Was bei Chaos an Flughäfen gilt
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Gas.de, Stromio oder Grünwelt Energie. Im Dezember 2021 haben viele Stromanbieter massenhaft Kündigungen gegenüber ihren Kunden ausgesprochen. Nach einem aktuellen Bericht bei Legal Tribune Online sollen allein bei Stromio davon mehr als 40.000 Kunden betroffen gewesen sein. Die Stromanbieter führen in ihren Schreiben sehr umschweifend aus, dass die Kündigung berechtigt sei, weil die Strompreise auf dem internationalen Strommarkt explodiert seien und dies für den Stromanbieter so nicht vorhersehbar gewesen sei.
Diese fehlende Vorhersehbarkeit würde dann dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die Stromanbieter berufen sich mithin auf §314 BGB, wonach eine Kündigung dann fristlos erklärt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Und die Stromanbieter machen direkt „Nägel mit Köpfen“. Denn aufgrund der außerordentlichen fristlosen Kündigung melden die Stromanbieter diese Kunden dann direkt bei dem regionalen Grundversorger und lassen die Kunden, teilweise schon vor dem Eingang des Kündigungsschreibens, über den teuren Tarif zur Grundversorgung mit Strom beliefern.
Doch so einfach ist es nicht! Das Amtsgericht (AG) Bottrop hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Beschluss entschieden, dass die Kündigung des Strom- und Gaslieferanten nicht rechtswirksam erfolgte. Das Gericht erklärte den Belieferungsstopp daher für unzulässig und forderte den Energielieferanten zur Fortsetzung der Belieferung auf.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung vorlag. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn es für eine Vertragspartei unzumutbar ist das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Das heißt, der Grund muss so ausschlaggebend sein, dass eine Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann. Der Grund darf zudem nicht in der Sphäre des Kündigenden selbst liegen.
Nach der Ansicht des Gerichts würden die vom Strom- oder Gasanbieter benannten erhöhten Energiepreise hierfür nicht ausreichen. Das Geschäftsmodell dieser Energergienabieter baut darauf auf, kurzfristig am Markt Energie einzukaufen, um möglichst günstige Tarife anbieten zu können. Wie das AG Bottrop erklärte, liegt es aber ausschließlich im unternehmerischen Risikobereich, dass sich dieses Geschäftsmodell aufgrund der eigenen Kalkulation nicht mehr lohnt. Aus diesem Grunde muss der Stromanbieter das Vertragsverhältnis mit dem Kunden nun fortsetzen.
Doch Kunden haben auch noch eine andere Möglichkeit. Durch die unberechtigte Kündigung und den Umstand, dass die Kunden direkt von dem Stromanbieter an den Grundversorger weitergegeben wurden, muss sich der Kunde nun alternativ einen neuen Stromanbieter suchen. Aufgrund der derzeitigen Situation sind die aktuellen Preise deutlich höher als in den alten Verträgen. Letztlich bedeutet dies, dass der Kunde für den Strom deutlich mehr zahlen muss, als dies mit dem Altvertrag der Fall gewesen wäre.
Dem Kunden entsteht folglich ein Schaden. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus der Differenz der Zahlungen, die an den alten Stromanbieter hätten geleistet werden müssen, zu den Zahlungen, die an den neuen Anbieter geleistet werden müssen.
Da die bisherigen Anbieter dei Verträge nicht aufgrund von Insolvenzsituationen gekündigt haben, kann die Geltendmachung und ggf. auch gerichtliche Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs lohnend sein. Denn der Kunde wird dann so gestellt, als würde für ihn noch die „alten Preise“ gelten.
Wir haben für Betroffene unter https://www.legalsmart.de/aktuelles/kuendigung-stromanbieter.php einen kostenlosen Online-Rechner eingerichtet, mit dem der Schaden infolge der unberechtigten Kündigung direkt online berechnet werden kann.
LEGAL SMART unterstützt Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Rechte gegen den alten Stromanbieter. Denn Betroffene müssen sich auch „von großen Unternehmen“ nicht alles gefallen lassen und dann auch noch den Schaden für diese Unternehmen bezahlen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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