BGH: Schadensersatz bei Flugverspätung
Eine Flugverspätung gerade im langersehnten und lang geplanten Urlaub ist zwar […]
Der Kläger nahm die Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung, materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass die Betreiberin einen Post des Klägers gelöscht und sein Konto in den „read-only“-Modus versetzt hatte. Das OLG Dresden kündigt in seinem Beschluss vom 11.06.2019 an, die Berufung des Klägers zurückzuweisen (Az.: 4 U 760/19).
Die Betreiberin des Netzwerks löschte einen Post des Klägers, da dieser Wörter wie „Neger“ enthielt. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Landgericht und bekam nur bezüglich der Feststellung, dass die Löschung und Sperrung rechtswidrig waren, recht. Die anderen Ansprüche wies das Landgericht zurück. Dagegen wendete er sich mit der Berufung, die wohl auch nicht zu seinen Gunsten ausgehen wird. Das OLG Dresden schreibt, dass die Berufung „in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ hat.
Der Kläger verlangte Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Diese Norm ermöglicht es Betroffenen, materielle und immaterielle Schäden, die durch Verstöße gegen die DSGVO entstanden sind, beim Verantwortlichen geltend zu machen. Die Voraussetzungen sieht das OLG Dresden hier aber nicht als erfüllt an.
Zunächst bezweifelt das Gericht, dass die DSGVO hier überhaupt anwendbar ist. Der Sachverhalt ereignete sich nämlich Ende März 2018 und damit vor der unmittelbaren Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018. Anders als Ansprüche auf Unterlassung knüpfe der hier geltend gemachte Anspruch auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt an, der vor der Geltung der DSGVO liegt.
Letztlich könne dieser Umstand aber dahinstehen, da die Voraussetzungen von Art. 82 DSGVO nicht erfüllt seien. In der Löschung des Posts und Sperrung des Accounts liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen die DSGVO, denn der Betroffene habe den Nutzungsbedingungen der Betreiberin zugestimmt. Die Erhebung und Verarbeitung von Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO erfolgte daher gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO mit der Einwilligung des Betroffenen.
Außerdem ist dem Betroffenen nach Ansicht des OLG Dresden kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO entstanden, sodass auch deshalb kein Schadensersatz verlangt werden könne. Die Sperrung von Daten über drei Tage hinweg überschreite nicht die Erheblichkeitsschwelle und habe allenfalls „Bagatellcharakter“. Nicht jede subjektive Unannehmlichkeit ohne, dass das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigt wurden, begründe einen Schaden. Dieser sei erst bei Kommerzialisierung, also bewussten datenschutzrechtlichen Verstößen in großer Zahl der Fall. Anderenfalls entstünde ein großes Missbrauchsrisiko, wenn der immaterielle Schadensersatz auf Bagatellfälle ausgedehnt würde.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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