Fotografin steht nach verlegter Corona-Hochzeit Geld zu
Der Bundesgerichtshof urteilte am 27.04.2023 (AZ. VII ZR 144/22), dass ein […]
Das Corona-Virus stellt die Wirtschaftswelt vor tiefgehende Herausforderungen, die es gilt, zu meistern. Viele Arbeitgeber führen Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld ein, um ihr Unternehmen und ihre Mitarbeiter zu schützen. Um dies zu bewerkstelligen, wurden die Voraussetzungen zum Bezug vom Kurzarbeitergeld gesenkt und Leistungen entsprechend erweitert.
Kurzarbeit liegt dann vor, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit in einem Betrieb verkürzt wird, weil nicht genug Arbeit da ist. Wenn die Kurzarbeit die Folge hat, dass eine vorübergehende Einstellung der Arbeit erfolgt, ist die Rede von sog. Kurzarbeit Null.
Dabei muss nicht der ganze Betrieb davon betroffen sein. Vielmehr kann diese auf bestimmte Bereiche des Betriebs eingeschränkt werden. Um Kündigungen zu vermeiden, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Hierdurch sollen die Personalkosten gesenkt werden und der Betrieb damit kurzzeitig entlastet werden. Zudem sollen dadurch Arbeitsplätze beibehalten und die vermehrte Entlassung verhindert werden.
Kurzarbeit kann jedoch nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber eingeführt werden. Das arbeitgeberseitige Weisungsrecht genügt hierfür nämlich nicht aus. Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, die regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen diese eingeführt werden kann. Beispielhaft für Rechtsgrundlagen dieser Art sind Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsvertrag der Mitarbeiter und damit verbundene Zusatzvereinbarungen.
Lässt das Arbeitsrecht Kurzarbeit zu, kann das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Dies richtet sich nach §§ 95 ff. SGB II. Diese regeln die Voraussetzungen, unter denen die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlt.
Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen oder persönlichen Vorausstengen vorliegen oder der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vorliegt.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen bzw. einem unabwendbaren Ereignis basiert und nicht von Dauer ist. Hinzukommen muss, dass dieser nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Wenn also aufgrund nicht beeinflussbarer Ereignisse wie etwa dem Coronavirus es zu den soeben genannten Umständen kommt, ist von einem solchen Fall zu sprechen.
Wenn mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, ist dieses Kriterium bereits erfüllt. Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Auch liegen die persönlichen Voraussetzungen vor, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall zumindest bestehen würde.
Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Dabei ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Dabei muss der Arbeitgeber einige Unterlagen wie etwa die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern einreichen. Auch wenn eine Änderungskündigung vorgenommen oder geplant ist, muss dies miteingereicht werden.
Kurzarbeitergeld wird für einen Arbeitsausfall für höchstens 12 Monate von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Dauert kann jedoch um 24 Monate verlängert werden, wenn eine Rechtsverordnung dazu erlassen wird. Die Bezugsdauer gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen und beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Das Kurzarbeitergelt beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld den Höchstsatz erhalten würden, 67 Prozent und alle anderen Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz während des Anspruchszeitraums.
Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetz haben. Auch greift dies für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind nach § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG haben, wenn beide Ehegatten einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Sowohl in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung bliebt die Mitgliedschaft der bis dahin Versicherten weiterhin bestehen, trotz des Bezuges von Kurzarbeitergeld. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während dieses Zeitraums tragen wie bei regulärem Arbeitsentgelt auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Beiträge. Die Beiträge bemessen sich dabei nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Mehrkosten hat der Arbeitgeber allein zu tragen.
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Dabei beginnt die Frist mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Die Bundesagentur für Arbeit hielt am 28. Februar 2020 fest, dass Kurzarbeitergeld verlangt werden kann, wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt
Die Leistung ist vom Arbeitgeber selbst zu beantragen.
Außerdem macht die Agentur geltend, dass Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die normalen Arbeitszeiten zunächst vorübergehend wesentlich verringert werden.
Wenn also beispielsweise aufgrund des Virus Lieferungen ausbleiben müssen und dadurch sich zwangsläufig Arbeitszeiten verringern oder aufgrund staatlicher Schutzmaßnahmen der Betrieb zunächst geschlossen werden muss, ist von einer Verringerung der Arbeitszeit auszugehen.
Durch das Eilgesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 sind nunmehr folgende Möglichkeiten gegeben:
Wenn Aufträge aufgrund der jetzigen Situation ausbleiben, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Wichtig ist hierbei, dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein könnten, wohingegen im Gesetz zuvor ein Drittel der Arbeitnehmer vom Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein musste. Neu ist auch, dass auch Zeitarbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen können.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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Wir berichteten bereits zwei Mal (hier und hier) über Betriebsschließungsversicherungen, die […]
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