GWE 2.0 heißt GIZ oder DeutschesGewerbeRegister
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Carsharing erfreut sich gerade in Großstädten besonders großer Beliebtheit. Nun kam es aber zu einem Fall, wo ein Unternehmen einem Kunden einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro in Rechnung stellte. Wie es dazu kam, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Gem. § 2 Nr.1 CsgG ist ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und selbstständig reserviert und genutzt werden kann. Das Carsharinggesetz unterscheidet in § 2 Nr. 3 und 4 CshgG zwischen stationsunabhängigem („free-floating“) und stationsbasiertem Carsharing. Je nachdem, ob ein örtlich festgelegter Abhol- und Rückgabeort gegeben ist oder nicht. In der Regel sind die vertraglichen Verhältnisse in einem, nach einer Registrierung zustandegekommenen, Rahmenvertrag niedergelegt. Dieser Vertrag begründet Mitgliedsbeiträge oder Rahmenentgelte sowie Kautionszahlungen. Außerdem sieht er unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen im Schadensfall vor. Die einzelne Nutzung erfolgt dann aufgrund des Abschlusses eines Mietvertrags im konkreten Nutzungsfall mittels Smartphone.
Ein Carsharing-Kunde mietete am 23. Juni zur Mittagszeit ein Auto von Miles in Berlin. Nach Beendigung der Miete wurde der Wagen entwendet, 200 Kilometer durch Berlin kutschiert und anschließend beschädigt. Der Carsharing-Anbieter stellte daraufhin die Rechnung in Höhe von 12.500 Euro dem Kunden. Er soll den Wagen nicht korrekt abgeschlossen haben – der Kunde behauptet das Gegenteil, nun steht es Aussage gegen Aussage!
Solche Fälle sind übrigens kein Einzelfall!
Betrachtet man die Schuldfrage in solchen Fällen näher, kommt es auf die Frage an, wer wann und wie das Auto abgesperrt hat. Wäre das Auto zB. nicht abgesperrt gewesen, könnte man dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Das ist nicht anders, wenn es sich um ein privates Auto handelt!
Die umfangreichen AGB des Unternehmens besagen, dass wenn jemand ein gemietetes Auto nicht ordnungsgemäß absperrt für Folgeschäden einzustehen hat.
Jedoch gibt es im Carsharing-Unternehmen nachweislich Mängel in Sicherheitsstandard. Wie kann es beispielsweise sein, dass ein Fahrzeug über mehrere Stunden offen stehen kann, ohne dass ein System die Türen automatisch verschließt. Technisch wäre das ohne weiteres möglich!
Das Unternehmen selbst weist darauf hin wie Kunden das Fahrzeug richtig abschließen haben. Das fassen wir hier noch einmal kurz für Sie zusammen: Achte Sie zunächst auf eine gute Internetverbindung, denn wenn das Handy keine Daten an den “Carsharing Server” schicken kann, wird das Auto auch nicht abgeschlossen. Die Fenster sollten immer geschlossen sein. Am besten bleiben Sie beim Abschließ-Prozess kurz am Auto und testest noch einmal gründlich die Tür.
Sollten sich die Parteien nicht einig werden, werden die zuständigen Richter entscheiden müssen wie dieser Fall ausgeht. Hat der Kunde, nach eigenen Aussagen, das Fahrzeug vorschriftsgemäß abgeschlossen und kann dieses auch nachweisen, dürfte der Schaden zu Lasten des Carsharing-Unternehmens gehen, immerhin ist es Ihnen auch zumutbar für ein ausreichend ausgebautes Sicherheitssystem zu sorgen. Wir informieren Sie umgehend in unserem Blog über den Fortgang dieses Falles!
Um möglichst einfach und emissionsfrei an das gewünschte Ziel zu kommen, bietet vor allem das Konzept des Carsharing dem Bürger die Möglichkeit individuelle Zielorte zu erreichen, ohne die Anschaffung und den Unterhalt eines eigenen PKW zu fordern. Jedoch bringt das Carsharing auch einige rechtlich relevante Probleme mit sich, so wie in diesem Fall.
Sie haben selber Probleme mit einem Carsharing-Unternehmen und möchten anwaltliche Hilfe? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „ Drivy-Nutzer müssen erhöhter Versicherungsbeiträge zahlen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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