Kündigung von Verträgen mit „Finanzguru“: Geht das?

Guido Kluck, LL.M. | 3. November 2018

Die neue App „Finanzguru“ erfreut sich wachsender Beliebtheit. Mit ihrer Hilfe sollen Verträge und Finanzen des Nutzers übersichtlich dargestellt und es ihm so ermöglicht werden diese bequem zu verwalten. Insbesondere ist die Kündigung von Verträgen per Mausklick vorgesehen. Doch wie ist dies rechtlich zu beurteilen? Ist eine solche Kündigung wirksam?

Die Kündigung per App funktioniert dabei folgendermaßen: Der Nutzer bestätigt mit einem Klick, dass er den entsprechenden Vertrag kündigen will. Sodann wird durch den App-Betreiber ein Anschreiben an den Vertragspartner generiert und mit einer ebenfalls computergenerierten Unterschrift des Kunden versehen, die jedoch nicht mit der handschriftlichen Unterschrift des Nutzers übereinstimmt. Vielmehr kann man sich den Vorgang so vorstellen, dass „lediglich“ der Name des Nutzers in einer Computerschrift unter das Kündigungsschreiben platziert wird. Dieses Schreiben wird daraufhin per Mail oder Fax an den Vertragspartner verschickt.

Doch ist eine solche Kündigung rechts-, insbesondere formwirksam?

Schließlich handelt es sich tatsächlich eben nicht um eine Unterschrift des Nutzers der App, auch wenn der App-Benutzer die Kündigung des Vertrages veranlasst hat und damit davon auszugehen ist, dass er diese auch gewollt hat.

Entscheidend bei der Beantwortung dieser Frage ist die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB. Diese Norm wurde zum 1. Oktober 2016 geändert und schreibt nunmehr vor, dass eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorschreibt. Nach der alten Fassung war eine AGB-Klausel unwirksam, wenn sie eine strengere Form als die Schriftform verlangte.

Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt. Zu ihrer Wahrung ist die eigenhändige Unterschrift auf dem entsprechenden Dokument erforderlich. Diese Unterschrift kann nur durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder bei der elektronischen Form durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ersetz werden. Eine einfache E-Mail oder ein Fax erfüllen die Voraussetzungen demzufolge nicht, auch wenn sie mit einer computergenerierten Unterschrift versehen sind.

Zur Einhaltung der Textform, die in § 126b BGB geregelt ist, reicht es hingegen aus, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Den Anforderungen der Textform können also auch einfache E-Mails, ein Fax oder eine SMS genügen.

AGB-Klauseln in Verträgen, die etwa für die Kündigung des Vertrages die Einhaltung der Schriftform vorschreiben und nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden, sind somit unwirksam und die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich. Es genügt in diesen Fällen die Einhaltung der Textform. Bezüglich solcher Verträge dürfte die Kündigung per Mausklick mittels „Finanzguru“ also rechtlich unbedenklich sein. Da keine eigenhändige Unterschrift, oder vielmehr gar keine Unterschrift, erforderlich ist, beeinflusst die computergenerierte Unterschrift nicht die Wirksamkeit der Kündigungserklärung.

Doch wie ist dies im Hinblick auf Verträge zu beurteilen, die vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden und eine Schriftformklausel in ihren AGB enthalten? Denn auf diese ist die neue Regelung nach Art. 229 § 37 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nicht anwendbar. Dazu heißt es in der Vorschrift: „§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.“

Dieselbe Frage stellt sich auch im Hinblick auf Individualvereinbarungen. Wurde ein Vertrag individuell zwischen den Parteien ausgehandelt, so liegen keine AGB vor, weshalb § 309 BGB von vornherein keine Anwendung findet. In solchen Verträgen wäre die Regelung eines Schriftformerfordernisses also ebenfalls durchaus zulässig. Zwar dürfte die Annahme einer Individualvereinbarung auf die wenigsten Verträge zutreffen, die von „Finanzguru“ erfasst werden, denkbar ist dies jedoch schon.

Zudem schreibt das Gesetz selbst für einige Arten von Verträgen oder in bestimmten Konstellationen eine strengere Form als die Textform vor, so zum Beispiel in § 623 BGB für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Solche Spezialvorschriften genießen Vorrang vor § 309 BGB.

In all diesen Fällen kann das Verlangen der Einhaltung der Schriftform durchaus wirksam sein, weshalb die Kündigung des Vertrages der eigenhändigen Unterschrift des Vertragspartners bedürfte. Diesem Erfordernis genügt eine computergenerierte Unterschrift aber nicht, weshalb eine Kündigung per „Finanzguru“ in diesen Fällen unwirksam sein dürfte.

Fazit

Es lässt sich also festhalten, dass eine Kündigung mittels Anschreiben mit computergenerierter Unterschrift für Verträge zulässig ist, bei denen das Formerfordernis für die Kündigung in AGB geregelt ist und die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden. Sollte die Schriftform jedoch individualvertraglich vereinbart worden sein, der Vertrag vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen worden sein oder gesetzliche Sondervorschriften existieren, so ist die Kündigung auf dem von „Finanzguru“ beschriebenen Weg formunwirksam.

Dabei soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass „Finanzguru“ die Kündigung per App von vornherein nicht für jeden Vertrag anbietet. Zwar wird aus der Beschreibung der „1-Klick-Kündigung unerwünschter Verträge“ auf der Internetseite des Unternehmens nicht deutlich für welche Art von Verträgen die „1-Klick-Kündigung“ nicht möglich ist, doch ist es durchaus denkbar, dass der Ausschluss genau für die aufgezählte Art von Verträgen geschaffen wurde.

Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung mittels „Finanzguru“ hängt also letztlich von den genauen Modalitäten des zu kündigenden Vertrages ab.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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