Feuerwerksverbot in Niedersachen vorläufig außer Vollzug gesetzt
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Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluss vom 08.06.2022 (Az. 5 U 35/22) die Anordnung von Quarantäne für die gesamte Familie nach positivem Corona-Test eines Familienmitglieds bestätigt. Es bestehe nach diesem Beschluss auch dann kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich herausstelle, dass die positiv getestete Person gesund gewesen sei. Die Richter bestätigten damit das zuvor ergangene landgerichtliche Urteil. Die Stadt habe sich an alle Vorgaben des IfSG gehalten.
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Das Landgericht hatte die Klage der Familie auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.700 Euro für jeden der vier Kläger zunächst zurückgewiesen. Nach Ansicht der zuständigen Richter war die Anordnung der Quarantäne durch die Stadt gegen die Mitglieder der Familie im April 2021 rechtmäßig, weil bei einem Familienmitglied nach einem PCR-Corona-Test ein positives Ergebnis festgestellt wurde. Die Kläger trugen vor, der Laborbefund sei falsch positiv gewesen und das betroffene Familienmitglied gesund gewesen und es auch die ganze Zeit geblieben. Jedoch seien nach Auffassung des Gerichts die wissenschaftlichen Erkenntnisse des PCR-Tests nicht anzuzweifeln.
Das OLG Naumburg hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Es führte aus, dass die Stadt ohne Verschulden gehandelt habe, da diese sich bei der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes an die maßgeblichen Empfehlungen des Robert Koch Instituts (RKI) gehalten habe.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur infizierte Personen unter Quarantäne gestellt werden. Auch ihre Kontaktpersonen müssen darauf einstellen, in die Quarantäne zu kommen.
Darunter fallen zum einen Personen, die engen Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Enger Kontakt ist bei Küssen, Berührungen Anniesen oder einem 15-minpten Gegenüberstehen gegeben. Diese Personen werden vom Gesundheitsamt ermittelt und über die Situation unterrichtet. Zum anderen zählen dazu Personen, die sich im selben Raum mit dem Infizierten aufgehalten haben, wie etwa bei Arbeitskollegen.
Wenn Auflagen und Anweisungen des Gesundheitsamtes missachtet und gebrochen werde, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Sanktionen und weiteres Vorgehen maßgeblich.
Es ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe von 2.500 bis hin zu 25.000 Euro zu rechnen. Dies richtet sich nach § 75 IfSG. Wenn man durch den Verstoß der Quarantäneauflagen bzw. einem auferlegten Berufsausübungsverbots das Virus vorsätzlich verbietet, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Vermutet man, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, etwa weil man Kontakt mit einer bereits infizierten Person hatte, bestehen verschiedene Pflichten, die beachtet werden müssen. Zum einen ist das Gesundheitsamt zu informieren, wenn nicht dieses bereits auf den Betroffenen zugekommen ist. Bestätigt das Gesundheitsamt die Vermutung, wird eine Quarantäne angeordnet.
Bei Krankheitssymptomen sollte der Arbeitgeber informiert werden und – je nach den Regeln im Betrieb – ein ärztliches Attest vorlegen. Die Quarantäneanordnung selbst wirkt nicht als Krankmeldung oder Attest.
Für die Zeit der Quarantäne darf die Wohnung nicht verlassen werden und auch jeder Kontakt zu anderen Personen ist zu vermeiden. Das heißt demnach auch, dass man nicht zur Arbeit gehen darf. In den allermeisten Fällen ordnen die Arbeitgeber momentan Homeoffice für die Quarantänezeit an, wenn dies der Natur der Arbeit nicht widerspricht. Wird man demnach in der Quarantänenzeit krank, muss man sich dennoch eine Krankschreibung vom Arzt holen.
Hinzukommt, dass man mit allen Personen, die sich unter demselben Dach befinden, möglichst keinen Kontakt haben soll. Demnach ist es ratsam, sich nicht in denselben Räumen aufzuhalten oder zu schlafen und wenn möglich, getrennte Badezimmer zu benutzen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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