt
Haftungshinweise
Beachten Sie, dass die oben genannten Beispiele als Orientierung dienen sollen und keinesfalls die anwaltliche Beratung ersetzen können, da jeder Fall auch individuell zu betrachten ist.
In diesem Beitrag berichteten wir, was für WhatsApp Business zu beachten ist.
Leider sind die Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Impressumspflicht durch die Rechtsprechung noch keineswegs einheitlich gelöst, sodass zur Ausarbeitung eines rechtssicheren Impressums empfehlenswert ist, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Gerade im Zweifelsfalle sollten Sie zur Vermeidung von kostspieligen Abmahnungen und Gerichtsverfahren einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Erstellung und Überprüfung Ihres Impressums betrauen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ideen umzusetzen und Ihnen ein rechtssicheres Impressum zu entwerfen. Durch unser Rechtsprodukt gelingt Ihnen das in nur wenigen Klicks, den Rest machen wir für Sie. Probieren Sie es aus oder sprechen Sie uns gerne an.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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