Kurzarbeit: Wer nicht arbeitet, braucht keine Erho­lung

Guido Kluck, LL.M. | 9. April 2021

Vor ein paar Wochen hat die Bundesagentur für Arbeit erst die Fachliche Weisung „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht. 

Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit liegt dann vor, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit in einem Betrieb verkürzt wird, weil nicht genug Arbeit da ist. Wenn die Kurzarbeit die Folge hat, dass eine vorübergehende Einstellung der Arbeit erfolgt, ist die Rede von sog. Kurzarbeit Null. 

Dabei muss nicht der ganze Betrieb davon betroffen sein. Vielmehr kann diese auf bestimmte Bereiche des Betriebs eingeschränkt werden. Um Kündigungen zu vermeiden, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Hierdurch sollen die Personalkosten gesenkt werden und der Betrieb damit kurzzeitig entlastet werden. Zudem sollen dadurch Arbeitsplätze beibehalten und die vermehrte Entlassung verhindert werden.

Kurzarbeit kann jedoch nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber eingeführt werden. Das arbeitgeberseitige Weisungsrecht genügt hierfür nämlich nicht aus. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eingeführt werden kann. Beispielhaft für Rechtsgrundlagen dieser Art sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsvertrag der Mitarbeiter und damit verbundene Zusatzvereinbarungen. 

Kurzarbeit – „Weisung – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“

Viele Unternehmen sind seit einem Jahr schon von Kurzarbeit betroffen. Sie sollten daher die Weisung der Bundesagentur für Arbeit im Blick behalten! Hierzu gibt es auch Regelungen zum Verfahren mit Kurzarbeit und Urlaub.

Der Grundsatz: Urlaub muss vorrangig aufgebraucht werden, bevor der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden kann und Kurzarbeitergeld überhaupt gezahlt wird.

Achtung: Sonderregelung aus 2020 gilt nicht für 2021

Im vergangenen Jahr hat die Bundesagentur für Arbeit entschieden, dass Urlaub nicht vorrangig aufgebraucht werden muss, damit die Arbeitnehmer diesen flexibel bei Schul- oder Kitaschließungen einsetzen können. Diese Regelung wurde aber mit Ablauf des Jahres 2020 nicht für 2021 verlängert. 

Was gilt für 2021?

Für 2021 gilt zunächst, dass Resturlaubsansprüche aus 2020 eingesetzt werden müssen. Arbeitgeber müssen daher mit den Arbeitnehmern vereinbaren, dass bei Arbeitsausfall zunächst der Urlaub aufzubrauchen ist. 

Rechtstipp: Tun Arbeitgeber das nicht, geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass der Arbeitsausfall im Umfang der noch vorhandenen Urlaubstage vermeidbar war. Dann wird auch kein Kurzarbeitergeld gezahlt.

In diesem Jahr müssen Urlaubsansprüche wieder vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit aufgebraucht werden. 

LAG Düsseldorf – 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20

Welche Folgen Kurzarbeit für die Urlaubstage der Beschäftigten hat, hat nun mit Urteil vom 12.03.2021 das LAG Düsseldorf entschieden: Weil während der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche!

Rechtstipp: Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. 

Die Richter urteilten, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Es setzt demnach voraus, dass es eine Verpflichtung zur Tätigkeit gibt. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden nach dem Urteil des LAG Düsseldorf Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Deren Erholungsurlaub wird nämlich anteilig gekürzt.

§ 3 BUrlG

„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.„

Das LAG Düsseldorf begründet dieses Urteil mit dem Sinngehalt des § 3 BUrlG, also der Erholung des Arbeitnehmers. 

Kurz: Keine Arbeit – kein Erholungsanspruch

Ist die Anspruchskürzung mit dem EU-Recht vereinbar?

Die Ansicht des LAG Düsseldorf wäre auch mit dem EU-Recht vereinbar, da nach der Rechtsprechung des EuGH auch während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Außerdem ist auch eine Kurzarbeit Null nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer sich aufgrund seiner Erkrankung hingegen nicht erholen, weshalb für diesen Zeitraum keine Kürzung erfolgt.

Fazit

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit neue Weisungen rausgegeben hat, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG immer noch Mitbestimmungsrechte. 

Haben Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern. So können unsere Anwälte prüfen, ob der Urlaubsanspruch anhand der gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt in das nächste Jahr übertragen werden konnte. 

Lesen Sie auch unseren Artikel zu Thema: „Kurzarbeitergeld – wie geht das?

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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