Google Fonts: Abmahnungen mit Schadensersatzforderung
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 […]
Der BGH hat mit seinem Urt. v. 08.12.2020 (Az. VI ZR 244/20) einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.
Wir erklären Ihnen in das Urteil in diesem Artikel!
Der Kläger erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI. Der Kaufpreis für das KFZ lag bei 32.600 Euro. Es war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb außerhalb des Prüfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet.
Der Käufer eines gebrauchten Audi mit unzulässiger Abschaltvorrichtung hatte keinen Erfolg mit seiner Schadenersatzklage in einem sogenannten Dieselfall. In der Klage verlangte der Käufer im Wesentlichen Ersatz für den gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Der BGH wies am 08.12.2020 seine Klage ab, weil der Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals erfolgt war. Der BGH verneinte hier ein sittenwidriges Verhalten des VW-Konzerns im Sinne des § 826 BGB.
§ 826: „Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.“
Grund dafür ist, dass der VW-Konzern bereits am 22.09.2015 in einer Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informierte. Das Unternehmen teilte damals schon mit, dass es daran arbeite die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Darüber hinaus stand es seitdem mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt.
Die Mitteilung gilt auch für die Marke Audi, da der VW-Konzern explizit darauf hinwies, dass es um den Motor des Typs EA189 geht. Dabei schränkte es keine bestimmte Marke des Unternehmens ein.
Der BGH hatte bereits im Juli 2020 entschieden, dass für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB eine Gesamtschau und dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist.
Lesen Sie dazu unseren Artikel: „BGH 4x zum Dieselskandal – Ein Überblick“.
Dies ist, laut zuständigem Senat, insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfielen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert habe.
Seit Herbst 2015 ist der sogenannte VW-Dieselskandal mittlerweile bekannt. Der Bundesgerichtshof (BGH) durch seinen VI. Senat, zuständig für unerlaubte Handlungen, hat mit wegweisenden Entscheidungen die Weichen für den rechtlichen Ausgang des Skandals gestellt.
So urteilte der zuständige Senat, dass mit dem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen öffentlichen Mitteilung der VW Konzern keine Täuschung argloser Käufer mehr bezwecken konnte. Nach Ansicht der Richter am BGH war das Verhalten der VW AG generell, das heißt hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen.
Jedoch gäbe es die Möglichkeit, dass ein Autohaus haften muss, wenn es beim Gebrauchtwagenkauf unzutreffende Auskünfte gegeben hat. Das Autohaus gab im Zusammenhang nämlich die unzutreffende Auskunft: „Wir sind Audi und nicht VW“ und ließ den Kunden im Glauben, dass die Abgasproblematik ihn nicht betreffen würde. Dieser Umstrand könnte eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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