Keine abstrakte Verweisung in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung
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Nun doch: Die Gesundheitsminister der Länder und der Bundesgesundheitsministerin Jens Spahn haben sich geeinigt. Ab dem 01.11.2021 soll es für Ungeimpfte keine Quarantäne-Entschädigung mehr geben.
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Oftmals hört man davon, dass es keine Lohnfortzahlung mehr für Ungeimpfte geben wird. Das stimmt allerdings nicht ganz, denn letztendlich geht es um die Quarantäne-Entschädigung / Lohnersatzleistung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Diese greift allerdings ohnehin nur subsidiär, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kein Geld mehr erhält.
Rechtstipp: Hat der Arbeitgeber jedoch einen Anspruch auf Vergütung, ist dieser Anspruch selbstverständlich vorrangig.
Die Lohnersatzleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG greift nur subsidiär, da eine die vorliegend angeordnete Quarantäne nicht zwangsläufig eine Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 1 BGB mit sich bringt.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Eine rückwirkend, für den Zeitraum einer Krankschreibung, angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Voraussetzung dafür ist, dass der der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte.
Rechtstipp: Wenn Sie gleichzeitig krank sind, könnten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen und sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berufen.
Die Quarantäne-Entschädigung / Lohnersatzleistung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz soll nun ab dem 01.11.2021 nur noch für Geimpfte gezahlt werden, die sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben müssen. Jedoch bringt das Arbeitgeber in eine prekäre Lage, da sie oftmals den Impfstatus nicht erfragen dürfen, da das nur für bestimmte Berufsgruppen erlaubt ist.
Rechtstipp: Den Impfstatus dürfen Arbeitgeber nur in den Bereichen Gesundheit, Pflege, Schule und Kita erfragen.
Gem. § 56 Abs. 1 S. 4 InfSG haben Ungeimpfte keinen Anspruch auf Entschädigung. „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Rechtstipp: Diese Einschränkung gab es im Infektionsschutzgesetz auch schon vor Corona und stellt daher auch keine Neuerung da.
Die Quarantäne-Entschädigungszahlung betrifft nur nicht erkrankte Arbeitnehmer, die aber in Quarantäne müssen und aufgrund dessen keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. Sollten Sie als ungeimpfte Person in Quarantäne müssen, ohne selber erkrankt zu sein, könnte Sie einen Vergütungsanspruch aus § 616 BGB haben, falls dieser arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen ist. Darüber hinaus bietet es sich an, schon im vornherein die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice abzusprechen, damit es im Quarantänefall reibungslos verläuft und Sie weiterhin einen primären Vergütungsanspruch haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Frage zum Impfstatus nicht mit einer Lüge beantworten sollten. Dann sollten Sie die Frage zunächst nicht beantworten, da Ihnen im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage eine fristlose Kündigung drohen kann. Sprechen Sie in einem solchen Fall mit Ihrem Anwalt! Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert für alle arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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