Kein immaterieller Schadensersatz aus der DSGVO

Guido Kluck, LL.M. | 10. Juli 2019

Der Kläger nahm die Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung, materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass die Betreiberin einen Post des Klägers gelöscht und sein Konto in den „read-only“-Modus versetzt hatte. Das OLG Dresden kündigt in seinem Beschluss vom 11.06.2019 an, die Berufung des Klägers zurückzuweisen (Az.: 4 U 760/19).

Was genau ist passiert?

Die Betreiberin des Netzwerks löschte einen Post des Klägers, da dieser Wörter wie „Neger“ enthielt. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Landgericht und bekam nur bezüglich der Feststellung, dass die Löschung und Sperrung rechtswidrig waren, recht. Die anderen Ansprüche wies das Landgericht zurück. Dagegen wendete er sich mit der Berufung, die wohl auch nicht zu seinen Gunsten ausgehen wird. Das OLG Dresden schreibt, dass die Berufung „in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hat.

Warum gibt es keinen Schadensersatz für den Kläger?

Der Kläger verlangte Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Diese Norm ermöglicht es Betroffenen, materielle und immaterielle Schäden, die durch Verstöße gegen die DSGVO entstanden sind, beim Verantwortlichen geltend zu machen. Die Voraussetzungen sieht das OLG Dresden hier aber nicht als erfüllt an.

DSGVO nicht anwendbar

Zunächst bezweifelt das Gericht, dass die DSGVO hier überhaupt anwendbar ist. Der Sachverhalt ereignete sich nämlich Ende März 2018 und damit vor der unmittelbaren Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018. Anders als Ansprüche auf Unterlassung knüpfe der hier geltend gemachte Anspruch auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt an, der vor der Geltung der DSGVO liegt.

Einwilligung durch Zustimmung zu Nutzungsbedingungen

Letztlich könne dieser Umstand aber dahinstehen, da die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO nicht erfüllt seien. In der Löschung des Posts und Sperrung des Accounts liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen die DSGVO, denn der Betroffene habe den Nutzungsbedingungen der Betreiberin zugestimmt. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfolgte daher gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO mit der Einwilligung des Betroffenen.

Kein Schaden

Außerdem ist dem Betroffenen nach Ansicht des OLG Dresden kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO entstanden, sodass auch deshalb kein Schadensersatz verlangt werden könne. Die Sperrung von Daten über drei Tage hinweg überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle und habe allenfalls „Bagatellcharakter“. Nicht jede subjektive Unannehmlichkeit ohne, dass das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigt wurden, begründe einen Schaden. Dieser sei erst bei Kommerzialisierung, also bewussten datenschutzrechtlichen Verstößen in großer Zahl der Fall. Anderenfalls entstünde ein großes Missbrauchsrisiko, wenn der immaterielle Schadensersatz auf Bagatellfälle ausgedehnt würde.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenverlängerung
49,00 €

Markenverlängerung

Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Vorsorgevollmacht
99,00 €

Vorsorgevollmacht

Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.

LEGAL SMART Rechtsprodukt DSGVO Website Update
249,00 €

DSGVO Website Update

Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.