BGH: zu Modernisierung und Verbesserungen der Mietsache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/12 Verkündet […]
Ein kostenloser Rückversand soll den Ablauf einfacher gestalten und dem Kunden alle Möglichkeiten offenlassen. Das Weihnachtsgeschäft boomt und nicht selten wollen gekaufte Geschenke zurückgegeben werden.
So ist es nicht selten, dass Händler in Ihren Online-Shops oftmals mit dem Hinweis auf kostenlosen Rückversand werben. Damit wollen Verkäufer ihren Kunden die Möglichkeit geben, die Ware im Falle eines Widerrufs kostenfrei zurückzusenden. Weiterer Effekt, den die Verkäufer damit erzielen wollen, ist die Kundenbindung und die Beeinflussung der Kaufentscheidung. Im Zweifel wird sich der Kunde immer für den Shop entscheiden, der bei ein und derselben Ware im Gegensatz zu einem anderem Shop, den kostenlosen Rückversand anbietet. Gerade dann, wenn die Weihnachtszeit da ist, wünschen sich die Käufer bei Nichtgefallen das Recht, etwas kostenlos zurücksenden zu können.
Zwar besteht die Möglichkeit, mit dieser Möglichkeit Werbung zu betreiben und dem Kunden somit bei der endgültigen Kaufentscheidung zu helfen. Doch vermögen die Händler oftmals vergessen, dass es Fälle gibt, die eine solche Werbung unzulässig machen.
Es gibt Fälle, in denen die Werbung schon gar nicht erst zutrifft oder in denen die kostenlose Rücksendung bereits durch Gesetz gefordert wird. In diesen Fällen ist die Werbung mit einem bereits sowieso zustehenden Recht oder einer gar nicht erst möglichen Situation nicht erlaubt.
Nach § 357 Abs. 6 BGB muss der Verbraucher bei Widerruf des Vertrages die Kosten der Rücksendung der Ware tragen, wenn der Unternehmer ihn von dieser Pflicht unterrichtet hat. Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Verkäufer sich bereit erklärt hat, die Kosten selbstzutragen, indem er sich etwa in seiner Widerrufsbelehrung selbst dazu verpflichtet hat.
Da der Unternehmer dazu grundsätzlich jedoch gesetzlich nicht verpflichtet ist und die Leistung insoweit freiwillig erbringt, darf er mit der Sache auch werben und sich so den Kunden sichern.
Anders verhält es sich jedoch, wenn dem Käufer gar kein Widerrufsrecht zusteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Käufer als Unternehmer handelt oder weil ein anderweitiger gesetzlicher Ausschlussgrund existiert. Die Werbung mit einem kostenlosen Rückversand ist in diesen Fällen irreführend, weil schon gar kein Widerrufsrecht besteht, durch die Werbung aber der Eindruck erweckt wird, der Käufer könne die Sache jederzeit zurückgeben.
Wenn der Verkäufer gesetzlich ohnehin dazu verpflichtet ist, die Ware kostenfrei zurückzunehmen, ist die Werbung ebenfalls nicht zulässig. Es handelt sich um eine feststehende Sache, die der Verkäufer nicht mehr bewerben darf. Er würde damit implizieren, dass er ein Widerrufsrecht einräumt und so die Kaufentscheidung in unlauterer Weise beeinflussen.
Wenn dem Käufer eom gesetzliches Gewärhleistungsrecht zusteht, kann er dazu berechtigt sein, die Ware zurückzugeben und Nacherfüllung im Sinn des § 439 BGB zu verlangen. In diesen Fällen hat der Käufer die Wahl, ob er die Beseitigung des Mangels verlangt oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht.
Laut Gesetz hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Auch in diesen Fällen kann der Käufer bereits durch Gesetz die Sache kostenlos zurücksenden, sodass auch hier die Werbung damit unzulässig ist.
In den vorstehenden Fällen handelt es sich um solche, in denen entweder ohnehin ein kostenloses Rücksenderecht zusteht oder schon gar keins gegeben ist.
Die sogenannte blickfangmäßige Werbung mit Inhalten, die bereits gesetzlich fernstehend geregelt sind irreführend und damit unzulässig. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass generelle Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig ist und eine Abmahnung in diesen Fällen gerechtfertigt sein kann.
Die Werbung, die darauf abzielt, einen kostenlosen Rückversand zuzusprechen, muss die Fälle, in denen der Widerruf möglich ist, besonders hervorheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass beim Kunden der Eindruck erweckt wird, er habe in jedem Fall ein Widerrufsrecht.
Weiteres Beispiel ist die Werbung mit einer 14-tätigen „Geld-zurück-Garantie“. Das Gesetz räumt den Verbrauchern ohnehin ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, sodass die Werbung damit unzulässig ist, da der Kunde das Geld ohnehin zurückerstattet bekommen muss, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt.
Der BGH stellt in diesen Fällen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab. Danach ist es untersagt, den Eindruck zu erwecken, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen. Es genüge, dass der Verkäufer den Eindruck erwecke, dass er dem Kunden ein besonderes Recht einräume.
Der Verkäufer ist daher verpflichtet, bei entsprechender Werbung diese auch so genau wie möglich zu gestalten. Beispielsweise könnte er statt einfach nur „Kostenloser Rückversand“ als Werbemaßnahme einzufügen, den Hinweis ergänzen, dass dies nur im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts möglich ist.
Der Kunde wüsste in diesen Fällen dann, dass er nur dann kostenlos zurücksenden kann, wenn ein Widerrufsrecht tatsächlich besteht.
Zu berücksichtigen ist jedoch die Situation, wenn der Verkäufer bereits in seiner Widerrufsbelehrung eine Einschränkung dieser Möglichkeit vorgesehen hat. In diesen Fällen muss die Werbung angepasst werden.
Wenn Sie auf Grund von Werbung eine Abmahnung eines Konkurrenten erhalten haben, sollen Si die beigefügte Unterlassungserklärung zunächst nicht unterzeichnen und unbedingt prüfen lassen. Eine einmal unterzeichnete Unterlassungserklärung bringt teils gravierende Folgen mit sich und ist in der Regel nicht reversibel.
Bei der Gestaltung von Werbung ist immer Vorsicht geboten. Gerade bei Rechten, die dem Kunden ohnehin schon zustehen, ist eine Werbung damit irreführend und unzulässig. Erlaubt wäre Werbung in diese Richtung nur, wenn der Verkäufer eindeutig kenntlich macht, dass es sich um eine gesetzlich bereits zugesprochene Möglichkeit handelt.
Bereits hier berichteten wir, was bei Werbung im Internet zu beachten ist.
Wenn der Verkäufer sich aus Kulanz entscheidet, im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen, kann er dies durchaus in seiner Werbung klarstellen und bewerben.
Sollten auch Sie sich entscheiden, Werbung in diese Richtung auf Ihrer Online-Präsenz einzustellen, lassen Sie sich vorab von uns beraten. Damit verhindern Sie eine Abmahnung und mitunter langwierige Gerichtsverfahren.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Endlich, muss man sagen, hat sich der BGH zum Abgasskandal geäußert […]
Das Thema Filesharing beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. Das LG Berlin […]
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Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
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