Keine Herausgabepflicht für IP-Adressen bei illegalem Upload

Guido Kluck, LL.M. | 7. August 2020

Neues vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): in einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2020 (Az. C-264/19) haben die Richter des EuGH entschieden, dass Plattformen (wie Youtube usw.) bei Urheberrechtsverletzungen nur die Postanschrift herausgeben müssen.

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte dem EuGH im Jahre 2019, in einem sogenannten Vorabersuchungsverfahren, bereits mehrere Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzungen und deren Nachverfolgung vor. 

Hier hatte der Constantin Film-Verleih geklagt, weil er die Rechte an zwei Filmen hat, die von Youtube-Nutzern unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. 

Zunächst verlangte Constantin Film-Verleih von Youtube, die Klarnamen und die Postanschrift der Nutzer herauszugeben. 

Youtube erklärte daraufhin, dass sie diese Daten nicht zu kennen würden. Die Klägerin verlangte daraufhin andere Daten wie E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen erfahren, unter denen sich die Nutzer eingeloggt hatten.

EU-Urheberrechtsrichtlinie 2004/48

Fraglich war bei diesem Sachverhalt, ob bei illegalen Uploads, nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie 2004/48, alle Adressen herausgeben werden müssen, also auch die IP-Adresse, die E-mail Adresse oder sogar die Telefonnummer. In der besagten EU-Richtlinie ist nur von „Adressen“ die Rede. Die Richter am EuGH entschieden nun, dass es sich dabei „ausschließlich auf die Postanschrift“ beziehe.

Ausnahmeregelung

Die Mitgliedstaaten haben nach dem Urteil aber die Möglichkeit, „den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen“. Das steht aber unter dem Vorbehalt, „dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, sowie der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“.

Die EU-Staaten bekommen aber nach diesem Urteil die Möglichkeit Inhabern von Urheberrechten einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßig gewahrt bleibt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich auf Plattformen wie Youtube o.ä. anmelden, müssen Sie personenbezogenen Daten eingeben und der Speicherung Ihrer IP-Adresse einwilligen. Dabei werden jedoch der Name und das Geburtsdatum nicht überprüft. Wenn Sie längere Videos hochladen möchten (über 15 min Länge), müssen Sie auch eine Telefonnummer hinterlegen.

Youtube darf nach dem Grundsatzurteil des EuGH nun nur noch Ihre Postanschrift herausgeben. 

So auch der EuGH in seiner Pressemitteilung vom 9. Juli 2020:

„Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann der Rechtsinhaber nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber nur die Postanschrift des betreffenden Nutzers verlangen, nicht aber dessen E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer.“

Wer Nutzer der Plattform abmahnen möchte, kann also nur auf die Postanschrift zurückgreifen. Das schafft mehr Rechtssicherheit, denn so kann man den Zugang einer Abmahnung nur auf einen rechtlich  zulässigen Weg beschränken. Nutzer kann dann nicht vorgeworfen werden, dass sie eine Abmahnung zB. per E-Mail erhalten hätten.

Wenn Sie also eine Abmahnung per Telefon oder E-Mail erhalten, können Sie erst einmal ruhig bleiben und abwarten bis Sie eine Abmahnung per Post erreicht. Dennoch raten wir Ihnen umgehend Kontakt mit einem Anwalt aufzunehmen, da es gerade im Bereich vom Urheberrechtsverletzungen zu hohen Strafen kommen kann, die es zu vermeiden gilt!

Fazit

Der Gerichtshof in seinem Grundsatzurteil festgestellt, dass der Sinn des Begriffs „Adresse“ nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. 

Der Begriff bezieht sich also ausdrücklich nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse! Das steht auch im Einklang mit dem Datenschutz und schafft endlich die rechtliche Klarheit, die schon lange gefragt war.

Damit werden große Plattformen wie Youtube, Google o.ä. dazu verpflichtet Urheberrechte und auch den Datenschutz der Nutzer zu gewährleisten.

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder Ihre Urheberrecht wurden verletzt? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite. Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema Urheberrechtsverletzungen bei Youtube oder zum Thema Soziale Medien und das Urheberrecht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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