Ist eine Hotelunterbringung eine Kreuzfahrt?

Guido Kluck, LL.M. | 22. Juli 2020

Nein, Sie haben sich nicht verlesen und ich mich auch nicht bei der Überschrift vertan. Gerade in Corona-Zeiten haben sich Reiseveranstalter einige Argumente überlegt, um ihren Pflichten nicht nachkommen zu müssen. Hier herrschte doch eine gewisse Kreativität vor. Ein Reiseveranstalter von Kreuzfahrten hat sich jedoch eine weitere, hier bisher noch nicht bekannte, Argumentation überlegt. 

Der Hintergrund

Ein Mandant hatte eine Kreuzfahrt von der Karibik zurück nach Europa gebucht und war zum Abfahrtshafen in der Karibik per Flugzeug angereist. Nachdem er und seine Frau dort angekommen waren und sie auf dem Kreuzfahrtschiff einchecken wollten, wurden sie abgewiesen. Kein Passagier wurde auf das Schiff gelassen, so dass es letztlich ohne Gäste über den großen Teich zurück nach Europa schipperte. Der Grund war, so manch einer wird es bereits vermuten, Corona. Das Ehepaar verpasste in der Folge fast 30 Nächte auf dem Schiff und über ein Dutzend sehenswerter Häfen.

Der Reiseveranstalter reagierte und brachte die beiden zunächst in einem All-Inclusive-Hotel in Varadero (Cuba) unter, bis ein Rückflug organisiert werden konnte. Der „Zwangsaufenthalt“ dauerte ca. 10 Tage, bis endlich der Rückflug angetreten werden konnte. Bis hierhin war für den Mandanten alles in Ordnung und nachvollziehbar, bis er dann sein Geld für die nicht erfolgte Kreuzfahrt vom Reiseveranstalter einforderte. 

Veranstalter zahlt nur ein Viertel des Reisepreises zurück

Der Reiseveranstalter zahlte nämlich nach Aufforderung lediglich rund ein Viertel des Gesamtreisepreises zurück und begründete dies damit, dass das Paar ja ersatzweise den Hotelaufenthalt für 10 Tage hatte. Der Veranstalter betrachtet also die Hotelunterbringung als adäquaten Ersatz für die gebuchte Kreuzfahrt. Das Paar sah das natürlich gänzlich anders und forderte die komplette Summe ohne jegliche Anrechnung zurück, mit der Begründung, dass man eben nicht im Hotel untergebracht, sondern eine Kreuzfahrt erleben wollte. Hinzu kam, dass sich für das Paar ein seltsamer Status ergab, da sie nicht wussten wann sie das Hotel wieder verlassen würden um ihren Rückflug anzutreten. Das Ganze garniert mit Coronabeschränkungen, glich der Aufenthalt wohl eher einem goldenen Käfig mit Schirmchen im Cocktail an der Poolbar. Doch wer hat nun tatsächlich Recht?

Der Zeitpunkt ist entscheidend

Maßgeblich für die Beurteilung sind die §§ 651a-y BGB. Diese sind primär für Pauschalreisen ausgelegt, was aber nicht weiter problematisch ist, da Kreuzfahrten durch ihren Charakter der Beförderung und Unterbringung bereits als Pauschalreise zu werten sind. § 651h Abs. 4 BGB verpflichtet in seiner Nummer 2 den Reiseveranstalter den Rücktritt dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Rücktrittsgrundes mitzuteilen, wobei die Coronapandemie als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand rechtlich bereits allgemeinhin anerkannt ist. Wenn der Veranstalter hier jedoch schuldhaft zögert und seine Kunden „sehenden Auges ins Verderben“ laufen bzw. an den Ort der Abreise des Kreuzfahrtschiffes anreisen lässt, ergeben sich daraus Schadensersatzpflichten. Sollte also der Veranstalter in unserem Beispiel nicht darlegen können, dass er den Grund zur Absage bei Eintreffen unseres Paares im Abfahrtshafen erfahren hat, beliefe sich die Einstandspflicht auf die notweise Unterbringung im Hotel und die Rückführung. Das Paar könnte demnach, unserer Auffassung nach, den vollen Reisepreis vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Anders verhält es sich, wenn man eben jenen ungünstigen Zeitpunkt erwischt hat, an dem die Regierungen der Länder ihren Lockdown während des mehrstündigen Hinfluges verkündet haben. In diesem Fall wäre dem Veranstalter ein schuldhaftes Zögern nämlich nicht mehr vorzuwerfen, so dass man zwar eine anderweitige Beförderung anstatt des Kreuzfahrtschiffes vom Veranstalter verlangen kann,  sich aber die Beförderung und die Unterbringung in einem Hotel anteilig anrechnen lassen müsste. Allerdings ist auch in dieser für den Reisenden denkbar ungünstigen Situation eine Anrechnung von 3/4 des Gesamtreisepreises für einen Rückflug statt Schifffahrt und Hotelzimmer ohne Ausflüge statt Außenkabine wohl weit zu hoch angesetzt.

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Sollte Sie sich in diesen Konstellationen wiedergefunden haben, sollten Sie nicht zögern. Rufen Sie uns an und lassen Sie sich kompetent und unkompliziert von unseren Rechtsanwälten beraten. Urlauber sind auch in den besonderen Corona-Zeiten nicht schutzlos gestellt und müssen sich nicht jede „kreative“ Ausrede eines Reiseveranstalters gefallen lassen, sondern können ihre Rechte auch gegenüber dem Reiseveranstalter durchsetzen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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