Schadensersatz für unvollständige DSGVO-Auskunft durch den Arbeitgeber
Eine unzureichende Datenauskunft des Arbeitgebers kann schwere wirtschaftliche Folgen für den […]
Momentan werden viele Kreuzfahrten abgesagt aufgrund der Coronavirus-Epidemie.
Ganz gleich, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Kreuzfahrt oder eine Reise anderer Art handelt – wurde diese aufgrund des kursierenden Coronavirus abgesagt, stehen Sie nicht ohne Rechte dar.
Schon mehrere Kreuzfahrtveranstalter haben ihre Reisen nach Ostasien abgesagt. So wurden beispielsweise Fahrten verschiedener Kreuzfahrtschiffe des Veranstalters Aida aufgrund des Coronavirus abgesagt.
Im nachfolgenden Artikel soll vor allem auf Fragen von Kreuzfahrtreisenden eingegangen werden.
Kreuzfahrten sind Pauschalreisen i.S.d. § 651a BGB: Dabei wird zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter ein Reisevertrag geschlossen.
Bei Kreuzfahrten handelt es sich aufgrund der Kombination von Beförderung und Unterbringung um eine Pauschalreise im Sinne der EU-Pauschalreiserichtlinien. Dabei ist diese Frage unabhängig davon zu beurteilen, ob die Reise im Reisebüro oder Online gebucht wurde. Für die Anwendung von §§ 651a-y BGB ist allein entscheidend, dass die in Deutschland gebucht wurde.
Bei Reisemängeln kann es zu Gewährleistungsansprüchen kommen, die sich aus dem Reisevertragsrecht sowie weiteren Schadensersatznormen ergeben. Je nach Umstand stehen dem Reisenden verschiedene Ansprüche zu. So kann er den Reisepreis mindern oder auch ganz vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann er unter bestimmten Voraussetzungen vertragliche oder deliktische Ansprüche haben und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Die Würzburger Tabelle gibt Hinweise darauf, wie mit rechtlichen Problemen aus dem Reiserecht umzugehen ist, insbesondere bei Kreuzfahrten und zeigt auf, was bei Bearbeitung entsprechender Reklamationsfälle zu beachten ist. Sie dient demnach als Orientierungshilfe, entfaltet jedoch keine Bindungswirkung.
Viele Kreuzfahrtveranstalter bieten bei einer Absage der Fahrt in die ostasiatischen Gewässer ein Alternativprogramm an. Sie kündigten in diesem Zusammenhang auch an, den betroffenen Gästen den Reisepreis zurückzuerstatten und kostenlose Umbuchungen vorzunehmen.
Doch trotz dieser Angebote seitens der Veranstalter bleiben viele Fragen für Passagiere offen. So ist zu klären, wer für die Kosten von individuell gebuchten Flügen aufkommt, wenn die Kreuzfahrt ausfällt und ob die Reedereien die Abfahrtszeiten eigenmächtig ändern können bzw. wie kurzfristig Kreuzfahrten abgesagt werden können.
Der Reiseveranstalter selbst kann nach § 651h BGB keine Stornogebühren verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Durchführung der Kreuzfahrt oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort führen.
Ein unvermeidbares Ereignis ist ein außergewöhnliches, von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Geschehen, dessen Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht abwendbar sind.
Nicht nur die Corona-Epidemie ist aufgrund seiner Gesundheitsgefahr ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Gesetzes. So zählen dazu auch die Sicherheitsbeeinträchtigungen, ausgelöst durch die Epidemie. Eine amtliche Warnung des Auswärtigem Amtes oder der WHO ist bei der Entscheidung über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zwar keine Voraussetzung, wohl aber ein wesentliches Indiz für die Beurteilung.
Bei Betretungsverboten von touristischen Highlights handelt es sich um Quarantänemaßnahmen, die notwendig sind. Der Corona-Virusbefall ist mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden und außergewöhnlich. Eine Kontrolle der Situation durch die Reederei ist kaum möglich und auch nicht mit immer mit Umroutungen zu vermeiden, sodass teilweise Reisen auch ausfallen.
