BGH: Zur Zulässigkeit eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB
Im Verhandlungstermin am 14. April 2010 wird sich der BGH mit […]
Wie oft ließt man Werbung mit sog. „Zufriedenheitsgarantie“. Haben Sie sich schon einmal auf eine solche berufen? Wie wird die „Zufriedenheitsgarantie“ dann im rechtlichen Sinn bewertet? Das wollen wir im heutigen Beitrag klären:
Alles was Sie zum Thema „Zufriedenheitsgarantie“ wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Mit der Frage, welche Rechte Verbraucher bei einer sog. „Zufriedenheitsgarantie“ eines Online-Shops haben, muss sich der BGH auseinandersetzen. Da es bei der Bewertung der Rechtsfrage entscheidend auf die Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie, sowie der Warenkaufs-Richtlinie der EU ankommt, legte er dem EuGH die Frage im Vorabentscheidungsverfahren vor.
Ein Online-Händler verkauft Sport- und Fitnessprodukte in seinem Onlineshop, darunter auch T-Shirts der Marke „L“, die er regelmäßig mit Hängeetiketten, sogenannten „Hang-Tags“ versieht, auf denen folgender englischer Text zu lesen ist:
“L. Warranty
Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to „L. “ directly but remember to tell us where and when you bought it.”
Eine Testkäuferin rügte, dass die auf den Hang-Tags angebrachte Erklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Garantieerklärung nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB erfüllt.
Nach § 479 BGB muss eine Garantie einfach und verständlich abgefasst sein und 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, 2. Namen und die Anschrift des Garantiegebers, 3. da vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, 4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, sowie 5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, enthalten.
Inhaltlich kommt es für die Entscheidung darauf an, wie der Art. 2 Nr. 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) und von Art. 2 Nr. 12 der Warenkauf-Richtlinie ((EU) 2019/771) ausgelegt wird. Stellen die Hang-Tags eine Garantie i.S.d. § 443 Abs. 1 BGB dar?
Aus zivilrechtlicher Sicht ist eine Garantie eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die zu verkaufende Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält (sog. Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie). Voraussetzung einer wirksam vereinbarten Garantie ist neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person. Neben der Garantieerklärung kann sich eine Garantie unter Umständen auch aus der dazu ergangenen Werbung ergeben (z.B. aus einem Werbebrief, Prospekt oder einem Werbespot im Fernsehen).
Aus gewerblicher Sicht ist eine „gewerbliche Garantie“ im Sinne der Warenkauf-Richtlinie „eine Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers, den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, falls die nicht genau die Eigenschaften aufweisen, die der Verbraucher erwarten darf. Dabei handele es sich um Eigenschaften, die in der Garantieerklärung oder auch in einschlägiger Produktwerbung angepriesen wurden.“
Da die europarechtlichen Anforderungen an eine Garantie natürlich auch in Deutschland gelten, darf unser Recht keine zu engen oder zu weiten Anforderungen an eine Garantie stellen. Vielmehr muss sich unser Recht dem Europarecht anpassen. Jedoch spricht auch unser Recht in § 443 Abs. 1 BGB von einer „bestimmten Beschaffenheit“, die der Garantiegeber zusichert.
Die Zufriedenheit des Käufers ist aber grundsätzlich nicht als klassische Beschaffenheitsvereinbarung zu werten, die der Gesetzgeber fordert. Diese ist mit dem Produkt verbunden; wohnt der Ware also vielmehr inne. Die Zufriedenheit des Kunden bestimmt sich aber auch aus anderen Erfahrungen des Warenkaufs. Die „Zufriedenheitsgarantie“ könnte aber auf das Produkt bezogen sein, also dass es mängelfrei ist und auch allen anderen Anforderungen an die Ware genüge tut.
Wie der EuGH entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Wir werden auf unserem Blog aktuell dazu berichten, sobald die Entscheidung vorliegt. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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