Schadensersatz bei rechtswidriger Bild-Nutzung
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Das Posten von Hasskommentaren in den sozialen Medien ist ein Thema, dass aktuell sowohl Gesellschaft als auch Politik beschäftigt. Die rechtliche Beurteilung der Verfassung und Verbreitung solcher Kommentare ist eine Sache, eine andere Frage ist jedoch, ob die Weiterverbreitung dieser Posts durch Dritte, gegebenenfalls sogar unter Nennung des Klarnamens des ürsprünglichen Verfassers, zulässig ist.
Ein aktuelles Beispiel aus den vergangenen Wochen ist der Twitter-Account @GegenJudenhass. Von dem Betreiber des Accounts werden als Reaktion auf die israel-kritischen Demonstrationen in Deutschland, aufgrund der Ankündigung von US-Präsident Donald Trump, Jerusalem als Hauptstadt Israels anerkennen zu wollen, antisemitische Statusmeldungen und Kommentare veröffentlicht. Es werden jedoch nicht nur Screenshots der Hasskommentare, sondern auch die Klarnamen, Profilbilder und zum Teil sogar die Wohnorte der Verfasser preisgegeben. Fraglich ist, ob dieses Verhalten rechtlich zulässig ist.
Bei der Beurteilung solcher Fälle ist eine Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfassers des Kommentares, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz folgt, mit dem öffentlichen Informationsinteresse vorzunehmen. Entscheidend dabei ist, wie schwer der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiegt. Liegt nur ein Eingriff in die Sozialsphäre oder sogar in die Privat- oder Intimsphäre vor? Je geringer der Eingriff, desto eher können das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegen.
Im Bereich der identifizierenden Berichterstattung existiert dabei keine einheitliche Rechtsprechung, sondern es muss eine einzelfallabhängige Entscheidung getroffen werden. Das zeigt auch die unterschiedliche Beurteilung der folgenden Fälle aus der letzten Zeit.
Beispielsweise beurteilte das saarländische OLG die Veröffentlichung eines Hasskommentars eines Vermögensberaters unter anderem durch die Berliner „tageszeitung“ (taz) als rechtlich zulässig. Er hatte auf Facebook recht offen zum Mord an einer Professorin aufgerufen, deren wissenschaftliche Thesen ihm nicht zu gefallen schienen. Der Kommentar war im Wortlaut veröffentlicht und thematisiert worden, wobei auch der vollständige Name des Verfassers genannt wurde. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass im vorliegenden Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers des Kommentars hinter der Meinungs- und Pressefreiheit zurücktrete. Der Kläger habe einen öffentlichen Aufruf getätigt und müsse deshalb hinnehmen, dass auch sein Name öffentlich genannt werde.
In einem anderen Fall wurde die Berichterstattung jedoch vom OLG München für unzulässig erklärt. Unter der Schlagzeile „Wir stellen die Hetzer an den Pranger“ hatte die Bildzeitung zahlreiche fremdenfeindliche Facebook-Kommentare mit Namen und Fotos der Kommentatoren veröffentlicht. Die Berichterstattung wurde mit der etwas zweifelhaften Begründung für unzulässig erklärt, der Beitrag hätte auch ohne Veröffentlichung der Namen und Fotos einen ähnlichen Effekt gehabt. Zudem überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten, da die zeitgeschichtliche Relevanz des Beitrages nicht als besonders hoch einzustufen sei.
Hingegen hielt es das Landgericht Saarbrücken sogar für zulässig, dass Til Schweiger eine private, nicht öffentliche, Nachricht einer Facebook-Userin auf seinem Facebook-Profil mit über 1,4 Millionen Fans öffentlich teilte. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Frau sich über das soziale Netzwerk an den Schauspieler gewandt habe um an einer öffentlichen Debatte teilzunehmen und ihn in ihrer Nachricht zudem bedeutend angegangen habe. Sie müsse sich somit auch der öffentlichen Diskussion und Kritik stellen. Private Mails seinen zwar grundsätzlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor einer Veröffentlichung geschützt, der Schauspieler könne sich jedoch vorliegend auf seine Meinungsfreiheit und das öffentlich Informationsinteresse berufen.
Diese drei Beispielsfälle zeigen, wie unterschiedlich eine rechtliche Beurteilung der identifizierenden Berichterstattung ausfallen kann und das bisher keine einheitliche Rechtsprechung zu dem Themenkreis existiert und immer eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden muss.
Doch nun zurück zum Ausgangsfall. Auf dem Twitter-Account @GegenJudenhass werden nur öffentlich Kommentare und Stellungnahmen geteilt. Da diese also ohnehin für jedermann öffentlich einsehbar sind und die Verfasser sich damit an einer öffentlichen Diskussion beteiligen, stellt deren grundsätzliche Verbreitung lediglich einen Eingriff in die Sozialsphäre der Verfasser dar. Fraglich ist jedoch, ob sich der Account-Betreiber als Privatperson neben seiner Meinungsfreiheit auch auf das öffentliche Informationsinteresse berufen kann wie dies bei journalistischen Medien der Fall ist. Vorliegend kann dies durchaus zu bejahen sein, da hier redaktionell und abstrakt-öffentlich über vermeintlich antisemitische Hasskommentare informiert wird. Doch soll wohl auch gerade die „Prangerwirkung“ im Vordergrund stehen und die Verfasser bloßgestellt werden. In einem solchen Fall ist dann jedoch von einem erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfasser der Kommentare auszugehen, der wohl eher nicht durch die Meinungsfreiheit des Betreibers und das öffentliche Informationsinteresse gerechtfertigt werden kann. Zwar dürfte die Veröffentlichung der Posts an sich noch im Bereich des Erlaubten sein, die Veröffentlichung der Klarnamen und sogar Anschriften der Verfasser dürfte aber wohl unzulässig sein.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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