Kündigung bei Verstoß eines Arbeitnehmers gegen Corona-Schutzvorschriften

Guido Kluck, LL.M. | 18. November 2020

Dass Corona mit den Schutzvorgaben Eingang in Ihr Arbeitsleben gefunden hat, kann jeder bestätigen.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel was Arbeitgeber tun können, damit sich Arbeitnehmer an die Corona-Schutzvorschriften halten!

Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 

Gem. § 241 Abs. 2 BGB sind Arbeitnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Das führt zu vielen Nebenpflichten. 

In § 241 Abs. 2 BGB heißt es „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

Damit hat der Arbeitnehmer nicht nur gegenüber seinem Arbeitgeber die Pflicht zur Rücksichtnahme, sondern auch gegenüber seinen Kollegen.

Was sind Rücksichtnahmepflichten?

Unter Rücksichtnahmepflichten versteht man im Allgemeinen Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsvorschirften. Darunter fallen auch Corona-Schutzvorschriften, die eine Infektion am Arbeitsplatz verhindern sollen.

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 ArbSchG sind die „Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.“

Im zweiten Satz wird diese Rücksichtnahmepflichten auch gegenüber den Arbeitskollegen begründet: „Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“

Rechtstipp: Nach § 15 Abs. I ArbSchG haben Arbeitnehmer die Verpflichtung die Weisungen hinsichtlich der Corona-Schutzvorschriften zu befolgen.

Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflichten 

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Weisungen des Arbeitgebers, kann er fristlos gekündigt werden. Dabei müsste der Verstoß so gravierend sein, dass „aufgrund der evidenten allgemeinen schweren Auswirkungen einer Coronainfektion eine erhebliche Gefahr auf dem Pflichtverstoß objektiv verwirklichen zu droht.“

Muss es dabei zu einer tatsächlichen Infektion kommen?

Nun stellt sich die Frage, ob der Pflichtverstoß zu einem Schaden, also zu einer tatsächlichen Infektion bei Arbeitskollegen geführt haben muss. Dem ist nicht so! 

Eine fristgerechte Kündigung wäre auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zumutbar, daher muss es auch nicht erst zu einer Infektion aufgrund des Arbeitnehmers gekommen sein.

Rechtstipp: hat der betreffende Arbeitnehmer evtl. sowieso schon einen isolierten Arbeitsplatz, ohne Kontakt zu anderen Kollegen, kann eine fristgerechte Kündigung auszusprechen sein. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer noch sehr viel Resturlaub zur Verfügung hat.

Anspruch auf Homeoffice?

Arbeitsrechtlich gesehen gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Ihrer Tarifvereinbarung nichts zum Thema Homeoffice geregelt, gibt es keinen Anspruch auf Homeoffice.

Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen und sich auch an die neuen Corona-Regeln halten.

Rechtstipp: einen Anspruch auf Versetzung ins Homeoffice gibt es auch ebenfalls nicht! Lesen Sie dazu unseren Artikel: „Lockdown Light: Welche Regeln gelten im Homeoffice?

Abmahnung

Dass vor einer Kündigung erst eine Abmahnung erfolgen muss, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Wenn der Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten, hier gegen die Corona-Schutzvorschriften, so gravierend ist, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, bedarf es keiner Abmahnung.

Indizien für gravierende Verstöße:

  • offensichtliches/ bewusstes Zuwiderhandeln gegen Corona-Schutzvorschriften
  • keine Verhaltensänderung zu erwarten
  • Handeln, um andere zu infizieren (anhusten/ anniesen)
  • Überzeugung kundtun („Maßnahmengegner“)

Verstöße gegen Corona-Schutzvorschriften in Freizeit

Ja auch Verstöße gegen Corona-Schutzvorschirften in der Freizeit können zu einer Kündigung führen.  Dafür müsste das Verhalten in der Privatzeit zu gravierenden negativen Folgen am Arbeitsplatz führen. Das ist dann der Fall, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder von anderen Mitarbeitern verletzt wurden.

Doch wann liegt so etwas vor? Hierzu genügt ein Blick in § 73 IfSG. Hier werden Ordnungswidrigkeiten aufgelistet, also zB: wer trotz Maskenpflicht keine Maske trägt, an „Corona-Partys“ teilnimmt usw.

Fazit

Ist der Arbeitnehmer uneinsichtig und handelt offensichtlich gegen Corona-Schutzvorschriften kann ihm eine Kündigung drohen. Dazu muss der Verstoß gegen Corona-Schutzvorschriften, also gegen die arbeitsvertraglich begründeten Rücksichtnahmepflichten so gravierend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags nicht zuzumuten ist.

Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Corona? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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