Gewährleistung kann in eBay-Auktionen nicht komplett ausgeschlossen werden
Auf dem größten Absatzmarkt für Gebrauchtwaren, der Internet-Auktionsplattform eBay, ist es […]
Das Landgericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21. Juli 2009 (AZ: 16 O 164/09) entschieden, dass die Internetplattform ebay nicht zur Auskunft über Daten eines Markenverletzers für Markenrechtsverstößen auf der Plattform verpflichtet sei.
Nach Ansicht des Gerichts sei ebay weder Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung. Auch läge für die Anwendung des Instituts der Störerhaftung kein Anlass vor, um hierüber der Klage stattzugeben. Eine täter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges “zu eigen machen”, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Denn aus Ziff. 8 der „Einwilligung in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten“ der ebay-Policies findet man diesbezüglich den Hinweis:
Eine Datenherausgabe ist insbesondere dann nicht erforderlich und findet seitens eBay nicht statt, wenn es dem Dritten zuzumuten ist, zuerst die Möglichkeiten des eBay-Marktplatzes zu nutzen, um mich zu kontaktieren oder wenn ein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörde eingeleitet werden kann oder bereits eingeleitet worden ist.
Darüber hinaus seien auch keine Prüfungspflichten von ebay verletzt worden, da die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschließlich der Artikelbeschreibungen automatisiert erfolge. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten nach Ansicht des Gerichts aus, um den für einen Plattformbetreiber in solchen Fällen gebotenen Prüfungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, AZ: I ZR 35/04) zu entsprechen
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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