OLG Frankfurt zu Keyword-Advertising
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Mit dem Markenmodernisierungsgesetz (MaMoG) wurde dieses Jahr eine neue Markenform eingeführt: die Gewährleistungsmarke. Sie existiert bereits seit Herbst 2017 auf europäischer Ebene und musste nun durch die Marken-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436) auch auf nationaler Ebene umgesetzt werden.
Die Gewährleistungsmarke dient im Gegensatz zu anderen Marken nicht dem Herkunftsnachweis, sondern soll bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen garantieren. Die Marke wird auf den Inhaber angemeldet, der ein unabhängiges Unternehmen sein muss, welches das entsprechende Produkt oder die Dienstleistung nicht selbst anbietet. Die Markennutzer hingegen bringen die Gewährleistungsmarke als eine Art Gütesiegel auf ihren Produkten an. Dafür müssen sie zum Beispiel bestimmte Produktions- oder Sicherheitsbedingungen erfüllen, je nach dem, was der Markeninhaber mit der jeweiligen Marke verlangt. Sie soll durch die neutrale Position des Markeninhabers auch eine verbraucherschützende Funktion erfüllen.
Geregelt ist die Gewährleistungsmarke in §§ 106a ff. MarkenG. In Absatz eins von § 106a MarkenG werden die Eigenschaften beschrieben, die eine solche Marke gewährleistet: erstens das Material, zweitens die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen und drittens die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.
Da § 106a MarkenG auf der europäischen Markenrichtlinie beruht, ist es kein Wunder, dass Art. 83 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung die Gewährleistungsmarke und deren Eigenschaften genauso definiert und beschreibt. Es soll eine Vereinheitlichung der Marken auf europäischer und nationaler Ebene erfolgen.
Wer eine EU-Gewährleistungsmarke anmeldet, genießt den Schutz der Marken in allen EU-Mitgliedsstaaten. Wer die nationale deutsche Gewährleistungsmarke anmeldet, hat nur auf Deutschland beschränkte Schutzrechte. Man sollte sich daher bei der Anmeldung der Marke genau überlegen, wo das Gütesiegel gelten soll.
Die Gewährleistungsmarke ist eine sinnvolle Ergänzung zu den bisherigen Marken, da sie die Qualität und nicht die Herkunft der Waren schützt. Außerdem sorgt die deutsche Gewährleistungsmarke für eine Synchronisierung des nationalen und europäischen Rechts und damit einen besseren Schutz der eigenen Rechte.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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