Keine Vertragsstrafe für IDO-Interessenverband wegen arglistiger Täuschung

Guido Kluck, LL.M. | 1. September 2020

Das Landgericht Nürnberg (Az. 19 O 5115/19) bejahte nun am 04.06.2020 die arglistige Täuschung des IDO-Interessenverbandes über die Aktivlegitimation bei der Anbahnung des Unterlassungsverpflichtungsvertrages im Lebensmittelhandel.

Hintergrund

Bedingt auch durch die weltweite Corona-Pandemie wächst der Versandhandeln stetig an. Laut „Bundesverband E-Commerce und Versandhandel“ verzeichnet die Branche einen Umsatz von 72,6 Milliarden EUR. Im Prozess konnte der Wettbewerbsverband seine Mitgliederzahl nicht nachweisen. Demnach sieht er sich dem Vorwurf der arglistigen Täuschung gegenübergestellt. Eine Unterlassungserklärung, die auf arglistiger Täuschung beruhe, sei dabei laut Gericht anfechtbar! Der betroffene Unternehmer ist demnach auch nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Probleme mit Abmahnverbänden

Wo der Umsatz da ist, kommen auch Probleme hinzu. Abmahnverbände versuchen schon seit einiger Zeit sich einen Teil des Umsatzes in ihre eigene Tasche weiterzuleiten. Dafür mahnen sie Unternehmer wegen „vermeintlicher“ wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab. 

Das Vorgehen des IDO-Interessenverbands

Dabei gehen die Anhmahnverbände immer gleich vor: „Unter Behauptung, über die nach § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG erhebliche Anzahl an Mitgliedern zu verfügen, mahnen Verbände Online-Unternehmer*innen unter Aufforderung zur Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung ab. Eine Mitgliederliste, die die nach UWG genügende Anzahl von Mitgliedern belegen könnte, fügen die Verbände ihren Abmahnungen jedoch häufig nicht bei. Vielmehr zitieren sie standardmäßig eine Vielzahl von Gerichtsurteilen. Oftmals beeindruckt schon das die Unternehmer*innen und etwaige Zweifel an der Aktivlegitimation des Verbands kommen erst gar nicht auf. Fordert ein*e Unternehmer*in einen Verband zur Vorlage der Mitgliederliste auf, legt er zumeist eine nicht brauchbare, weil geschwärzte Liste vor.“ 

Daher unser rechtlicher Rat: unterschreiben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung, ohne mit einem Fachanwalt für Wettbewerbsrecht Rücksprache gehalten zu haben. Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen gerne.

Unterschreibt man nämlich so eine vorgelegte Unterlassungserklärung, schafft man meistens direkt eine vertragliche Grundlage. Aus leitet sich dann wiederum die Stellung des Gläubigers ab!

Was ist mit den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG?

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 8 Beseitigung und Unterlassung

„(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; (…)“

Hat man erst einmal eine Unterlassungserklärung unterschrieben, kommt es leider nicht mehr auf die Voraussetzungen des unter Unternehmern bekannten § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an.

Unser Rechtstipp: es wäre an dieser Stelle besser eine Unterschrift der Unterlassungserklärung zu verweigern und eine Klage auf Abgabe einer Unterschrift bezüglich der Unterlassungserklärung in Kauf zu nehmen. Positiv daran ist, dann das Gericht dann die Aktivlegitimation des Verbandes überprüft!

Fazit

Abschließend kann man zusammenfassen, dass nicht jeder Verband befugt ist Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen zu versenden, auch wenn es auf den ersten Blick so aussehen mag. Die Vorgehensweise wirkt auf Unternehmer zunächst einschüchternd. Aber genau da liegt der Haken! Die Abmahnverbände nutzen diesen Punkt aus, um schnell eine vertragliche Grundlage mit dem Unternehmer zu erwirken. Sie sind Unternehmer/ Unternehmerin im online-Handel und haben eine Abmahnung erhalten und/ oder bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben? Lassen Sie sich bitte nicht einschüchtern, bleiben Sie ruhig und melden sich bei uns! Unser kompetentes Team im Wettbewerbsrecht wird sich schnell und unkompliziert um Ihr Problem kümmern und Sie in allen rechtlichen Belangen beraten. 

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Vertragsstrafen IDO Interessenverband“.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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