Inkrafttreten des neuen Batteriegesetzes zum 1. Dezember 2009

Guido Kluck, LL.M. | 25. November 2009

Am 1. Dezember 2009 löst das neue Batteriegesetz die bisherige Batterieverordnung ab. Hieraus ergeben sich für Hersteller, Importeure und Händler neue Registrierungs- und Hinweispflichten, die im Falle der Missachtung zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sowie zu Geldbußen führen können.

Durch das Batteriegesetz wird die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie, BattRL) in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2006/66/EG ist darauf ausgerichtet, die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zur Erhaltung der Qualität der Umwelt und zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen möglichst alle Arten von Altbatterien getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.

Zu diesem Zwecke verbietet das neue Batteriegesetz grundsätzlich, Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in den Verkehr zu bringen, wobei Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent von diesem Verbot ausgenommen sind. Darüber hinaus verbietet das Batteriegesetz, Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent in den Verkehr zu bringen. Hiervon ausgenommen sind solche Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsystem einschließlich Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.

Durch das Batteriegesetz werden den betroffenen Herstellern, Importeuren und Händlern überdies neue Pflichten auferlegt.

Hersteller und Importeure dürfen ab dem 1. Dezember 2009 Batterien und Akkumulatoren nur noch dann in Verkehr bringen, wenn sie dies gegenüber dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben. Durch dieses staatliche Herstellerregister soll zukünftig die korrekte Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die Hersteller und Importeure abgesichert werden. Sicherstellen kann der Hersteller bzw. Importeur dies dadurch, dass er sich entweder an dem gemeinsamen Rücknahmesystem Batterien (GRS) beteiligt oder aber ein eigenes, nach Maßgabe des § 7 BattG genehmigtes Rücknahmesystem einrichtet und betreibt.

Händler müssen auch weiterhin den Verbraucher hinreichend deutlich über die Rücknahmemöglichkeiten informieren. Hierbei ist darauf zu achten, dass darauf hingewiesen wird, wo der Verbraucher die Batterien abliefern kann und dass dies unentgeltlich für ihn sein muss. Darüber hinaus sind Vertreiber von Starterbatterien für Fahrzeuge zukünftig verpflichtet, ein Pfand von 7,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer vom Verbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe der Starterbatterie zu erstatten.

Keine wesentlichen Änderungen bringt das Batteriegesetz für den Verbraucher mit sich. Dieser ist weiterhin verpflichtet, gebrauchte Batterien an den Handel oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Rückgabestellen zurückzugeben.

Sind Sie Hersteller, Importeur oder Händler und haben Sie Fragen zur Umsetzung des neuen Batteriegesetzes? Gerne stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und bieten Ihnen qualifizierte Lösungen an.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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