Trifft Arbeitgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon jetzt?
Zwei Urteile des AG Emden sorgen momentan für Arbeitgeber für gewisse […]
Mit der Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung soll die Corona-Pandemie eingedämmt und die Arztpraxen entlastet werden. Nutzt man die Krankschreibung per Telefon aber aus, kann sie Anlass für eine Kündigung sein, oder aber die Möglichkeiten einer Kündigung für Arbeitgeber deutlich verbessern.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, woraus Sie achten sollten!
Arbeitgeber begrüßen die wieder eingeführte Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon sicherlich nicht wohlwollend. Er wird höchstwahrscheinlich auf Fehler/ Ungenauigkeiten in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) achten. Achten Sie also auch genauestens darauf, hierbei keine Fehler zu begehen.
Sie sollten darauf achten, dass eine telefonisch eingeholte AU unbedingt pünktlich beim Arbeitgeber eintrifft. Was Pünktlichkeit im arbeitsrechtlichen Sinne bedeutet, mag nicht mit den Vorstellungen des Gesundheitswesens übereinstimmen. Arbeitsrechtlich kann man als Arbeitnehmer verpflichtet sein am ersten Tag der Krankheit eine AU einzuholen und dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag des Fernbleibens einzureichen!
Außerdem bleibt die arbeitsrechtliche Pflicht bestehen, spätestens am dritten Tag der Krankheit eine AU einzuholen!
Rechtstipp: Werfen Sie noch einmal einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Es kann sein, dass Sie die AU zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht haben müssen! Ein verspätetes Eintreffen der AU kann eine Abmahnung, und bei Wiederholung eine Kündigung zur Folge haben!
Es gibt auch Probleme, die wir als Juristen in Bezug auf die Krankschreibung per Telefon sehen. Für Arbeitgeber könnte sie weniger Beweiswert haben, als eine Krankschreibung die per persönlichem Kontakt (Arztbesuch) erfolgte. Es könnt jedenfalls dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht förderlich sein, wenn die Form der Krankschreibung während des Anfangs der Pandemie genutzt wurde und dann nun schon wieder!
Wir sehen auch den Wahrheitsgehalt einer solchen Krankschreibung im Streitfall vor Gericht unter Umständen schwierig. Hier müsste der Arbeitnehmer unter Umständen darlegen, dass er wirklich erkrankt war.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn man mind. 6 Monate dem Betrieb angehört und es nicht um einen Kleinbetrieb handelt, demnach mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass für jedes Arbeitsverhältnis ordentliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Diese Fristen muss der Arbeitgeber einhalten, auch in Zeiten wie der Corona-Krise. Der Arbeitgeber trägt hier das sogenannte Betriebsrisiko.
Eine fristlose Kündigung wegen Corona ist nicht möglich, allerdings kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Das Gehalt muss dennoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Zudem muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen, wie sich aus § 623 BGB ergibt. Eine Kündigung per E-Mail oder per WhatsApp ist nicht wirksam.
Wenn man länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist und nun in Zusammenhang mit „Corona“ eine Kündigung erhalten hat, wird es sich in der Regel um eine personenbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, weil er sich entweder mit dem Virus infiziert hat oder er sich in Quarantäne begeben muss. Es ist davon auszugehen, dass Kündigungen mit dieser Begründung unwirksam sind. Der Arbeitnehmer kann zwar seine Arbeit nicht leisten und der Grund liegt auch in seiner Person. Allerdings ist die Abwesenheit zum einen unverschuldet und zum anderen auch bei einer vorliegenden Infektion nur für einen begrenzten Zeitraum, der meist auch nicht besonders lang ist.
Eine personenbedingte Kündigung aus diesem Grund wird daher in der Regel nicht wirksam sein.
Wenn jedoch ein Mitarbeiter mit dem Virus wurde und trotz Meldepflicht zur Arbeit kommt, ohne seine Erkrankung hinzuweisen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Kollegen und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens wissentlich gefährdet. Hiermit würde der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen verstoßen. Aber auch dafür bedarf es einer Wiederholungsgefahr, sodass eher mit einer Abmahnung zu rechnen ist.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann bei wirtschaftlicher Schieflage des Unternehmens aber aus gesprochen werden. Hierzu lesen Sie doch unseren Artikel: „Tankstellen ohne Personal? Stellenabbau bei Shell und BP“
Ein Arzt wird sich wohl kaum in gleicher Weise von einer Erkrankung des Patienten überzeugen können, wie bei persönlichen Kontakt in der Arztpraxis. Dementsprechend könnte auch der Arbeitgeber an der Glaubwürdigkeit einer solchen Krankschreibung zweifeln und nach arbeitsrechtlichen Fehlern, in Bezug auf die AU, suchen.
Gehen Sie also sorgsam mit dieser Form der Krankschreibung um! Sie haben Fragen zum Thema Krankschreibung per Telefon? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen sehr gern schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORZwei Urteile des AG Emden sorgen momentan für Arbeitgeber für gewisse […]
Viele Arbeitnehmer legen heutzutage großen Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance. Daher […]
Die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer mahnt aktuell im Auftrag der Tele München GmbH vermeintliche […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Mit der EU Marke ist Ihre Marke europaweit geschützt und sichert Sie und Ihre Marke vor parallelen Marken in anderen europäischen Staaten. Nutzen Sie jetzt Ihre Chance auf Ihre EU Marke
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.