Wenn ein individuell gebuchter Zubringerflug zum Abreisehafen wegen der Epidemie abgesagt wird, kann der Kunde ebenfalls kostenfrei vom Vertrag über die Kreuzfahrt zurücktreten und sich damit vom Vertrag lösen. Das gilt auch dann, wenn diese Beförderung nicht Teil des Reisepakets für die Kreuzfahrt gewesen ist. Der Kreuzfahrtveranstalter hat in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen den vollständigen Reisepreis an den Kunden zurückzuzahlen.
Ob die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort ab. Wer in diesen Fällen aus Angst kündigt, kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen.
Entscheiden sich die Parteien, von ihrem Rücktrittsrecht vor Beginn der Reise keinen Gebrauch machen zu wollen, kann der Reisende nach geltendem Recht dennoch den bereits gezahlten Reisepreis mindern, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vertraglichen Reiseleistungen kommt. Die Frage nach dem Verschulden der Umstände durch den Reiseveranstalter ist irrelevant.
Dies trifft unter anderem auch Änderungen zu, die sich auf die Route beziehen. Werden für die Reise gewichtige Häfen nicht angefahren, kann sich dies auf den Reisepreis auswirken, wie sich aus der Würzburger Tabelle ergibt. So können je nach Umstand unterschiedliche Prozentsätze für die Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden.
Wenn also Zielorte der Reise nicht mehr besucht werden können, obwohl sie Teil des Programms bzw. der Reiseroute waren, kann der Kunde auch kostenfrei stornieren. Umgekehrt kann aber auch der Reiseveranstalter eine noch nicht begonnene Kreuzfahrt absagen, wenn die Reise bis Ende April beginnt (§ 651h III, IV BGB).
Kommt es zu unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Reiseleistungen wesentlich beeinträchtigen, kann die Reise kostenfrei storniert werden. Wenn also Abfahrts- oder Zielhafen von diesen Umständen betroffen sind und damit die Reiseroute geändert wird, kann die Reise storniert werden.
Fährt Kreuzfahrtschiff in Dubai statt in Singapur ab oder in Singapur statt in Hongkong, liegt eine solche Beeinträchtigung vor, da diese Städte in der Regel die mit diesen Häfen beworbene Kreuzfahrt prägen.
Bereits hier berichteten wir über Ihre Rechte bei Flugreisen.
Wenn der Reisende den Zubringerflug eigenständig gebucht hat, muss er selbst für die Kosten der entstandenen vergeblichen Aufwendungen aufkommen. Klassische Posten sind Stornokosten oder geplante oder nicht geplante Zwischenübernachtungen.
Aus § 651n BGB ergibt sich, dass der Reisende bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen weder einen Schadensersatz noch einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen der An- und Abreise, der im Vertrauen auf die Kreuzfahrt gemacht wurde, hat. Der Veranstalter muss jedoch seine Reisenden kostenfrei zurück zum Ausgangspunkt der Reise zu bringen, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wird oder sich verlängert.
Wenn der Reiseveranstalter darlegen und beweisen kann, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben waren, die zu den Änderungen führten, kann er sich entlasten und der Urlauber kann keine weitergehenden Schadensersatzansprüche wie vertane Urlaubszeit o.ä. geltend machen.
Dem Reiseveranstalter ist es möglich, vor Reisebeginn die Reise abzusagen. Dies kann er gemäß § 651h IV S. 1 Nr. 2 BGB. Wenn also aufgrund der Epidemie ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und der Veranstalter wegen der zu erwartenden Sicherheitsbeeinträchtigungen an der mangelfreien Erfüllung der versprochenen Vertragsleistungen gehindert ist oder zweifelt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss ohne weiteres und schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung über die Umstände erklärt werden.
Wenn Sie von den jüngsten Reiseausfällen oder Änderungen betroffen sind und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder rufen Sie uns an!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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