Das Ende von Office 365 an deutschen Schulen
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Krankschreibung per Whatsapp? Ein brisantes Thema, mit dem sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auseinanderzusetzen hat.
Die Zentrale hat vor dem Landgericht Hamburg einen Musterprozess gegen ein Softwareunternehmen angestrebt, der sich mit dieser Frage befassen soll (LG Hamburg, Az. 406 HKO 165/19). Vor allem will sie die Aussage des Unternehmens „100% gültiger AU-Schein“ überprüfen lassen. Sie hält die Aussage für irreführend und sieht einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Hinzukommen vermutete Verstöße gegen das Datenschutzrecht, welche die Wettbewerbszentrale überprüft sehen will.
Das Hamburger Startup wirbt auf seiner Webseite damit, „Krankschreibungen ohne Arztbesuch“ auszustellen. Dabei können Patienten Fragen zu bestimmten Symptomen beantworten und erhalten im bei Zahlung von 9 Euro eine Krankschreibung unterschrieben vom Privatarzt, zugeschickt auf ihr Smartphone. Der Erkrankte übermittelt im Rahmen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des Messenger-Dienst Whatsapp persönliche Daten und ein Foto der Versichertenkarte und erhält nach Prüfung durch einen Arzt den Krankenschein vorab digital als Foto, später dann im Original per Post. Ein persönliches Gespräch mit einem Arzt findet nicht statt.
Häufig handelt es sich dabei um Krankheiten wie Erkältungen, Regel- und Rückenschmerzen, Stress, Blasenentzündung und Migräne.
Die Wettbewerbszentrale wirft dem Startup-Unternehmen AU-Schein vor, gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes zu verstoßen. In dem Gesetz geht es vor allem darum, dass Werbung für Fernbehandlungen von Krankheiten, Leiden, Körperschäden und krankhaften Beschwerden zu unterlassen ist. Dagegen verstoße das Unternehmen jedoch.
Hinzukomme eine irreführende Werbeaussage auf der Startseite der Webpräsenz des Unternehmens. Dort heißt es, dass ein „100% gültiger AU-Schein“ ausgestellt werde. Damit werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die beworbene Krankschreibung alle rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfülle.
Die Zentrale wirft dem Unternehmen vor, dass mit dieser Aussage der Eindruck erweckt werde, dass „die so beworbene Krankschreibung sämtliche rechtlichen Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ erfülle.
Zwar kann es zutreffen, dass die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest formal den Anforderungen zur Vorlage beim Arbeitgeber erfüllen. Allerdings verkenne das Unternehmen, dass nicht zwangsläufig auch arbeits- und berufsrechtliche Anforderungen hinreichende Berücksichtigung finden.
Seit Gründung des Unternehmers im Dezember 2018 habe das Unternehmen mehr als 20.000 Krankschreibungen ausgestellt und sei nunmehr auch in Österreich und der Schweiz aktiv.
Seither nimmt der Katalog an meldefähigen Krankheiten stetig zu. So stand zu Beginn des Unternehmens nur die Erkältung auf der Liste der möglichen Diagnosen. Neben Migräne, Kopfschmerzen und Regelschmerzen soll nun auch die Magen-Darm-Grippe hinzukommen. Zudem erhöhte es die anfängliche Grenze von höchstens zwei Krankschreibungen pro Jahr auf vier.
Im Grundsatz hatte dieses Thema schon 1976 das Bundesarbeitsgerichts beschäftigt. Dieses hatte damals festgestellt (5 AZR 422/75), dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ohne vorangehende Untersuchung ausgestellt hat, in der Regel nicht geeignet ist, die Erkrankung zu beweisen.
Erfahren Sie hier noch mehr über die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg über die Musterklage entscheidet.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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