Intermediäre und das Urheberrechts

Guido Kluck, LL.M. | 1. April 2020

Immer wieder geht es um die Frage, ob Intermediäre, also z. B. Suchmaschinen wie Google, Verlagsinhalte ausblenden dürfen, wenn deren Nutzung nach dem Leistungsschutzrecht lizenzpflichtig ist.

Vor allem geht es um die Frage, ob seit dem neuen Medienstaatsvertrag zu befürchten ist, dass das Urheberrecht seine Bedeutung verliert und somit abgeschafft wird.

Was ist der Medienstaatsvertrag?

Der Medienstaatsvertrag soll den Rundfunkstaatsvertrag ablösen und so zeitgemäße Lösungen und Regelungen schaffen. Dabei formuliert er seine Regeln für Sender und Medienanbieter, aber nunmehr auf für Intermediäre, wie etwa Suchmaschinen und Plattformen.

Problemaufriss

In der jetzigen Fassung ist es den Intermediären erlaubt, Zugang zu Angeboten einzuschränken, für die sie Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte zahlen müssten.

Die Verwertungsgesellschaft (VG) Media äußerte sich kürzlich besorgt darüber, dass künftig die Durchsetzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten „praktisch unmöglich“ werden könnte. Hintergrund der Sorge ist die Begründung zu neuen Medienstaatsvertrag, wonach sogenannte Intermediäre bestimmte Angebote nicht anzeigen müssen, wenn diese nicht „vergütungsfrei“ angezeigt werden können oder dürfen.

In § 94 des Vertrags heißt es: „Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Medienintermediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmbarkeit sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren.“ 

Eine Diskriminierung durch Vermittler wie Google oder Facebook ist nach § 93 gegeben, wenn „ohne sachlich gerechtfertigten Grund“ von bestimmten Auswahl- und Darstellungskriterien „zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird oder diese Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern“.

Vor allem sollen Nutzer erkennen und nachvollziehen können, nach welchem System und mit welchem Automatismus Intermediäre ihnen Inhalte anzeigen.

Begründung des Medienstaatsvertrages

In einem ersten Entwurf zur Begründung des Vertrages wird genannt, dass ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund im rechtsreuen Verhaltens eines Medienintermediärs zu sehen ist.

Weiter heißt es, dass wenn beispielsweise in den Suchergebnissen bestimmte Ereignisse nicht angezeigt werden, etwa weil der Intermediär dies aufgrund urheber- bzw. leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergütungsfrei anzeigen darf oder kann, ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Absatzes 2 gegeben ist.

Was sagt die VG Media dazu?

Die VG Media deutet diese Erläuterungen derart, dass „dass journalistisch-redaktionelle Angebote, ob Inhalte der Sendeunternehmen oder der Presseverleger, von Intermediären wie Google oder Facebook u.a. bei der Anzeige von Suchmaschinen und News-Aggregatoren, diskriminiert werden dürfen“. 

Wenn also ein Intermediär bei der Anzeige von Inhalten Urheberrechte beachten und diese vergüten, darf er diese Angebote ausblenden und unterdrücken. Betroffen wären demnach alle Urheber, die ihre Inhalte nicht kostenfrei anbieten wollen.

Mit einer Auslistung oder Schlechterstellung der Inhalte auf den Plattformen sei zu rechnen.

Sorge unbegründet

Die Sorgen, dass markbeherrschende Anbieter bestimmte Medien komplett auslisten sind unbegründet. Anders gestaltet sich die Lage jedoch, wenn was europäische Leistungsschutzrecht nicht die Online-Nutzung, sondern die digitale Nutzung von Medieninhalten lizenzpflichtig gemacht hätte. Dann hätte schon die Indexierung der Inhalte kostenpflichtig sein können und nicht nur deren beschränkte Darstellung im Netz.

Darstellung von Überschriften erlaubt

Die Bundesregierung ist trotz des neuen Leistungsschutzrechts der Ansicht, dass die kostenlose Darstellung von Überschriften weiterhin erlaubt sein soll. Daher können Angebote dieser Art nicht gänzlich ausgelistet werden.

Anders gestaltet es sich bei der Frage, wenn es um die mögliche Schlechterstellung von Inhalten geht. Unternehmen wie Google kurze Suchergebnisse für die Nutzer kaum aussagekräftig sind.

So kann gerade bei relativ detaillierten Suchen oder mehreren Suchbegriffen nur ein Snippet den Nutzern die Informationen vermitteln, die sie für die Relevanzprüfung benötigen“.

Doch laut Google ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Snippets in der Regel kein Faktor, der vom Algorithmus der Websuche bei der Ermittlung des Rankings berücksichtigt werde.

Folge des Leistungsschutzrechtes

Wenn Intermediäre also bestimmte Suchergebnisse anders darstellen als andere, ist dies eine zwangsläufige Folge des Leistungsschutzrechts. Eine Umgehung des Vertrages liegt damit nicht vor.

Die VG Media befürchte jedoch, dass durch den Medienstaatsvertrag sowohl EU-Recht als auch deutsches Urheberrecht und Kartellrecht gebrochen werde. Allerdings setzt die Begründung zum Medienstaatsvertrag das rechtstreue Verhalten eines Medienintermediärs voraus.

Sollen die IT-Konzerne wie Google oder Facebook etwa gegen das Urheber- und Leistungsschutzrecht verstoßen, um bestimmte Medienangebote vollständig darzustellen? Die Durchsetzung des Urheberrechts im Netz hat schließlich zum Zweck, dass geschützte Inhalte eben nicht beliebig von Anbietern kopiert und verbreitet werden dürfen. Die VG Media ist der Ansicht, dass Google oder Facebook eine Lizenz abschließen und die Medien dafür bezahlen sollen, deren Suchergebnisse oder Textschnipsel anzuzeigen.

Begründung noch nicht beschlossen

Die Begründung ist bisher nicht beschlossen. Vielmehr läuft der Entscheidungsprozess noch und die einzelnen Teile der Begründung werden aktuell noch diskutiert

Veröffentlicht wird das Dokument erst im Ratifikationsprozess im Rahmen der zugehörigen Landtagsdrucksache. Letzte Änderungen wären auch noch auf der Ministerpräsidentenkonferenz möglich, die für den 18. März 2020 anberaumt wurde, sich jedoch auf Grund der momentanen Gegebenheiten verschieben könnte. Der Medienstaatsvertrag selbst könnte im September 2020 in Kraft treten.

Bereits mehrfach berichteten wir zu Themen des Urheberrechts, zuletzt hier.

Wird Kartellrecht ausgehebelt?

Wird die Begründung in der genannten Form beschlossen, ist mit kaum nennenswerten Änderungen in der Praxis der Suchmaschinenanzeigen zu rechnen. Dies folgt daraus, dass maßgeblich für die Umsetzung des europäischen Leistungsschutzrechtes ist vor allem die Novelle des Urheberrechtsgesetzes sowie im Falle Googles das Kartellrecht. 

Dass das Urheberrecht an Bedeutung verliert, ist auch allein deswegen schon auszuschließen, weil die Medienintermediäre explizit angehalten werden, Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht zu verletzen.

Wir helfen Ihnen!

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Urheberrecht haben, melden Sie sich gerne bei uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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