Quellensteuer auf Online-Werbung. Muss man handeln?
Seit einiger Zeit mehren sich die Diskussionen über die Quellensteuer auf […]
Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die Wiedergabe von Vorschaubildern ist ein Eingriff in das Recht des Urhebers gemäß § 19a UrhG seine Werke öffentlich zugänglich zu machen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass derjenige, der seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden.
Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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