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Corona-bedingt befindet sich der Arbeitsmarkt in einer schwierigen Phase. Viele Branchen müssen aus betriebsbedingten Gründen Stellen abbauen. Daher werden viele Kündigungen ausgesprochen.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, ob Sie mit einem Aufhebungsvertrag oder mit einer Klage besser stehen!
In Deutschland haben wir ein starkes Kündigungsschutzgesetz, welches Mitarbeiter nach einem halb Jahr Betriebszugehörigkeit in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten schützt.
Für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers bedarf es dann eines „triftigen Grundes“. Diese können nur betriebsbedingter, personenbedingter oder aus verhaltensbedingter Natur sein.
Die betriebsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Betrieb oder Teile davon ausgelagert oder sogar geschlossen werden müssen.
Die personenbedingte Kündigung darf dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer immer wieder wegen der selben Krankheit (auch nur kurz) krank ist – hier kommt es auf eine negative Genesungsprognose an.
Die verhaltensbedingte Kündigung muss auf ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sein (Griff in die Kasse, sexuelle Belästigung oder auch zu spät eingereichte Krankmeldungen).
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, wird er mit dem Arbeitgeber verhandeln, um mit mit ihm einen Interessenausgleich zu finden. Das Ergebnis nennt sich „Sozialplanabfindung“.
Je nach Situation und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens kann der sog. „soziale Ausgleich“ ganz unterschiedlich aussehen. Eigentlich gibt es eine Art „Mindest- oder Regelabfindung“ von 0,5 Brutto-Monatsgehältern/ Beschäftigungsjahr. Jedoch wird bei wirtschaftlich schlechter Lage des Unternehmens auch dieser sog. Mindestausgleich nicht immer gewährt.
Es stellt sich dann natürlich die Frage, ob man als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben, oder ein evtl. erhaltenes Ausgleichsangebot angenommen werden sollte?
In diesem Artikel können wir diese Frage natürlich nicht pauschal beantworten, da es auch Gründe in Ihrer Person geben kann, die eher für die Annahme eines Ausgleichs oder eine Klageerhebung sprechen können.
Dennoch kann eine Klageerhebung ratsam sein. Schon über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die betriebsbedingte Kündigungen und die Berechnung des Ausgleichs zu erhalten.
Rechtstipp: eine Klage kann übrigens zu jeden Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Ausgleich angenommen werden!
Außerdem darf eine Abfindung nicht von einem Verzicht auf Klageerhebung abhängig gemacht werden. Gem. § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Ja, es gibt sogenannte „Sprinterprämien“. Sie sind unter Umständen auch zulässig, denn sie knüpfen an das Ausscheiden des Arbeitnehmers an einen bestimmten Zeitpunkt. Dafür gibt es dann ja auch die Prämie.
Aber: so eine Prämie darf nicht an die Ausstellung eines guten bzw. sehr Guten Arbeitsszeugnis gebunden werden!
Gem. § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet neben materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung, auch formelle Voraussetzungen einzuhalten. Das kann eventuell auch ein Vorteil für den Arbeitnehmer sein, um eine höhere Abfindung auszuhandeln. Nicht immer hält sich der Arbeitgeber an die gem. § 17 KSchG gestellten Voraussetzungen und das deckt man bei einer Klage auf.
Ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags günstiger ist, hängt von vielen Faktoren ab. Hier ist aber Achtung geboten, denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Ihnen Nachteile beim Arbeitsamt entstehen und auch mit Blick auf den Rentenbezug, kann er nachteilhaft sein! Lassen Sie sich zum Thema Aufhebungsvertrag rechtlich beraten und eine eventuelle Abfindung nach Höhe und Umfang prüfen!
Es wird in den meisten Fällen rechtlich mehr Sinn machen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sie verlieren dadurch nämlich nicht Ihren Sozialausgleich und können jederzeit von der Klage wieder zurücktreten und den Ausgleich annehmen. Unter Umständen kann man sogar einen höheren Ausgleich aushandeln!
Beim Abschluss eines Aufhebunsvertrags gibt es unter Umständen für Arbeitnehmer Nachteile, die vor Abschluss gut zu beleuchten, und die Vor- und Nachteile gründlich abzuwägen sind.
Sie haben Fragen zum Thema Kündigungen? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern!
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Rücktritt“ vom Aufhebungsvertrag
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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