LG Berlin: „Black-Friday“ wegen Nichtbenutzung für löschungsreif
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Die Euroweb Internet GmbH bietet sog. Internet-System-Verträge über das Erstellen, Pflegen und Betreiben von Websites an. Diese Verträge sind als Werkverträge zu betrachten, werden von der GmbH aber als „Vereinbarungen“ bezeichnet und bei Vertragsschluss müssen in einem vorgefertigten Formular nur einzelne Angaben ergänzt werden.
Ob und wie man einen Euroweb Internet-System-Vertrag vorzeitig kündigen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Die Qualifizierung des „Internet-System-Vertrags“ als Werkvertrag i.S. der §§ 631 ff. BGB steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Zuordnung von Internet-Verträgen zu den Vertragstypen des BGB. Sie findet ihre maßgebliche Grundlage in dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen und als Werkverträge anerkannt sind.
Der Internet-System-Vertrag gehört zum Kreis der Internet-Provider-Verträge; unter diesem Oberbegriff wird eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen zusammengefasst, bei denen es sich zumeist um atypische oder gemischte Verträge handelt.
Bei den vorformulierten Verträgen fällt uns auf, dass wichtige Vertragsinformationen kleingedruckt sind, darunter auch die Vertragslaufzeit. Das verstößt gegen das Transparenzgebot und damit gegen die §§ 305 ff BGB.
Rechtstipp: In den Fällen, die wir gesehen haben, beträgt die Vertragslaufzeit vier Jahre und wird als Wort ausgeschrieben („achtundvierzig“).
Achtung bei zusätzlichen „Vereinbarungen“, da vielen Kunden durch Berater noch während der Vertragslaufzeit zusätzliche Leistungen angeboten wurden. Darunter Leistungen wie SSL-Basic, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Content Management (CMS), QR-Code, Google Business, Facebook-Verwaltung, Newsletter und Webdesign.
Rechtstipp: Bei Unterzeichnung der neuen „Vereinbarung“ tritt der alte Vertrag außer Kraft, da mit der Vereinbarung der zusätzlichen Leistungen gleichzeitig eine Klausel unterschrieben wird:
„Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der ,Altvertrag‘ außer Kraft.“
Aus unserer Sicht ist so eine Klausel unzulässig. Der Kunde möchte durch Zusatzleistungen nicht automatisch einen komplett neuen Vertrag schließen, wird dennoch aber automatisch dazu geleitet wird.
Mit unserer Hilfe können Sie vorzeitig aus diesen Verträgen aussteigen. Die unzulässigen Vertragsbedingungen betreffen übrigens nicht nur die Euroweb Internet GmbH, sondern auch die United Media, den Madsack Onlineservice, den WN OnlineService und den WESTFALEN-BLATT OnlineService.
Unser spezialisiertes Team berät Sie gerne bei den bundesweiten vorzeitigen Kündigungen dieser Verträge. Gerade, wenn ein zu langer Vertragsschluss versteckt vereinbart wurde, kann es um sehr viel mehr Geld gehen, was Sie unter Umständen zahlen müssen. So kann der Mehrbetrag je nach Umfang der „Vereinbarungen“ mtl. zwischen 150 – 450 EUR kosten, was insgesamt Mehrkosten von bis zu 20.000 EUR verursachen kann.
Rechtstipp: Grundsätzlich gilt, dass der Besteller einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gem. § 649 S. 1 BGB kündigen darf. Dieses wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht. (BGH, Urt. v. 27. 1. 2011 − VII ZR 133/10 (LG Düsseldorf)
Bei Vertragsverhandlungen über einen Internet-System-Vertrag besteht eine Rechtspflicht des Anbieters, auch ohne Nachfrage vollständige Informationen über die Laufzeit des Vertrags und die Höhe des anfallenden Werklohns an den anderen Teil zu übermitteln. Versteckte Klauseln verstoßen gegen das Transparenzgebot und machen die Klausel unzulässig und damit unwirksam.
Übrigens: Ein Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 S. 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. (BGH, Urteil vom 28.7.2011 – VII ZR 45/11 (LG Düsseldorf, AG Düsseldorf)
Nehmen Sie daher solche Verträge nicht einfach wehrlos hin! Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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