Abmahnungen der Rinelli GmbH
Kennen Sie die Rinelli GmbH? Wahrscheinlich erst durch die Abmahnungen, die […]
Das LG Dresden entschied (Urt. v. 11.01.2019 – 1a O 1582/18), dass die Übermittlung der IP-Adresse über Google Analytics das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nutzers verletzt und eine IP-Anonymisierung durchzuführen ist ! Wir erklären, was das für Webseitenbetreiber bedeutet.
Der Kläger verlangte von der Webseitenbetreiberin vor allem, dass sie seine IP-Adresse in Zukunft nicht mehr an Google übermittelt. Diese hat das Tracking-Tool Google Analytics verwendet, inzwischen aber von ihrer Webseite entfernt.
Das LG Dresden bestätigte den Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog. Die Übermittlung der IP-Adresse verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Klägers, da die IP-Adresse gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 TMG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG personenbezogene Daten enthält.
Dies hätte die Webseitenbetreiberin auch verhindern können, indem sie den Quellcodezusatz „anonymizeIP“ integriert. Dieser sorgt dafür, dass die IP-Adresse anonymisiert wird. Will sie das Tool also weiterverwenden, muss sie die IP-Adressen vor dem Zugriff von Google schützen.
Die Webseitenbetreiberin erklärte, dass sie der Meinung sei, dass der Kläger seine IP-Adresse selbst hätte ganz einfach durch eine Browsereinstellung verschleiern können, zum Beispiel durch Werbeblocker oder VPN. Dies akzeptierte das LG Dresden aber nicht. Dies entspricht nicht dem Zweck des Datenschutzrechts, denn sich die Nutzer selbst vor Rechtsverletzungen schützen muss. So könnten sich die Dienstanbieter ihrer Verantwortung entziehen. Der Nutzer hat vielmehr einen Anspruch „Webseiten frei zu besuchen, ohne sich auf rechtswidrige Eingriffe des Webseitenbetreibers einstellen zu müssen.“
Der Quellcodezusatz „anonymisiert“ wurde gerade von Google eingeführt, da die Übermittlung von Daten zum Zweck der Auswertung von Google von Datenschützern als unzulässig eingestuft wurde. Das Tool ohne Anonymisierung zu nutzen, stellt „einen gravierenden Verstoß gegen die Vorschriften des Datenschutzes dar.“
Das Gericht prüft auch noch eine konkludente Einwilligung des Klägers nach § 13 Abs. 2 TMG i.V.m. § 4a BDSG, indem er die Webseite geöffnet hat. Dies stellt nach Ansicht des LG Dresden keine aktive Handlung dar. Dass diese aber erforderlich ist, hat erst kürzlich der EuGH entschieden. Wir berichteten über das Urteil.
Auch Verbraucherschützer und Datenschutzbehörden sehen das Tracking sehr kritisch. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erklärte erst Mitte November in einer Pressemitteilung, dass eine Einwilligung in Google Analytics zwingend eingeholt werden muss. Dass „Cookie-Banner“ oder voraktivierte Kästchen nicht ausreichen, „sollte hoffentlich mittlerweile jedem klar sein.“, so der Bundesdatenschützer weiter.
Die Lösung ist das sogenannte Opt-In-Verfahren, bei dem die Nutzer ein Kästchen ankreuzen müssen und damit ausdrücklich ihre Einwilligung geben.
Darüber berichteten wir hier erst kürzlich im Rahmen von Social-Media-Marketing.
Ob die Entscheidung des LG Dresden hier richtig war, ist fraglich, da die DSGVO die Rechtsbehelfe der betroffenen Nutzer aufzählt und diese abschließend regeln könnte. Ob daneben ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, ist fraglich. Dies wird immer wieder im Zusammenhang mit der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen diskutiert.
Das Thema Google Analytics gerade in aller Munde ist, sollten Webseitenbetreiber unbedingt den Quellcodezusatz zur IP-Anonymisierung verwenden und sich eine wirksame Einwilligung der Nutzer in die Verwendung von Google Analytics holen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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