Krankschreibung per Telefon – wo liegen die Gefahren für Arbeitnehmer?

Guido Kluck, LL.M. | 30. Oktober 2020

Mit der Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung soll die Corona-Pandemie eingedämmt und die Arztpraxen entlastet werden. Nutzt man die Krankschreibung per Telefon aber aus, kann sie Anlass für eine Kündigung sein, oder aber die Möglichkeiten einer Kündigung für Arbeitgeber deutlich verbessern.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, woraus Sie achten sollten!

Achtung bei Krankschreibungen per Telefon

Arbeitgeber begrüßen die wieder eingeführte Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon sicherlich nicht wohlwollend. Er wird höchstwahrscheinlich auf Fehler/ Ungenauigkeiten in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) achten. Achten Sie also auch genauestens darauf, hierbei keine Fehler zu begehen. 

Telefonisch eingeholte AU muss pünktlich eintreffen und spätestens am dritten Tag der Krankheit eingeholt werden

Sie sollten darauf achten, dass eine telefonisch eingeholte AU unbedingt pünktlich beim Arbeitgeber eintrifft. Was Pünktlichkeit im arbeitsrechtlichen Sinne bedeutet, mag nicht mit den Vorstellungen des Gesundheitswesens übereinstimmen. Arbeitsrechtlich kann man als Arbeitnehmer verpflichtet sein am ersten Tag der Krankheit eine AU einzuholen und dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag des Fernbleibens einzureichen! 

Außerdem bleibt die arbeitsrechtliche Pflicht bestehen, spätestens am dritten Tag der Krankheit eine AU einzuholen! 

Rechtstipp: Werfen Sie noch einmal einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Es kann sein, dass Sie die AU zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht haben müssen! Ein verspätetes Eintreffen der AU kann eine Abmahnung, und bei Wiederholung eine Kündigung zur Folge haben!

Problem: Wahrheitsgehalt der AU per Telefon

Es gibt auch Probleme, die wir als Juristen in Bezug auf die Krankschreibung per Telefon sehen. Für Arbeitgeber könnte sie weniger Beweiswert haben, als eine Krankschreibung die per persönlichem Kontakt (Arztbesuch) erfolgte. Es könnt jedenfalls dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht förderlich sein, wenn die Form der Krankschreibung während des Anfangs der Pandemie genutzt wurde und dann nun schon wieder!

Wir sehen auch den Wahrheitsgehalt einer solchen Krankschreibung im Streitfall vor Gericht unter Umständen schwierig. Hier müsste der Arbeitnehmer unter Umständen darlegen, dass er wirklich erkrankt war. 

Kurz zu Thema Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn man mind. 6 Monate dem Betrieb angehört und es nicht um einen Kleinbetrieb handelt, demnach mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. 

Grundsätzlich gilt, dass für jedes Arbeitsverhältnis ordentliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Diese Fristen muss der Arbeitgeber einhalten, auch in Zeiten wie der Corona-Krise. Der Arbeitgeber trägt hier das sogenannte Betriebsrisiko. 

Eine fristlose Kündigung wegen Corona ist nicht möglich, allerdings kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Das Gehalt muss dennoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

Zudem muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen, wie sich aus § 623 BGB ergibt. Eine Kündigung per E-Mail oder per WhatsApp ist nicht wirksam.

Personenbedingte Kündigung

Wenn man länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt ist und nun in Zusammenhang mit „Corona“ eine Kündigung erhalten hat, wird es sich in der Regel um eine personenbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung handeln.

Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, weil er sich entweder mit dem Virus infiziert hat oder er sich in Quarantäne begeben muss. Es ist davon auszugehen, dass Kündigungen mit dieser Begründung unwirksam sind. Der Arbeitnehmer kann zwar seine Arbeit nicht leisten und der Grund liegt auch in seiner Person. Allerdings ist die Abwesenheit zum einen unverschuldet und zum anderen auch bei einer vorliegenden Infektion nur für einen begrenzten Zeitraum, der meist auch nicht besonders lang ist. 

Eine personenbedingte Kündigung aus diesem Grund wird daher in der Regel nicht wirksam sein.

Wenn jedoch ein Mitarbeiter mit dem Virus wurde und trotz Meldepflicht zur Arbeit kommt, ohne seine Erkrankung hinzuweisen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Kollegen und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens wissentlich gefährdet. Hiermit würde der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen verstoßen. Aber auch dafür bedarf es einer Wiederholungsgefahr, sodass eher mit einer Abmahnung zu rechnen ist. 

Eine betriebsbedingte Kündigung kann bei wirtschaftlicher Schieflage des Unternehmens aber aus gesprochen werden. Hierzu lesen Sie doch unseren Artikel: „Tankstellen ohne Personal? Stellenabbau bei Shell und BP

Fazit

Ein Arzt wird sich wohl kaum in gleicher Weise von einer Erkrankung des Patienten überzeugen können, wie bei persönlichen Kontakt in der Arztpraxis. Dementsprechend könnte auch der Arbeitgeber an der Glaubwürdigkeit einer solchen Krankschreibung zweifeln und nach arbeitsrechtlichen Fehlern, in Bezug auf die AU, suchen. 

Gehen Sie also sorgsam mit dieser Form der Krankschreibung um! Sie haben Fragen zum Thema Krankschreibung per Telefon? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen sehr gern schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne! 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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