Kostenfalle Vorsorgevollmacht – Der Regressanspruch der Erben

Guido Kluck, LL.M. | 8. Juni 2021

Eine durchaus von uns zu empfehlende Vorsorgevollmacht, sollte immer rechtlich einwandfrei erstellt werden, damit es nicht zu einer Kostenfalle für den Bevollmächtigten wird.

Alles was Sie zum Thema Vorsorgevollmacht wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Die Vorsorgevollmacht vor Eintritt des Erbfalls

Eine sogenannte General- und Vorsorgevollmacht wird für den Fall errichtet, dass man selbst durch Krankheit nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig ist. Damit kann diese Vollmacht auch nur vorübergehend benutzt werden, solange eine Krankheit beispielsweise andauert. Sie ist eine gewöhnliche Vollmacht iSv §§ 164 ff BGB. Nur der Anlass ist ein anderer: sonst Vorsorge für den Fall der Verhinderung, hier Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Der Vollmachtgeber als Laie kann in der Regel nicht erkennen, welche Gefahren sich hinter einzelnen Klauseln verbergen. Hierzu sollte man immer rechtlichen Rat einholen!

Rechtstipp: Gem. § 2247 BGB bietet die Vorsorgevollmacht vor Eintritt des Erbfalls Handlungsmöglichkeiten für den Bevollmächtigten, die allerdings nicht selten dort ihre Grenzen finden, wo höchstpersönliches Handeln nötig ist, wie etwa bei der Errichtung des Testaments.

Auswahl der richtigen Person

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten möchten, müssen Sie sich über den richtigen Bevollmächtigten Gedanken machen, da diese Person Ihr absolutes Vertrauen genießen muss. Leider können wir Ihnen bei der Auswahl nicht behilflich sein, jedoch bei der Erstellung der Vollmacht!

Demnach raten wir Ihnen, dass die Person jünger als Sie sein sollte und natürlich voll geschäftsfähig sein müsste. 

Rechtstipp: Mit der General- bzw. Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte alle Geschäfte des Vollmachtgebers erledigen!

Rechenschaftspflicht gegenüber Vollmachtgeber, aber auch Erben!

Der Bevollmächtigte ist dem Vollmachtgeber zur Rechenschaft über seine Entscheidungen und Vorgänge verpflichtet. Dass es in der Praxis oftmals nicht dazu kommt, weil der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist Rechenschaft vom Bevollmächtigten zu verlangen, heißt nicht, dass der Bevollmächtigte dann gegenüber keinen anderen zur Rechenschaft verpflichtet ist!

Die Erben können vom Bevollmächtigten rückwirkend Rechenschaft über sämtliche in Vollmacht getätigten Vorgänge, wie Zahlungen usw. verlangen und diese sogar als nicht von der Vollmacht gedeckt angreifen.

Streitfall: Bargeldabhebungen 

Nach unserer Erfahrung sind besonders Bargeldabhebungen sehr streitanfällig, da Bevollmächtigte hier oftmals in Beweisnot geraten. Hierzu können wir Ihnen beratend zur Seite stehen, da eine Regelung im Rahmen der Vollmacht diesen Streitfall bereits im Vornherein unterbinden kann! 

Rechtstipp: Sie können sich als Bevollmächtigter schon im Rahmen der Vollmacht von der Rechenschaftspflicht befreien lassen! Damit geht kein Rechenschaftsanspruch auf die Erben über.

Leider ist dieses Vorgehen anfällig mit der Vollmacht Missbrauch zu betreiben. Vollmachtgeber sollten sich daher gut überlegen, ob Sie im Hinblick auf Ihre Erben solch eine Klausel einbauen möchten. Man könnte auch anstatt über den Ausschluss einer Rechenschaftspflicht über eine Vereinbarung einer Quittungspflicht bei Bargeldabhebungen nachdenken, die der Vollmachtgeber immer unterzeichnen muss. Damit könnten Erben Bargeldabhebungen auch nicht angreifen!

Fazit

Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht sind, dass der Vollmachtgeber seinen Vertreter und dessen Rechtsmacht selbst bestimmen kann und dass die umständliche Mitwirkung des Betreuungsgerichts bei der Vermögensverwaltung vermieden wird. Außerdem werden dadurch, bei vermögenden Vollmachtgebern, die Kosten des Gerichts (Nr. 11101 KV-GNotKG: jährlich 10 Euro je 5000 Euro Vermögen), die Kosten für Verfahrenspfleger und Gutachten sowie die Vergütung des Betreuers vermieden!

Leider ist die Missbrauchsgefahr sehr groß, da der Bevollmächtigte nur in wenigen Fällen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Das sind dann Fälle der geschlossenen Unterbringungen und auch bei manchen ärztlichen Maßnahmen. Das Gericht kontrolliert demnach keine Abrechnungen, keine Vermögensaufstellungen; der Erbe des Vollmachtgebers kann nichts nachvollziehen! Demnach sollte eine Vorsorgevollmacht nicht leichtfertig und unter Zeitdruck erstellt werden.

Sie haben Fragen zum Thema Generalvollmacht und/ oder Erbrecht? Sie möchten eine Vollmacht rechtlich einwandfrei und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten erstellen? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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