Was der EuGH (Rs.: C-40/17) am
29. Juli zu Like-Buttons entschieden hat, gefällt weder Facebook, noch
deutschen Webseitenbetreibern, noch den Nutzern oder Digitalverbänden. Welche
Konsequenzen hat das Urteil?
Was wird Fasion ID vorgeworfen?
Im vorliegenden Fall geht es um
Fashion ID, die den Like-Button von Facebook auf ihrer Webseite eingebunden haben
und denen von der Verbraucherzentrale NRW ein Verstoß gegen das Wettbewerbs-
und Telemedienrecht vorgeworfen wurde. Bei der Einbindung des Like-Buttons
werden nach Ansicht der Verbraucherzentrale personenbezogene Daten erhoben und
verarbeitet, weshalb eine Einwilligung eingeholt werden müsse, was hier aber
nicht der Fall war.
Was ist so schlimm an den
Like-Buttons?
Wir
berichteten bereits Ende Mai über die datenschutzrechtlichen Probleme der
Einbindung von Social-Media-Kanälen. Moniert wird dabei, dass die
Like-Buttons schon beim Aufruf der Seite Daten von Nutzern sammeln und
verarbeiten, ohne, dass die Nutzer dem zugestimmt hätten oder das verhindern
könnten.
Was hat der EuGH zu Like-Buttons entschieden?Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber
Verantwortlichkeit der
Webseitenbetreiber
Der EuGH sieht die
Webseitenbetreiber zusammen mit Facebook als verantwortlich für die
Verarbeitung im Sinne von Art. 2 d) der EU-Richtlinie 95/46.
Der EuGH erklärt, dass Fashion ID
der Like Button „als Werkzeug zum Erheben und zur Verarbeitung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten der Besucher dieser Seite dient“ und ohne diese
Einbindung auch keine Daten gesammelt worden wären. Die Verantwortlichkeit
beschränkt sich jedoch auf diejenigen Vorgänge, über die der Betreiber der
Webseite durch Zweck und Mittel entscheidet.
Berechtigtes Interesse oder
Einwilligung?
Der EuGH entschied ebenfalls,
dass der Webseitenbetreiber und Facebook jeweils ein berechtigtes Interesse im
Sinne von Art. 7 f) der Richtlinie bräuchten, damit die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, hat
das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 40/16) zu entscheiden.
Wenn kein berechtigtes Interesse
vorliegt, muss eine Einwilligung gem. Art. 2 h) und Art. 7 a) der Richtlinie eingeholt
worden. Diese Einwilligung muss der Webseitenbetreiber in Bezug auf die
Vorgänge einholen, für die er über die Zwecke und Mittel entscheidet. Im gleichen
Maße trifft ihn die Informationspflicht des Art. 10 der Richtlinie.
Wie ist die Entscheidung zu
bewerten?
Das Problem für die Webseitenbetreiber ist, dass diese gar nicht genau wissen, welche Daten Facebook in welchem Maß sammelt und verarbeitet. Eine Aufklärung der Nutzer und den Umfang der Einwilligung festzustellen, gestaltet sich daher schwierig. Sie können damit für etwas haftbar gemacht werden, was sie zwar verwenden, aber sie nicht im Detail verstehen können.
Der Branchenverband Bitkom
kritisiert die große Verantwortung, die den Webseitenbetreibern aufgebürdet
wird. Außerdem würden die ohnehin schon umfangreichen AGB und
Datenschutzerklärungen noch umfangreicher, die schon jetzt von den Nutzern nur
noch hingenommen aber nicht gelesen werden.
Für die Internetnutzer bedeutet
die Entscheidung einen weiteren Schritt Richtung Datenschutz, der aber mit mehr
Klickerei verbunden ist, da sich die Webseitenbetreiber in Zukunft eine
Einwilligung der User einholen werden.
Genau dies kritisiert der Bundesverband
Digitale Wirtschaft (BVDW). Er findet die Einwilligung der Nutzer als zu
umständlich und daher realitätsfern. Es gäbe bereits die Zwei-Klick-Lösung und
Shariff, die dafür sorgen, dass sich die Nutzer bewusst für die Aktivierung der
Plugins entscheiden.
Was müssen Webseitenbetreiber
tun?
Wer weiterhin Social-Media-Kanäle
einbinden möchte, sollte seine Datenschutzerklärung eingehend prüfen. Diese
muss auf die Entscheidung des EuGH ausgerichtet werden und die Nutzer darüber
informieren, dass personenbezogene Date verwendet werden.
Außerdem sollte eine Einwilligung
eingeholt werden. Das kann über die sogenannte Zwei-Klick-Lösung und über
Shariff erreicht werden.
Der der Zwei-Klick-Lösung muss
der Like-Button durch einen ersten Klick des Nutzers aktiviert werden. Erst
dann werden Daten gesammelt und erst dann kann auf „Like“ gedrückt werden.
Bei Shariff wird über ein Skript
abgefragt, wie viele Likes es gibt und dies in einem HTML-Button angezeigt.
Diese Abfrage läuft nicht über die Server von Facebook und daher ohne
Übertragung der IP-Adresse des Nutzers. Solange der Nutzer nicht auf den Button
drückt, bleibt er vor Facebook verborgen.
Sie haben Fragen zu Social-Media-Einbindungen,
der Datenschutzerklärung oder dem Datenschutzrecht allgemein? Dann wenden Sie
sich gerne an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen gerne!