BGH: Schadensersatz bei Datenleck
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Betroffene des Dieselskandals versuchen sich gegen VW zu wehren. Sie haben es auch mit einem Schadensersatzanspruch gegen die BRD versucht. Doch das LG Frankfurt a.M. (Urt.v. 21.10-2020, Az. 2-04 O 425/19, 2-04 O 449/19, 2-04 O 455/19 und 2-04 O 123/20) urteilte, dass es keine staatliche Haftung gibt.
Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag näheres zum Urteil!
Das LG Frankfurt a.M. urteilte, dass die vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugkäufer keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland haben.
Laut zuständigen Richtern habe weder Deutschland Unionsrecht unzureichend umgesetzt noch qualifiziert gegen Kontrollpflichten verstoßen. Darüber hinaus bezwecke das Unionsrecht keinen Schutz individueller Rechte.
Der Sachverhalt ist bereits bekannt: die klagenden Dieselfahrer hatten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeuge (VW, Audi) erworben. Nun verlangten sie deshalb Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland.
Das LG hat Ansprüche verneint und die Klagen abgewiesen! Deutschland habe die Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß in nationales Rechts umgesetzt.
„Die Mitgliedstaaten haben bei Verstößen gegen die Richtlinie einen Ermessensspielraum, welche Sanktionen sie festlegen“, erklärte die 4. Zivilkammer des LG, die für Staatshaftungsansprüche zuständig ist.
Die Richter führten weiter aus, dass in Deutschland nicht nur die Möglichkeit der Rücknahme der Typengenehmigung geschaffen worden sei, sondern auch die Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen des StVG als sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Software stelle auch grundsätzlich immer einen Betrug dar und habe strafrechtliche Konsequenzen.
Bezüglich der Vermutung der Kläger, dass härtere Sanktionen wie etwa in den USA eher von Manipulationen abgeschreckt hätten, sei laut LG Frankfurt a.M. mit keinerlei Tatsachen belegt und auch die eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den USA stritten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
Das LG gab auf diese Frage eine klare Antwort: ein Schadensersatzanspruch der Dieselfahrer sei auch nicht deswegen gegeben, weil Deutschland die Automobilindustrie unzureichend überwacht habe. Staatshaftungsansprüche kämen nur in Betracht, wenn Deutschland seine Kontrollpflichten in qualifizierter Weise verletzt habe. Dass das Kraftfahrzeugbundesamt offenbar den Herstellerangaben zu Laufstandmessungen vertraut habe, sei nicht so verwerflich, dass darin der für die Staatshaftung erforderliche qualifizierte Verstoß zu sehen sei. Ferner sei es bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen gewesen, dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte.
Schadensersatzansprüche der klagenden Dieselfahrer scheiterten laut Kammer auch daran, dass keine unionsrechtliche Norm den Schutz ihrer individuellen Rechte bezweckt.
Das bedeutet für Betroffene: keine individuelle Rechte – keine Klage! Die Richter führten weiter aus, dass sich aus den Begründungserwägungen des Unionsgesetzgebers vielmehr entnehmen lasse, dass lediglich Allgemeininteressen betroffen sind. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, fänden darin keine Erwähnung. Die Dieselfahrer seien daher gehalten, die Fahrzeughersteller auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Dieses Urteil macht es dem Betroffenen schwer für den wirtschaftlichen Schaden ausgeglichen zu werden. Dennoch, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!
Das Thema VW-Abgasskandal ist damit aktuell also noch nicht vom Tisch. Sollten Sie dieses Jahr noch eine Klage gegen VM erheben, sind Ihre deliktischen Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt!
Daher melden Sie sich einfach bei uns, wenn Sie Fragen zum Thema Schadenersatz und VW-Abgasskandal haben. Unser Team steht Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert Seite und berät Sie gern bei der Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs gegen VW.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Abgasskandal: Deliktische Schadensersatzansprügegen VW bei Klageerhebung 2020 noch nicht verjährt“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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