BGH: Zum außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 107/12 Verkündet am: 10. […]
Mit Urteil vom 23. November 2012 hatte das Landgericht Bamberg (AZ: 1 HK O 29/12) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, im Impressum keine Telefonnummer, sondern lediglich eine E-Mail Adresse anzugeben.
Hintergrund des Verfahrens war eine Abmahnung eines Online-Händlers, der das Vorgehen eines Mitbewerbers bemängelte, dass dieser im Impressum neben der postalischen Anschrift lediglich eine E-Mail Adresse angegeben habe.
Das Landgericht Bamberg bestätigte, dass die bloße Angabe einer E-Mail Adresse neben der postalischen Anschrift im Impressum nicht ausreichend sei. Auch wenn der EuGH (Urteil vom 16.10.2008, AZ: C-298/07) bereits im Jahr 2008 klargestellt hatte, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht die gesetzlichen Anforderungen aus der Regelung „einschließlich der Adresse zur elektronischen Post“ erfülle, so stellte das Gericht nun klar, dass die Nichtangabe einer Telefonnummer im Impressum unzulässig sei.
Nach der Ansicht der Bamberger Richter müssen Angaben gemäß §5 Abs.1 NR. 2 TMG eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Pflichtangaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein, woran es dann fehlt, wenn die Telefonnummer im Impressum nicht mit angegeben werde.
Die Ansicht wird durch das Gericht durch den Wortlaut der gesetzlichen Regelung begründet, wonach eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich sein müsse. Durch die Angabe der E-Mail Adresse sei jedoch lediglich die elektronische und nicht die unmittelbare Kommunikation möglich, so dass das Verhalten wettbewerbswidrig sei.
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